
BGH IV ZR 293/89
Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern
Geldvermächtnis
In dem Fall „Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern – Geldvermächtnis ging es darum,
ob die Stieftöchter nach dem Tod ihrer Stiefmutter, die keine eigenen Kinder hatte, Anspruch auf ein Vermächtnis haben.
Die Klägerin, eine der Stieftöchter, forderte Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung eines Geldvermächtnisses.
Im gemeinschaftlichen Testament der Eltern aus dem Jahr 1969 war festgelegt, dass die Töchter nach dem Tod des Letztversterbenden Erben werden
und dass sie im Fall einer Wiederverheiratung der Stiefmutter einen Vermächtnisanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils haben sollten.
Sollten sie ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters fordern, so sollten sie nach dem Tod der Stiefmutter nur den Pflichtteil erhalten.
Die Klägerin und ihre Schwester hatten nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und daraufhin das Vermächtnis nach der Stiefmutter verlangt.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt.
Die Beklagten legten Revision ein.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zurück.
Der BGH stellte klar, dass die Pflichtteilsklausel aus dem Testament im Sinne eines Vermächtnisses auszulegen sei,
welches die Stieftöchter auch bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Vater berechtigt.
Der BGH betonte, dass der Gesamtinhalt des Testaments und die Tatsache, dass die Töchter als Schlusserben eingesetzt wurden, darauf hindeuten,
dass die Stieftöchter am Nachlass beteiligt werden sollten, jedoch der genaue Umfang dieser Beteiligung weiter zu klären sei.
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