Auslegung eines privatschriftlichen Testaments – OLG Stuttgart 8 W 359/20

April 15, 2021

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments – OLG Stuttgart 8 W 359/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschied im Fall 8 W 359/20 über die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, in dem alle Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Die Erblasserin, ledig und kinderlos, schloss in ihrem Testament alle Verwandten aus, darunter auch ihren Bruder, den Beteiligten zu 1.

Dieser beantragte einen Erbschein, um seine Alleinerbenstellung zu belegen.

Der Beteiligte zu 2 trat diesem Antrag entgegen und forderte die Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß §§ 1936, 1964 BGB.

Das Amtsgericht Biberach entschied zunächst zugunsten des Beteiligten zu 1.

Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück und entschied ebenfalls zugunsten des Beteiligten zu 1.

Es stellte fest, dass die Erblasserin zwar Verwandte ausschloss, aber den Beteiligten zu 1 nicht explizit von der Erbfolge ausschloss.

Die Auslegung des Testaments zeigte, dass die Erblasserin ihren Bruder nicht unter die ausgeschlossenen Verwandten zählte.

Die Differenzierung zwischen „Wir“ (die das Vertreibungsschicksal erlebt haben) und „Verwandten“ deutete darauf hin, dass der Bruder nicht unter die Ausschlussregelung fiel.

Die Nichterwähnung des Bruders im Testament legte nahe, dass er nicht von der Enterbung betroffen war.

Er wurde also gesetzlicher Alleinerbe.

Seinem Erbscheinsantrag war stattzugeben

Für die Feststellung des Fiskalerbrechts bestand kein Anlass

Auslegung eines privatschriftlichen Testaments – OLG Stuttgart 8 W 359/20 – Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung
    • Ausgangslage
    • Antrag und Gegenantrag
    • Entscheidung des Amtsgerichts Biberach
    • Beschwerde und Beschluss des OLG Stuttgart
  2. Tenor
    • Beschluss des OLG Stuttgart
  3. Gründe für die Entscheidung
    • Hintergrund der Testamentsauslegung
    • Anwendbare Gesetze und Rechtsprechung
    • Prinzipien der Testamentauslegung
    • Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände
    • Auslegung des Testaments der Erblasserin
    • Argumentation und Schlussfolgerungen des OLG Stuttgart
    • Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswertes
    • Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Zum Entscheidungstext:

Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, mit dem alle Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Tenor:

1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß – Nachlassgericht – vom 09.09.2020 – 3 VI 292/20 – wird zurückgewiesen.

2.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Beteiligte zu 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 150.000 €

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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