Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 82/94 Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

April 2, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 82/94 Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

1. Einführung

  • 1.1 Hintergrund des Falls
  • 1.2 Beteilgte Parteien
  • 1.3 Juristische Fragestellung

2. Sachverhalt

  • 2.1 Familienstammbäume
  • 2.2 Erbvertrag von 1973
  • 2.3 Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kreditinstitut
  • 2.4 Nachlassverhandlung vom 12.01.1993
  • 2.5 Schreiben vom 2.08.1993 und nachfolgende Anfechtungen

3. Tenor des Gerichts

  • 3.1 Entscheidung des Landgerichts Deggendorf vom 20.04.1994
  • 3.2 Kostenentscheidungen
  • 3.3 Geschäftswert des Verfahrens

4. Gründe für die Entscheidung

  • 4.1 Bewertung des Erbvertrags und der Vermächtnisse
    • 4.1.1 Auslegung des Begriffs “Vermächtnis”
    • 4.1.2 Bewertung der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbvertrags
    • 4.1.3 Zusammenhang mit der Hofübergabe
    • 4.1.4 Notarielle Beurkundung
  • 4.2 Anfechtung der Erbschaftsannahme
    • 4.2.1 Irrtum über den Wert des Nachlasses
    • 4.2.2 Unkenntnis des Ausschlagungsrechts
    • 4.2.3 Verlust des Pflichtteilsanspruchs

5. Rechtsmittelverfahren

  • 5.1 Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
  • 5.2 Prüfung der Erstbeschwerde durch das Landgericht
  • 5.3 Würdigung der Anfechtungsgründe durch das Rechtsbeschwerdegericht
    • 5.3.1 Rechtsirrtum als Anfechtungsgrund
    • 5.3.2 Bewertung der Pflichtteilsansprüche

6. Schlussfolgerungen

  • 6.1 Endgültige Entscheidung und Begründung
  • 6.2 Auswirkungen auf die Erbschaft und die beteiligten Erben

1. Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über den Wert der von vornherein bekannten Nachlaßgrundstücke.

2. Keine Anfechtung der gegenüber dem Nachlaßgericht erklärten Erbschaftsannahme, weil der Annehmende nicht gewußt habe, daß er die Erbschaft ausschlagen könne.

3. Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den pflichtteilsberechtigten Erben wegen Unkenntnis des daraus folgenden Verlustes seines Pflichtteilsanspruchs.

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 20. April 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 63 000 DM festgesetzt.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 82/94 Anfechtung der Erbschaftsannahme durch pflichtteilsberechtigten Erben – Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder des im Jahr 1992 im Alter von 82 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahr 1984 vorverstorbenen Ehefrau.

Die Ehegatten haben im Jahr 1973 mit dem Beteiligten zu 3 einen Erbvertrag geschlossen. In Nr. I der notariellen Urkunde erklärten sie, sie hätten ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn A. (Beteiligter zu 3) übergeben, mit Ausnahme des Grundstücks Flst. 1463 und einer amtlich erst zu vermessenden Grundstücksfläche aus Flst. 1455. In Nr. II vereinbarten sie im Weg des Erbvertrags:

Der Längstlebende von uns … vermacht hiermit das Grundstück Flst. 1463 … und die aus Flst. 1455 … nicht mitübergebene Grundstücksfläche unserem Sohn A. (Beteiligter zu 3).

Die Kosten der Vermächtniserfüllung und eine etwa anfallende Steuer hat der Vermächtnisnehmer selbst zu tragen. Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen wir nicht.

Der Beteiligte zu 3 nahm diese Bestimmungen vertraglich an.

Am 15.12.1986 vereinbarte der Erblasser mit seinem Kreditinstitut durch Vertrag zugunsten Dritter, daß alle Rechte aus den dort geführten Konten mit seinem Tod auf seine drei Kinder zu gleichen Teilen übergehen sollten, ohne in den Nachlaß zu fallen. Nach dem Tod des Erblassers wurden aufgrund dieser Vereinbarung an jeden der Beteiligten rund 7 900 DM ausgezahlt. Weiteres Vermögen hatte der Erblasser nicht.

In der Nachlaßverhandlung vom 12.1.1993 waren die drei Beteiligten persönlich anwesend. Der Erbvertrag von 1973 wurde durch Verkündung eröffnet und zur Einsicht vorgelegt. Die Beteiligten erklärten zur Niederschrift des Rechtspflegers, der Erbvertrag enthalte lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des Beteiligten zu 3, nicht eine Erbeinsetzung.

Aufgrund gesetzlicher Erbfolge werde der Erblasser daher von den Beteiligten zu je 1/3 beerbt. Ferner erklärten sie, die Erbschaft werde angenommen, und stellten Erbscheinsantrag. Das Nachlaßgericht bewilligte am 12.1.1993 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben zu je 1/3 ausweist, und gab diesen anschließend hinaus.

Mit Schreiben vom 2.8.1993 wandten sich die Beteiligten zu 1 und 2 an das Nachlaßgericht. Sie erklärten, sie hätten erst durch das Schreiben eines Rechtsanwalts vom 2.7.1993 von der Möglichkeit erfahren, den mit einem Vermächtnis beschwerten Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Die erbvertraglich dem Beteiligten zu 3 zugewendeten Grundstücke seien entgegen dessen Angaben vor dem Nachlaßgericht nicht nur Ackerland im Wert von 15 000 DM, sondern wertvolles Baugelände.

Der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts wies die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 6.8.1993 auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme und deren Voraussetzungen hin. Mit Erklärungen vom 13.8.1993, beim Nachlaßgericht eingegangen am 16.8.1993, fochten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Erbschaft an, weil ihnen im Termin vom 12.1.1993 die Möglichkeit der Ausschlagung nicht bekannt gewesen sei.

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Zur Prüfung der Wirksamkeit der Anfechtungserklärungen legte der Rechtspfleger die Akten dem Nachlaßrichter vor und führte aus, im Termin vom 12.1.1993 habe der Beteiligte zu 3 auf die ausdrückliche Nachfrage, ob es sich nicht um Bauland oder Bauerwartungsland handle, den Wert der Grundstücke mit insgesamt 15 000 DM angegeben. Dem hätten die Beteiligten zu 1 und 2 auf gesonderte Nachfrage hin nicht widersprochen.

Da unter Berücksichtigung der durch Vertrag zugunsten Dritter zugewendeten Beträge keine Pflichtteilsansprüche erkennbar gewesen seien, habe er den Erbscheinsantrag entsprechend gesetzlicher Erbfolge beurkundet. Der Nachlaßrichter stellte mit Verfügung vom 19.8.1993 fest, die Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 seien unwirksam. Die angeblich fehlerhafte Bewertung der von Anfang an bekannten Nachlaßgrundstücke begründe kein Recht zur Anfechtung.

Am 20.8.1993 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Nachlaßgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12.1.1993 als unrichtig. Der Beteiligte zu 3 sei Alleinerbe geworden, weil die im notariellen Erbvertrag vom 7.5.1973 als Vermächtnis bezeichneten Grundstücke das gesamte Vermögen des Erblassers dargestellt hätten. Der Beteiligte zu 3 trat dem Antrag entgegen. Das Nachlaßgericht lehnte die Einziehung des Erbscheins mit Beschluß vom 6.9.1993 ab.

Der Beteiligte zu 1 legte gegen die Verfügung vom 19.8.1993 und den Beschluß vom 6.9.1993 Rechtsmittel ein. Der Nachlaßrichter legte die Akten dem Landgericht vor. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 3 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (§ 20 Abs. 1 FGG, vgl. BayObLGZ 1992, 162/163).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die im Erbvertrag verfügte Zuwendung zweier Grundstücke stelle ein Vermächtnis dar, das im Zusammenhang mit der Hofübergabe stehe. Über das Vermögen im übrigen hätten die Eltern der Beteiligten keine erbvertragliche Verfügung getroffen.

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Sinn und Zweck des notariell abgefaßten Erbvertrags zwängen zu der Auslegung, daß mit der Bezeichnung “vermachen” und “Vermächtniserfüllung” ein echtes Vermächtnis gewollt gewesen sei. Für die Bewertung der zugewendeten Vermögensteile sei auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen.

Nach dem Akteninhalt sei davon auszugehen, daß die beiden Vermächtnisgrundstücke damals Ackerland gewesen seien und ihr Wert jedenfalls nicht höher gewesen sei als der derzeit genannte Betrag von 15 000 DM. Damit scheide auch die Anfechtung der Erbschaftsannahme aus. Ein Irrtum über den Wert des Nachlasses liege in Wirklichkeit nicht vor. Der Erbschein erweise sich als richtig und seine Einziehung komme nicht in Betracht.

3. Diese Ausführungen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO), jedoch stellt sich die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als richtig dar (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO).

a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die das Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen hat (vgl. BayObLGZ 1993, 389/391), hat das Landgericht zutreffend bejaht. Der Beteiligte zu 1 erstrebt die Einziehung des Erbscheins vom 12.1.1993, weil ihn dieser zu Unrecht als Miterben ausweise. Daraus ergibt sich gemäß § 20 Abs. 1 FGG die Befugnis des Beschwerdeführers, gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung ein Rechtsmittel einzulegen, und zwar ungeachtet dessen, daß er den Erbschein so, wie er erteilt worden ist, selbst beantragt hatte (vgl. BayObLGZ 1977, 163/164 und 1991, 1/5; Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2361 Rn. 15).

b) Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, der ihn und die Beteiligte zu 2 als Miterben ausweisende Erbschein sei unrichtig, weil nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern der Beteiligte zu 3 durch den Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzt worden sei. Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.
aa) Ob eine letztwillige Verfügung eine Erbeinsetzung (§§ 1937, 1941 BGB) oder die Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers unter Heranziehung aller Umstände zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).

Es geht um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256). Bei der Auslegung eines Erbvertrags muß bei vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 Abs. 1 BGB) der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, gegebenenfalls ist § 157 BGB heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313/319; Palandt/Edenhofer Überblick vor § 2274 Rn. 8).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht den Erbvertrag ausgelegt. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann die vom Gericht der Tatsacheninstanz vorgenommene Auslegung nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut der Urkunde nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 und ständige Rechtsprechung).

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bb) Das Landgericht hat die erbvertragliche Zuwendung zweier Grundstücke an den Beteiligten zu 3 entsprechend dem Wortlaut der Urkunde als Vermächtnis ausgelegt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(1) Die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstands ist im Zweifel keine Erbeinsetzung (§ 2087 Abs. 2 BGB), es sei denn, der Erblasser wollte damit über sein Vermögen als ganzes verfügen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der zugewendete Gegenstand die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, daß anzunehmen ist, der Erblasser habe im wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlaß erblickt (vgl. BayObLGZ 1992, 296/299 und BayObLG FamRZ 1995, 246/248, jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend hat das Landgericht geprüft, ob die dem Beteiligten zu 3 zugewendeten Grundstücke das gesamte Vermögen des Erblassers und seiner Ehefrau darstellten.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß insoweit die Vorstellungen maßgeblich sind, die die testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und NJW-RR 1993, 581/582.).

(2) Das Landgericht hat angenommen, im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags seien die zugewendeten Grundstücke Ackerland gewesen, dessen Wert nicht über 15 000 DM gelegen habe. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus den Feststellungen des Landgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Wertvorstellungen der Vertragschließenden schon im Jahr 1973 von der Erwartung einer späteren Bebaubarkeit der Grundstücke geprägt gewesen wären. Demgemäß sind auch die Gebühren des Erbvertrags dessen Gegenstand allein die Zuwendung der Grundstücke war, aus einem Wert von 10 000 DM berechnet worden.

(3) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die dem Beteiligten zu 3 zugewendeten Grundstücke im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags nicht das gesamte Vermögen der testierenden Ehegatten darstellten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Geldvermögen des Erblassers sei aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter nicht in den Nachlaß gefallen, übersieht sie, daß der Erblasser diese Vereinbarung mit seinem Kreditinstitut erst am 15.12.1986 getroffen hat, nach dem Tod seiner Ehefrau und mehr als 13 Jahre nach dem Abschluß des Erbvertrags.

(4) Das Landgericht hat angenommen, die erbvertragliche Zuwendung der Grundstücke stehe im Zusammenhang mit der am selben Tag beurkundeten Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens an den Beteiligten zu 3. Es sei der Wille der Vertragschließenden gewesen, daß die zunächst von der Übergabe ausgenommenen beiden Grundstücke letztlich wieder zum Bestand des übergebenen Hofs gehören und nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils an den Übernehmer fallen sollten. Das Beschwerdegericht hat diesen Umstand als Anhaltspunkt dafür gewertet, daß die Grundstücke als Einzelgegenstand und somit als Vermächtnis zugewendet sein sollten. Diese Schlußfolgerung ist jedenfalls möglich und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(5) Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des Erbvertrags zutreffend auch den Umstand berücksichtigt, daß die Erklärungen der Vertragschließenden von einem Notar beurkundet sind, der aufgrund des am selben Tag von ihm geschlossenen Hofübergabevertrags mit den Vermögensverhältnissen der Beteiligten vertraut war. Dies spricht dafür, daß er den Begriff “Vermächtnis” bewußt und dem ihm gegenüber erklärten Willen der Beteiligten entsprechend gewählt hat (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 493/494).

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(6) Im übrigen hängt die Stellung als Erbe nicht begriffsnotwendig davon ab, ob ihm nach Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten noch ein mehr oder weniger großer Vorteil aus der Erbschaft verbleibt (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 581/582; Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 3).

c) Allerdings wäre der die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben ausweisende Erbschein auch dann unrichtig und gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuziehen, wenn sie die am 12.1.1993 vor dem Nachlaßgericht erklärte Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und dadurch die Rechtswirkungen der Ausschlagung herbeigeführt hätten (§ 1957 Abs. 1, § 1953 Abs. 1 BGB). Das Nachlaßgericht hat mit Verfügung vom 19.8.1993 festgestellt, die am 16.8.1993 eingegangenen Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.8.1993 seien unwirksam. Auch diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde in zulässiger Weise (§ 19 Abs. 1 FGG, vgl. BayObLGZ 1988, 76/77; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. § 19 FGG Anm. I 1) angefochten.

Das Landgericht hat auch insoweit über das Rechtsmittel entschieden, obwohl es im Tenor seiner Entscheidung nur den amtsgerichtlichen Beschluß vom 6.9.1993 nennt. In den Gründen der Beschwerdeentscheidung führt das Landgericht nämlich aus, eine Anfechtung der Erbschaftsannahme scheide aus. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher auch die Anfechtung der Erbschaftsannahme, deren Wirksamkeit der Beteiligte zu 1 weiterhin behauptet.

d) Soweit das Landgericht eine wirksame Anfechtung der Erbschaftsannahme verneint, ist seine Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern, denn es hat nur einen der geltend gemachten Anfechtungsgründe geprüft und hinsichtlich weiterer Umstände, auf die der Beteiligte zu 1 seine Anfechtung ebenfalls gestützt hat, das Beschwerdevorbringen nicht gewürdigt. Die Beschwerdeentscheidung verstößt insoweit gegen § 25 FGG, weil sie nicht ausreichend begründet ist (vgl. KG NJW-RR 1989, 842; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 12 und 12a, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 17, jeweils zu § 25). Dieser Verfahrensmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die landgerichtliche Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO).

aa) Für den Inhalt der gemäß § 1955 BGB gegenüber dem Nachlaßgericht zu erklärenden Anfechtung einer Erbschaftsannahme gelten die allgemeinen Grundsätze, die für eine Anfechtungserklärung im Sinn von § 143 Abs. 1 BGB maßgebend sind. Demgemäß ist durch Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln, was erkennbar gewollt war, und die Tatsacheninstanzen haben zu prüfen, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder im Zusammenhang damit geltend macht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 848/849 m.w.Nachw.).

Daher hat das Nachlaßgericht, dessen Ausführungen in der Verfügung vom 19.8.1993 das Beschwerdegericht sich ersichtlich zu eigen machen wollte, neben den Anfechtungserklärungen selbst, mit denen die Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemacht hatten, im Termin vom 12.1.1993 sei ihnen die Möglichkeit der Ausschlagung unbekannt gewesen, zu Recht auch die vorangegangenen Schreiben des Beteiligten zu 1 und die vorgelegten Unterlagen berücksichtigt.

bb) Dem Vorbringen des Beteiligten zu 1, er habe erst nach dem Termin vom 12.1.1993 erfahren, daß die seinem Bruder zugewendeten Grundstücke entgegen dessen Angaben bei der Nachlaßverhandlung nicht Ackerland, sondern wertvolles Bauland seien, hat das Nachlaßgericht und ihm folgend das Landgericht entnommen, die Anfechtung solle auf einen Irrtum über den Wert der Nachlaßgrundstücke gestützt werden, deren Vorhandensein bekannt war und die der Beteiligte zu 1 selbst seinem Vorbringen zufolge als Bauerwartungsland betrachtet hat.

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Insoweit haben die Tatsacheninstanzen ohne Rechtsfehler angenommen, daß ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB, der die Anfechtung begründen könnte, nicht vorlag (vgl. MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. Rn. 7, Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 3, Palandt/Edenhofer Rn. 4, jeweils zu § 1954). Die auf diesen Umstand gestützte Anfechtung kann daher nicht durchgreifen, abgesehen davon, daß die Frist des § 1954 Abs. 1 und 2 BGB nicht gewahrt wäre, weil der Beteiligte zu 1 laut seinem Schreiben an das Nachlaßgericht vom 30.1.1993 schon im Januar 1993 von der Einbeziehung der Grundstücke in einen Bebauungsplan erfahren hat.

cc) In den Anfechtungserklärungen vom 13.8.1993 haben die Anfechtenden vorgetragen, im Termin vom 12.1.1993 sei ihnen die Möglichkeit einer Erbschaftsausschlagung unbekannt gewesen. Aus einem Schreiben des Beteiligten zu 1 an das Nachlaßgericht vom 2.8.1993 und dem als Anlage beigefügten Brief eines Rechtsanwalt vom 2.7.1993 ergibt sich außerdem, daß der Beteiligte zu 1 geltend machen wollte, er habe die Vorschrift des § 2306 BGB nicht gekannt und erst aus dem vorgenannten Anwaltsschreiben erfahren, daß er den Pflichtteil nur verlangen könne, wenn er den vermächtnisbelasteten Erbteil ausschlage.

Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob die Anfechtung auf diese Umstände gestützt werden kann, obwohl das Vorbringen des Beteiligten zu 1 dazu Anlaß gegeben hätte. Dieser Mangel erfordert jedoch nicht die Zurückverweisung der Sache, weil der Sachverhalt keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher die vorgebrachten Anfechtungsgründe anstelle des Beschwerdegerichts würdigen (vgl. Jansen § 27 Rn. 45).

Die angeführten Gründe sind nicht geeignet, eine Anfechtung der Erbschaftsannahme zu tragen.

(1) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im Termin vom 12.1.1993 die Erbschaft ausdrücklich angenommen. Diese Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Annehmende habe nicht gewußt, daß er die Erbschaft ausschlagen könne (vgl. BayObLGZ 1987, 356/358). Mit der vor dem Nachlaßgericht abgegebenen Erklärung, die Erbschaft werde angenommen, kann nichts anderes erstrebt und gewollt sein, als endgültig Erbe zu sein und zu bleiben. Eine fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts stellt sich daher als bloßer Rechtsirrtum dar, der nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich ist und nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. BayObLG aaO S. 359 m.w.Nachw.).

(2) Der aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Miterbe berufene Beteiligte zu 1 ist mit dem Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) beschwert, das der Erblasser dem Beteiligten zu 3 erbvertraglich zugewendet hat. Als pflichtteilsberechtigter Abkömmling (§ 2303 Abs. 1 BGB) hätte der Beteiligte zu 1 gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen können, in dessen Berechnung auch der Wert der Vermächtnisgrundstücke einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. Rn. 8, Palandt/Edenhofer Rn. 7, jeweils zu § 2311).

Mit der Annahme der Erbschaft im Termin vom 12.1.1993 ist diese Möglichkeit entfallen (vgl. Erman/Schlüter BGB 9. Aufl. § 2306 Rn. 4), selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte dadurch weniger erhält, als sein Pflichtteil ausmachen würde (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar BGB 12. Aufl. Rn. 66 und 67, Soergel/Dieckmann Rn. 16, jeweils zu § 2306). Jedoch kann die Annahmeerklärung nicht deswegen angefochten werden, weil sie, wie der Beteiligte zu 1 geltend macht, in Unkenntnis dieser Rechtswirkung abgegeben worden ist.

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Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums des pflichtteilsberechtigten Erben richtet sich nach § 119 BGB (vgl. BGH NJW 1989, 2885; Staudinger/Ferid/Cieslar Rn. 20, BGB- RGRK/Johannsen Rn. 3, Soergel/Dieckmann Rn. 9, Erman/Schlüter Rn. 2, MünchKomm/Frank Rn. 11, Palandt/Edenhofer Rn. 1, jeweils zu § 2308; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 39 V 9 a; Kraiß BWNotZ 1992, 31/33). Ein im Sinn dieser Vorschrift zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt nicht vor.

(a) Der Beteiligte zu 1 hat sich weder über die Größe seines Erbteils noch über die Beschwerung mit einem Vermächtnis geirrt, denn diese Umstände sind ausweislich der Niederschrift des Nachlaßgerichts im Anschluß an die Verkündung des Erbvertrags mit den Beteiligten erörtert worden, bevor die Annahme der Erbschaft erklärt wurde.

Die Fehlvorstellungen des Beteiligten zu 1 betrafen die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite der ihm bekannten Belastung. Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB lag daher nicht vor (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar Rn. 13, Soergel/Dieckmann Rn. 9, BGB-RGRK/Johannsen Rn. 3, Erman/Schlüter Rn. 2, jeweils zu § 2308).

(b) Auch ein Irrtum über den Inhalt der Annahmeerklärung im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 ergibt sich, daß ihm bewußt war, er werde mit der vor dem Nachlaßgericht erklärten Annahme der Erbschaft Erbe sein, und daß er diese Rechtsfolge gewollt hat. Seine Fehlvorstellungen bezogen sich auf den als weitere Folge der Erbschaftsannahme eingetretenen Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Der nicht erkannte Eintritt einer zusätzlichen Rechtswirkung, hier der pflichtteilsrechtlichen Folgen der Erbschaftsannahme, ist jedoch als Motivirrtum anzusehen und daher unbeachtlich

(vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 41/49; Staudinger/Dilcher Rn. 35, 36, BGB-RGRK/Krüger-Nieland Rn. 28, Palandt/Heinrichs Rn. 15, jeweils zu § 119; Palandt/Edenhofer Rn. 3, Soergel/Stein Rn. 2, jeweils zu § 1954; von Lübtow Erbrecht 2. Halbband S. 708/709; Kraiß BWNotZ 1992, 31/33; Schwab JuS 1965, 432/437).

4. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beteiligte zu 2 ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht hervorgetreten.

5. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. Das insoweit maßgebende wirtschaftliche Interesse des Rechtsbeschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. BayObLGZ 1993, 115/177) bemißt sich nach dem Pflichtteilsanspruch, den er geltend machen könnte, wenn er nicht Erbe geworden wäre. Der Beteiligte zu 1 hat diesen Anspruch auf 68.000 DM beziffert. Im Hinblick darauf, daß er sich eine Zuwendung seiner Eltern mit 5 000 DM anrechnen lassen müßte, schätzt der Senat den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf 63 000 DM

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Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – ZusammenfassungRA und Notar KrauDie Kläger fordern von den Bekla…
a building with columns and a clock on the front of it

Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH 11/22

Juli 19, 2024
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a group of people standing next to a car

Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23

Juli 19, 2024
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