BayObLG 102 VA 127/22 – Einsichtnahme in eine Nachlassakte

Mai 11, 2023
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BayObLG 102 VA 127/22 – Einsichtnahme in eine Nachlassakte

RA und Notar Krau

Im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 10. Januar 2023 (Az.: 102 VA 127/22) ging es um die Einsichtnahme in eine Nachlassakte und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Der Kläger, ein Sohn des Verstorbenen, beantragte Einsicht in die Nachlassakte seines Vaters beim Amtsgericht Kulmbach.

Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag jedoch am 16. August 2022 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse im Sinne von Paragraf 13 Abs. 2 FamFG dargelegt habe.

Daraufhin stellte der Antragsteller am 23. September 2022 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraf 23 EGGVG beim Oberlandesgericht Bamberg.

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg, dass das Bayerische Oberste Landesgericht für die Entscheidung zuständig sei, stellte der Antragsteller am 7. Oktober 2022 beim BayObLG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie auf gerichtliche Entscheidung.

Er begründete dies damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts Kulmbach fehlerhaft war, da sie auf das Oberlandesgericht Bamberg verwies, statt auf das Bayerische Oberste Landesgericht.

Am 6. Dezember 2022 gewährte das BayObLG dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts ein Fristversäumnis verursacht hatte.

Gleichzeitig erklärte das BayObLG seine fehlende Zuständigkeit und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Bamberg. Der Antragsteller äußerte keine Einwände gegen diese Vorgehensweise.

BayObLG 102 VA 127/22 – Einsichtnahme in eine Nachlassakte

Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung über die Einsicht in die Nachlassakte als rechtsprechende Tätigkeit zu behandeln sei, da es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um einen Akt der Rechtsprechung handle, insbesondere durch Paragraf 13 Abs. 7 FamFG untermauert werde.

Sofern der vom Antragsteller gewählte Rechtsweg über Paragraf 23 EGGVG zwar zulässig ist, muss jedoch als Beschwerde gemäß Paragraf 58 FamFG behandelt werden.

Da das BayObLG für diese Beschwerde nicht zuständig war, wurde der Fall gemäß Paragraf 17a Abs. 2 GVG an das Oberlandesgericht Bamberg verwiesen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Gewährung oder Versagung der Akteneinsicht in einer Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung zu qualifizieren ist.

RA und Notar Krau

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