Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – OLG Rostock 3 W 19/19

August 22, 2021

Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – OLG Rostock 3 W 19/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat die testamentarische Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt.

In dem Fall hatte die Erblasserin sowohl für den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten als auch für ihren eigenen Nachlass einen Testamentsvollstrecker bestimmen wollen.

Die Erblasserin war schwer erkrankt und hatte den Wunsch geäußert, umfassende Vorsorge für ihren Sohn zu treffen.

Der von der Erblasserin bestimmte Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker war jedoch aufgrund potenzieller Interessenkonflikte nicht geeignet.

Der Rechtsanwalt hatte zuvor für die Eheleute H. gearbeitet, die wirtschaftliche Verflechtungen mit der Erblasserin hatten.

Daher bestand die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker in einen Interessenkonflikt geriet.

Das OLG Rostock entschied, dass die testamentarische Bestimmung des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker unwirksam sei.

Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – OLG Rostock 3 W 19/19

Die Erblasserin hatte keinen Befugnis, einen Testamentsvollstrecker für den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten zu bestellen, da dies bereits vertraglich geregelt war.

Zudem wurde festgestellt, dass der Rechtsanwalt aufgrund der potenziellen Interessenkonflikte nicht geeignet war, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rechtsanwalt auferlegt, und der Wert des Nachlasses wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

    • Erblasserin wollte Testamentsvollstrecker für ihren eigenen Nachlass und den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten bestellen.
    • Vertragliche Regelung im Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen.
    • Beteiligter zu 2. ist einziges Kind der Erblasserin und ihres verstorbenen Ehegatten.
    • Erblasserin war schwer erkrankt und wollte umfassende Vorsorge für ihren Sohn treffen.
    • Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker war aufgrund potenzieller Interessenkonflikte nicht geeignet.
  • Entscheidung des OLG Rostock:
    • Testamentarische Bestimmung des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker unwirksam.
    • Erblasserin hatte keine Befugnis, einen Testamentsvollstrecker für den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten zu bestellen.
    • Rechtsanwalt aufgrund potenzieller Interessenkonflikte nicht geeignet für das Amt des Testamentsvollstreckers.
    • Kosten des Verfahrens dem Rechtsanwalt auferlegt.
    • Wert des Nachlasses auf 50.000 € festgesetzt.

Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – OLG Rostock 3 W 19/19

  • Gründe der Entscheidung:
    • Auslegung der testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.
    • Erblasserin beabsichtigte einheitlich einen Testamentsvollstrecker für beide Nachlässe.
    • Wortlaut des Testaments bezieht sich ausschließlich auf die Aufgaben des Testamentsvollstreckers für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten.
    • Erblasserin hatte keine Befugnis, im Rahmen des Testaments einen weiteren Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Ehegatten zu bestellen.
    • Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker aufgrund potenzieller Interessenkonflikte nicht geeignet.
    • Kosten des Verfahrens trägt der Rechtsanwalt.
    • Geschäftswert des Nachlasses auf 50.000 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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