Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90 Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90 Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick und Bedeutung des Vorbescheids im Erbscheinsverfahren
    • Hintergrund des Falls BReg 1 a Z 50/90
  2. Voraussetzungen für einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren
    • Allgemeine Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen
    • Spezifische Voraussetzungen des aktuellen Falls
    • Gerichtliche Ermessensspielräume und deren Anwendung
  3. Unzulässige Wertung eines Auskunftsanspruchs als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
    • Definition und Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch
    • Rechtsprechung und relevante Urteile (vergleiche BGH, 1958-10-01, V ZR 53/58, BGHZ 28, 177)
    • Analyse der im Fall gemachten Fehler bei der Wertung des Auskunftsanspruchs
  4. Sachverhalt und Entscheidungsfindung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Beschreibung des Ehe- und Erbvertrags vom 26.6.1968
    • Todesfälle und Erbschaftsannahme
    • Anträge auf Erbscheine und gerichtliche Entscheidungen
    • Vorbescheid des Nachlassgerichts und die anschließende Beschwerde
  5. Begründung der Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch das Bayerische Oberste Landesgericht
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Beurteilung des Nachlassgerichts und Landgerichts
    • Genaue Analyse der rechtlichen Argumentation des Landgerichts
    • Beurteilung der Pflichtteilsklausel im Erbvertrag
    • Differenzierung zwischen Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch
    • Relevanz der Verzichtserklärung der Beteiligten zu 1
  6. Tenor der Entscheidung
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Kostenentscheidung
    • Rückstellung der Entscheidung über den Geschäftswert der Beschwerde

Voraussetzung für einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren; unzulässige Wertung
eines Auskunftsanspruchs als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Zu den Voraussetzungen eines Vorbescheides im Erbscheinsverfahren.

Allein in der gerichtlichen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs über den Umfang des Nachlasses liegt noch nicht das Verlangen des Pflichtteils.

1. Zwar ist der Erlaß für einen Vorbescheid nur in Ausnahmefällen für vertretbar zu halten (vergleiche BGH, 1956-04-18, IV ZB 18/56, BGHZ 20, 255). Er ist jedoch dann zulässig, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (vergleiche BayObLG München, 1980-02-01, BReg 1 Z 72/79, BayObLGZ 1980, 42). Ob dies zutrifft, hat das Nachlaßgericht nach seinem Ermessen zu beurteilen.

2. Dieses Ermessen ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft gebraucht, wenn das Nachlaßgericht davon ausgeht, daß ein Pflichtteilsanspruch dadurch geltend gemach sein könnte, daß der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt.

3. Zitierung zu Leitsatz 2: vergleiche BGH, 1958-10-01, V ZR 53/58, BGHZ 28, 177.
vorgehend LG Landshut, 25. Juli 1990, 3 T 960/90
vorgehend AG Landshut, 21. Juni 1990, VI 1162/89

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 1990 wird in Nr. II dahin abgeändert, daß die Entscheidung über den Geschäftswert der Beschwerde zurückgestellt wird.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90 Vorbescheid im Erbscheinsverfahren – Gründe

I.

Die Erblasserin, im 82. Lebensjahr verstorben, hat am 26.6.1968 vor dem Notar mit dem Vater der Beteiligten zu 1, der damals rechtskräftig geschieden war, einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und ihn dann am 11.7.1968 geheiratet. Der notarielle Vertrag lautet unter IV:

1.
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

2.
Erbe des Längstlebenden von uns ist unsere Tochter bzw. Stieftochter … (= Bet. zu 1)

3.
Über die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts sind wir eingehend unterrichtet.

4.
Bin ich, … (= Ehemann) … der Erstversterbende, und verlangt meine Tochter bei meinem Ableben den Pflichtteil, so entfällt die Erbeinsetzung durch den Längstlebenden und der Längstlebende ist in diesem Fall berechtigt, über das Ererbte und über sein Vermögen frei zu verfügen.

5.
Weitere Bestimmungen wollen wir heute nicht treffen.

Der Ehemann der Erblasserin ist am 24.7.1974 verstorben. Die Erblasserin hat am 12.8.1974 vor dem Nachlaßgericht die Erbschaft angenommen. Die Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht ein Nachlaßverzeichnis und eine Inventaraufstellung durch die Erbin mit eidesstattlicher Versicherung “ob seiner Richtigkeit” erbeten und Fristsetzung beantragt.

Das Nachlaßgericht hat der Erbin eine Frist zur Errichtung eines Nachlaßinventars gesetzt und, nachdem es eingereicht war, auf Antrag der Beteiligten zu 1 eine Frist zur “Berichtigung bzw. Ergänzung”.

Dies hat die Erblasserin abgelehnt. Nachdem die Beteiligte zu 1 das Verfahren des Nachlaßgerichts beanstandet hatte, erklärte sie diesem gegenüber mit Schreiben vom 30.1.1975: “Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, daß ich hiermit auf den Anspruch meines gesetzlichen Pflichtteils verzichte”.

In notarieller Urkunde vom 22.1.1978 erklärte die Erblasserin, daß ihre Stieftochter, die Beteiligte zu 1, gegen sie den “Pflichtteilsanspruch erhoben” habe und sie daher über den “Gesamtnachlaß” frei verfügen könne. Sie widerrufe die Erbeinsetzung ihrer Stieftochter und setze ihren Bruder zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Zu Ersatzerben berief sie dessen Abkömmlinge. Die Erblasserin hat am 24.3.1986 noch ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihren Neffen, den Beteiligten zu 2 als ihren Erben eingesetzt hat.

Die beiden Beteiligten haben beim Nachlaßgericht Alleinerbscheine beantragt, die Beteiligte zu 1 einen, der sie, der Beteiligte zu 2 einen, der ihn als Erben ausweist. Das Nachlaßgericht hat am 21.6.1990 beschlossen, daß ein Erbschein bewilligt werde, wonach die Beteiligte zu 1 die Erblasserin allein beerbt habe, falls gegen diesen Beschluß binnen zwei Wochen keine Beschwerde eingelegt werde.

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Der Beteiligte zu 2 hat dagegen Beschwerde erhoben. Das Landgericht Landshut hat diese durch Beschluß vom 25.7.1990 zurückgewiesen und in Nr. II dieses Beschlusses den “Beschwerdewert” auf 20000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Nachlaßgericht hat den angekündigten Erbschein noch nicht erteilt, so daß die weitere Beschwerde nicht auf Einziehung des Erbscheins gerichtet sein muß (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. § 84 FGG Anm. I 3 d bb).

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Erblasserin sei von der im Erbvertrag festgelegten Bindung hinsichtlich ihrer Testierfreiheit nicht frei geworden. Nach den bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 1 nach dem Tode ihres Vaters den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Dafür spreche zusätzlich die gegenüber dem Nachlaßgericht abgegebene Erklärung, den Pflichtteil nicht geltend machen zu wollen.

Es handle sich zwar nicht um einen wirksamen Pflichtteilsverzicht, da bereits die Form nicht gewahrt werde. Dies sei jedoch ein Hinweis darauf, daß der Pflichtteil auch nicht geltend gemacht wurde. Allein in der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs könne dies nicht gesehen werden.

Die Beteiligte zu 1 mußte Gelegenheit haben zu überprüfen, ob sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen oder ihre Erbenstellung bewahren sollte. Dies habe sie sinnvollerweise nur nach Kenntnis des Nachlaßinventars gekonnt.

Der “Beschwerdewert” sei entsprechend dem Interesse am Erfolg der Beschwerde festzusetzen. Eine Aufstellung des Nachlasses befinde sich derzeit nicht bei den Akten. Die Kammer gehe daher von dem “Gegenstandswert” aus, den das Nachlaßgericht bei Hinterlegung des notariellen Testaments der Erblasserin festgesetzt hat.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90 Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden (§ 27 FGG, § 550 ZPO), soweit es die Beschwerde zurückgewiesen hat.

a) Das Landgericht mußte nicht beanstanden, daß das Nachlaßgericht einen Vorbescheid erlassen hat. Gegen dessen Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Zwar wird der Erlaß eines Vorbescheids nur in Ausnahmefällen für vertretbar gehalten (BGHZ 20, 255/259). Er ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (BayObLGZ 1980, 42/45 m. w. Nachw.). Ob dies zutrifft, hat das Nachlaßgericht nach seinem Ermessen zu beurteilen.

Dieses Ermessen ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft gebraucht, wenn das Nachlaßgericht davon ausgeht, daß der Pflichtteilsanspruch dadurch geltend gemacht sein könnte, daß der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt. Es konnte auch damit gerechnet werden, daß Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt wird; denn es ist ein anderer Erbprätendent vorhanden, der sogar schon einen Erbscheinsantrag gestellt hat, der dem durch den Vorbescheid angekündigten inhaltlich widerspricht.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die im Erbvertrag vom 26.6.1968 gemäß § 2278 BGB vorgenommene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 als Erbin des “Längstlebenden” der beiden Ehegatten wirksam war; denn die Voraussetzungen eines Erbvertrags (§§ 2274 – 2276 BGB) liegen vor.

c) Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 ist bestehen geblieben. Sie ist nicht gemäß § 2297 Satz 1 BGB aufgehoben worden, denn es fehlte schon an einem Rücktrittsrecht (§§ 2293 – 2295 BGB).

Die Erbeinsetzung ist auch von der Erblasserin durch ihr Testament vom 22.2.1978 nicht wirksam gemäß § 2254 BGB widerrufen worden. Dem stand die Bindung aus dem Erbvertrag entgegen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese war nicht durch Eintritt der im Erbvertrag vereinbarten Pflichtteilsklausel aufgehoben.

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aa) Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken (BayObLGZ 1990, 58/60). Sie verfolgt das nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlaß dem Überlebenden als Erben möglichst ungeschmälert zu erhalten (BayObLG aaO m. w. Nachw.).

Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß geprüft werden müsse, ob die Beteiligte zu 1 ihren Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters verlangt hatte (§ 2303 Satz 1 BGB) und damit die Voraussetzung dafür geschaffen hat, daß die Erblasserin über das Ererbte und über ihr Vermögen, somit über ihren Nachlaß, frei verfügen konnte.

bb) Das Landgericht hat übereinstimmend mit dem Nachlaßgericht zwischen dem Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und dem Pflichtteilsanspruch des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschieden. Das ist richtig. Während der eine Anspruch auf Auskunft, somit auf bestimmte Handlungen des Erben gerichtet ist (§ 260 Abs. 1 BGB), geht der Pflichtteilsanspruch auf Geld (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Auskunftsanspruch setzt nicht den Pflichtteilsanspruch voraus, sondern nur das Pflichtteilsrecht (BGHZ 28, 177/179). Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch als eine selbständige ergänzende Nebenverpflichtung des Pflichtteilsschuldners ausgestaltet (Staudinger/Ferid/Cieslar BGB 12. Aufl. § 2314 Rn. 1). Es handelt sich daher um einen anderen Anspruch.

Das ist auch daraus zu erkennen, daß allgemein angenommen wird, die Klage auf Auskunft unterbreche nicht gemäß § 209 BGB die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (z. B. Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. Anm. 3; Soergel/Dieckmann BGB 12. Aufl. Rn. 10 m. w. Nachw.). Daraus ergibt sich bereits, daß die weitere Beschwerde mit dem Vorbringen fehl geht, in der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs liege “rechtsdogmatisch” die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und der Auskunftsanspruch sei dessen “Ausfluß”. Dieser beruht vielmehr auf dem Pflichtteilsrecht (Palandt/Edenhofer § 2314 Anm. 1).

cc) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beteiligte zu 1 den Pflichtteil von der Erblasserin nicht verlangt hat.

(1) Das Landgericht ist durch Bezugnahme dem Nachlaßgericht darin beigetreten, daß nicht festgestellt werden könne, die Beteiligte zu 1 habe den Pflichtteil von der Erblasserin verlangt, indem sie Geld gefordert habe. Die beiden hierzu vernommenen Zeuginnen hätten lediglich bekundet, daß ihnen dies die Erblasserin erzählt habe.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90 Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Daß diese Aussagen für die Feststellung dem Nachlaßgericht nicht genügten, kann keinesfalls beanstandet werden, schon deswegen nicht, weil die Beweiswürdigung vom Gericht der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden darf (vgl. Bassenge/Herbst § 27 FGG Anm. 3 b m. w. Nachw.).

Dasselbe gilt für die beiden Briefe der Beteiligten zu 1 an die Erblasserin vom 5. und 8.8.1974. Sie beziehen sich nur auf die Auskunft über den Nachlaß des Vaters der Beteiligten zu 1. Geld wird darin nicht gefordert.

(2) Das Landgericht hat fehlerfrei kein Verlangen des Pflichtteils darin gesehen, daß die Beteiligte zu 1 den Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat. Wodurch ein Pflichtteil “verlangt” wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1990, 58/61 m. w. Nachw. für ein gemeinschaftliches Testament). Diese hat sich danach auszurichten, wie die Pflichtteilsklausel im Einzelfall vom Erblasser gestaltet ist. Ausdrücklich hat das Landgericht hierfür festgehalten, daß in der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs allein dieses Verlangen nicht gesehen werden könne.

Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie kann im Rahmen des § 27 FGG sowieso nur daraufhin vom Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden, ob bei Auslegung der Willenserklärung wesentliche Umstände übersehen wurden, ob gegen die Denkgesetze verstoßen wurde, daß die Auslegung mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn oder Wortlaut des Erbvertrags nicht widerspricht und nach der feststehenden Erfahrung möglich ist (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 48 m. w. Nachw.). Derartige Fehler sind nicht erkennbar.

Der Erbvertrag war auch auslegungsbedürftig, denn es war nicht eindeutig erklärt, ob der Pflichtteil schon verlangt sei mit der bloßen Aufforderung, ihn zu bezahlen mit einer Mahnung und damit dem Eintritt des Verzugs (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gar erst, wenn er rechtshängig gemacht werde (§ 261 Abs. 1 ZPO).

Dies konnte offen bleiben, weil das Landgericht angenommen hat, das Auskunftsverlangen des § 2314 Abs. 1 BGB genüge hierfür nicht. Diese Auslegung erscheint nicht nur, wie es erforderlich ist, als möglich, sondern sogar als naheliegend, weil damit nicht der Anspruch des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben wurde, sondern der auf Auskunft gemäß § 2314 Abs. 1 Satz BGB.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch richtig erkannt, daß der Pflichtteilberechtigte, dem ein Rechtsverlust infolge der Pflichtteilsklausel droht, die Gelegenheit haben muß, durch Auskunft über den Umfang des Nachlasses sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es für ihn günstiger sei, den Pflichtteilsanspruch zu erheben oder sich die Erbenstellung zu bewahren. Das Landgericht hatte auch keinen Anlaß, die Pflichtteilsklausel so auszulegen, daß sie schon dann eintrete, wenn die Beteiligte zu 1 der Erbin “Ärger” bereite, wie im vorliegenden Fall dadurch, daß sie diese mit dem Auskunftsanspruch belästigt hat.

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Derartiges mußte das Landgericht weder dem Sinn noch dem Wortlaut des Testaments entnehmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Anwendbarkeit einer Auslegungsregel erkennbar.

Dessen ungeachtet hätte es den Vertragschließenden freigestanden, die Pflichtteilsklausel so zu gestalten, daß bereits das Verlangen der Auskunft über den Nachlaß die freie Verfügung des “Längstlebenden” gestatten sollte.

dd) Nicht fehlerhaft ist auch, daß das Landgericht die Erklärung der Beteiligten zu 1, sie verzichte auf den Pflichtteil, als tatsächliches Anzeichen dafür gesehen hat, daß sie ihn auch nicht geltend gemacht habe. Unerheblich ist hierfür, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit dieser Erklärung aus einer fehlenden Form des § 2348 BGB abgeleitet hat.

Das ist zwar falsch; denn diese Vorschrift gilt nur für einen Vertrag mit dem Erblasser über den Verzicht auf ein noch nicht entstandenes Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB). Hier ist aber der Verzicht nach dem Erbfall erklärt worden und hätte nur eines formlosen Vertrags mit der Erbin bedurft (§ 397 Abs. 1 BGB; Palandt/Edenhofer § 2346 Anm. 3 b a. E.). Da es indessen auf die Wirksamkeit eines solchen Verzichts nicht ankam und das Landgericht seine Entscheidung nicht darauf abgestellt hat, beruht die Entscheidung nicht auf der fehlerhaften Anwendung des § 2348 BGB.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

5. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO dahin geändert, daß die Entscheidung über den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens zurückgestellt wird. Es ist zwar richtig, diesen Geschäftswert danach zu bemessen, welches Interesse der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat (Korintenberg/Lappe KostO 11. Aufl. § 131 Rn. 23 m. w. Nachw.). Über § 131 Abs. 2 KostO ist der § 30 KostO anzuwenden. Nach dessen Absatz 1 ist daher auf den Reinnachlaßwert abzustellen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO).

Daher ist der Wert des Vermögens maßgebend, das die Erblasserin hinterlassen hat. Völlig unerheblich ist indessen, welcher Betrag im Jahre 1978 bei der Hinterlegung des notariellen Testaments der Erblasserin als Wert angegeben wurde. Darauf durfte das Landgericht unter keinen Umständen abstellen. Bis bestimmte Angaben über den Nachlaß vorliegen, muß daher die Geschäftswertfestsetzung für die Rechtsmittel zurückgestellt werden.

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Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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