
OLG Düsseldorf 3 Wx 170/19
Auslegung Testament – Vermächtnisse oder Erbeinsetzung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 23. Dezember 2020 befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und der Erteilung eines Erbscheins.
Sachverhalt:
Der Erblasser war verheiratet und hatte eine Tochter.
Zudem lebte er seit den 1980er Jahren mit einer Lebensgefährtin zusammen.
Im Jahr 2002 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten.
Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollten die Tochter und deren zwei Töchter erben.
Das Erbe sollte sich auf die Eigentumswohnung beschränken und unter den Schlusserben aufgeteilt werden.
Im Jahr 2004 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, in dem er verfügte, dass sein Anteil an einem Grundstück in Kanada,
sein Festgeld, Bargeld und Gelder aus Versicherungen an seine Lebensgefährtin gehen sollten.
Seinen Anteil an der Eigentumswohnung vermachte er weiterhin seiner Ehefrau.
Dieses Testament wurde 2015 noch einmal ergänzt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es das gemeinschaftliche Testament so auslegte, dass es keine Erbeinsetzung,
sondern lediglich ein Vermächtnis über die Eigentumswohnung enthielt.
Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG:
Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, der Ehefrau den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts und des Landgerichts Düsseldorf, das in einem Vorprozess über
einen Auskunftsanspruch entschieden hatte, enthielt das gemeinschaftliche Testament sehr wohl eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.
Der Zusatz im Testament, dass sich das Erbe auf die Eigentumswohnung beschränke, bezog sich nicht auf die Erbeinsetzung, sondern auf die Schlusserben.
Die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene gegenseitige Erbeinsetzung war wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB.
Daher waren spätere, abweichende testamentarische Verfügungen des Erblassers unwirksam, soweit sie die Rechte der Ehefrau beeinträchtigten.
Begründung:
Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Kostenentscheidung:
Das OLG entschied, dass die Ehefrau die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens
und die Lebensgefährtin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen sollten.
Die außergerichtlichen Kosten sollten die Beteiligten jeweils selbst tragen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten, insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten.
Die Entscheidung zeigt auch, dass spätere testamentarische Verfügungen unwirksam sein können, wenn sie gegen eine wechselbezügliche Erbeinsetzung verstoßen.
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