Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 30.09.1999 – 1Z BR 142/98 Testamentsvollstrecker

November 3, 2018

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 30.09.1999 – 1Z BR 142/98 Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. September 1999 (Az.: 1Z BR 142/98) bezieht sich auf eine Nachlasssache,

in der es um die Testamentsvollstreckung des Nachlasses einer österreichischen Staatsbürgerin ging, die 1991 in Österreich verstorben war.

Die Erblasserin hatte in einem Testament aus dem Jahr 1990 ihren Enkel als Vorerben und dessen Vater als Nacherben eingesetzt.

Zudem wurde ein Testamentsvollstrecker benannt, der den Nachlass bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Enkels verwalten sollte.

Die Problematik ergab sich aus der Nachlassspaltung, da sowohl deutsches als auch österreichisches Recht zur Anwendung kam.

Das Nachlassgericht hatte den Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland gelegenen unbeweglichen Nachlasses entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker ernannt.

Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein.

Das Landgericht München II hatte die Beschwerde des Testamentsvollstreckers abgewiesen, woraufhin dieser eine weitere sofortige Beschwerde einlegte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht änderte den Beschluss teilweise und entschied, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers

und die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers für den in Deutschland gelegenen Nachlassbestandteil rechtens seien.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 30.09.1999 – 1Z BR 142/98 Testamentsvollstrecker

Jedoch wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben, soweit sie die Entlassung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des österreichischen Nachlasses betraf,

da hierfür die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlte.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht, im Übrigen aber nach österreichischem Recht beerbt wird.

Somit müsse die Entlassung des Testamentsvollstreckers für den österreichischen Nachlass nach österreichischem Recht durch ein zuständiges österreichisches Gericht erfolgen.

Abschließend wurde der Testamentsvollstrecker hinsichtlich des deutschen Nachlasses aufgrund einer groben Pflichtverletzung entlassen,

da er ohne vorherige Antragstellung oder Information des Erben ein Grundstück veräußert hatte, was eine erhebliche Gefährdung der Erbeninteressen darstellte

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