Auslegung einer testamentarischen Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – OLG Rostock 3 W 19/19
Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat die testamentarische Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt.
In dem Fall hatte die Erblasserin sowohl für den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten als auch für ihren eigenen Nachlass einen Testamentsvollstrecker bestimmen wollen.
Die Erblasserin war schwer erkrankt und hatte den Wunsch geäußert, umfassende Vorsorge für ihren Sohn zu treffen.
Der von der Erblasserin bestimmte Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker war jedoch aufgrund potenzieller Interessenkonflikte nicht geeignet.
Der Rechtsanwalt hatte zuvor für die Eheleute H. gearbeitet, die wirtschaftliche Verflechtungen mit der Erblasserin hatten.
Daher bestand die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker in einen Interessenkonflikt geriet.
Das OLG Rostock entschied, dass die testamentarische Bestimmung des Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker unwirksam sei.
Die Erblasserin hatte keinen Befugnis, einen Testamentsvollstrecker für den Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten zu bestellen, da dies bereits vertraglich geregelt war.
Zudem wurde festgestellt, dass der Rechtsanwalt aufgrund der potenziellen Interessenkonflikte nicht geeignet war, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rechtsanwalt auferlegt, und der Wert des Nachlasses wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
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