Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG

Juli 20, 2024

Das Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft (KG) wirft verschiedene rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf mögliche offene Einlageverbindlichkeiten des ausscheidenden Kommanditisten.

RA und Notar Krau

Diese Fragen betreffen die Verpflichtungen des Kommanditisten zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtungen und die Haftung für Fehlbeträge, die durch sein Ausscheiden entstehen können.

Ausscheidender Kommanditist ohne offene Einlageverbindlichkeit

Ein Kommanditist, der aus der KG ausscheidet und keine offenen Einlageverbindlichkeiten mehr hat, haftet nicht mehr für etwaige Fehlbeträge der Gesellschaft.

Dies ist der Fall, wenn:

  1. Der Kommanditist keine Einlageverpflichtung eingegangen ist.
  2. Der Kommanditist seine Einlageverpflichtung vollständig erfüllt hat.
  3. Die Einlageforderung durch Aufrechnung oder ein anderes Erfüllungssurrogat erloschen ist.
  4. Dem Kommanditisten die Einlageforderung erlassen wurde, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Rückzahlung.

In diesen Fällen hat die KG keinen Anspruch auf Fehlbetragshaftung gegenüber dem Kommanditisten. Tritt ein Negativsaldo auf dem Kapitalanteil des Kommanditisten ein, so führt dies zu einem Ausscheidensverlust.

Dieser Verlust wird auf die Eigenkapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter entsprechend ihren Quoten für die laufende Gewinn- und Verlustzuweisung verteilt.

Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG

Ausscheidender Kommanditist mit offener Einlageverbindlichkeit

Hat die KG gegen den ausscheidenden Kommanditisten jedoch eine noch offene Einlageverbindlichkeit, so entsteht zugleich ein Anspruch der KG auf Fehlbetragshaftung.

Diese Haftung unterscheidet sich von der Haftung eines Komplementärs und ist auf die Höhe der noch geschuldeten Bareinlage oder den vertraglich festgelegten Wert der Sacheinlage begrenzt.

Wesentlich ist dabei der Tilgungszusammenhang zwischen Einlageverbindlichkeit und Fehlbetragshaftung:

  1. Tilgung der Einlageverbindlichkeit: Wenn der Kommanditist die offene Einlageforderung tilgt, erfüllt er damit gleichzeitig seine Verpflichtung zur Fehlbetragshaftung in Höhe des Bareinlagebetrags bzw. des vertraglichen Werts der Sacheinlage.
  2. Tilgung der Fehlbetragshaftung: Umgekehrt bedeutet die Erfüllung der Fehlbetragshaftung auch die Tilgung der Bareinlageverbindlichkeit. Im Fall einer Sacheinlage muss der Kommanditist die Sacheinlage nur noch gegen Erstattung der Fehlbetragsdeckungszahlung erbringen.

Dieser Tilgungszusammenhang führt dazu, dass eine Leistung des Kommanditisten auf seine Fehlbetragshaftungsverbindlichkeit zwar diese Verbindlichkeit erfüllt,

aber den Fehlbetrag nicht reduziert, da gleichzeitig die Einlageverbindlichkeit getilgt wird.

Auch bei einem ausscheidenden Kommanditisten mit offener Einlageschuld entsteht durch das Ausscheiden ein Verlust in Höhe des Negativsaldos seines Kapitalanteils.

Dieser Verlust belastet wiederum die Eigenkapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter nach ihren Gewinn- und Verlustzuweisungsquoten.

Zusammenfassung

Das Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG und die damit verbundenen rechtlichen Folgen hängen maßgeblich davon ab,

ob und in welchem Umfang der Kommanditist noch Einlageverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft hat.

Bei fehlenden Einlageverbindlichkeiten entfällt eine weitergehende Haftung, und etwaige Verluste durch negative Kapitalanteile werden auf die übrigen Gesellschafter verteilt.

Bei bestehenden Einlageverbindlichkeiten kommt es zu einer Haftung für Fehlbeträge, wobei die Erfüllung dieser Haftung zugleich die Einlageverbindlichkeit tilgt, jedoch den Fehlbetrag nicht direkt reduziert.

Dieses komplexe Zusammenspiel von Einlageverpflichtungen und Fehlbetragshaftung verdeutlicht die Bedeutung der genauen vertraglichen Vereinbarungen und der rechtlichen Rahmenbedingungen im Gesellschaftsvertrag einer KG.

Insbesondere der Tilgungszusammenhang zeigt, dass die finanzielle Verantwortung des Kommanditisten bei seinem Ausscheiden klar geregelt sein muss, um spätere Konflikte und Unsicherheiten zu vermeiden.

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