BayObLG 102 VA 127/22

Mai 11, 2023

BayObLG 102 VA 127/22, Beschluss vom 10.01.2023 – Einsicht in die Nachlassakte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

  1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag vom 7. Oktober 2022 nicht zuständig.
  2. Die Sache wird entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das Oberlandesgericht Bamberg verwiesen.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

BayObLG 102 VA 127/22


I.

Beim Amtsgericht Kulmbach – Abteilung für Nachlasssachen – wird die Akte 52 VI 160/17 in der Nachlasssache des H. K., der am … verstorben ist, geführt. Der Antragsteller ist dessen – vor der Eheschließung des Erblassers geborene – Sohn.

Mit am 24. Mai 2022 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller Einsicht in die Nachlassakte beantragt. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat die mit der Sache befasste Richterin am Amtsgericht den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen den Beschluss kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Bamberg, … oder eines jeden Amtsgerichts gestellt werden.

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, § 13 Abs. 2 FamFG.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 24. August 2022 zugestellt worden.

BayObLG 102 VA 127/22

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 2022, eingegangen am 23. September 2022, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Bamberg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG gestellt.

Nachdem das Oberlandesgericht Bamberg mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 angeregt hatte, den Antrag zurückzunehmen, da gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig und der Antrag daher unzulässig sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 zum Bayerischen Obersten Landesgericht, eingegangen am selben Tag, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Mit an das Oberlandesgericht Bamberg gerichtetem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 hat er den dort gestellten Antrag vom 21. September 2022 zurückgenommen.

Der Antragsteller beantragt,

ihm wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 23, 26 Abs. 1 EGGVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung führt er aus, sein Verfahrensbevollmächtigter habe erst durch die Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 2022 bemerkt, dass die hier maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts fehlerhaft und nicht das Oberlandesgericht Bamberg, sondern vielmehr das Bayerische Oberste Landesgericht für das Rechtsmittel zuständig sei.

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In der Sache selbst beantragt er,

die gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG über seinen Antrag, ihm Einsicht in die Nachlassakte seines Vaters, des Erblassers H. K., zu gewähren;

das Amtsgericht Kulmbach zu verpflichten, ihm unverzüglich eine vollständige und umfassende Einsicht in die Nachlassakte, Aktenzeichen Amtsgericht Kulmbach 52 VI 160/17, zu gewähren.

Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht Kulmbach habe die Anforderung an die Darlegung des berechtigten Interesses für die Gewährung einer Akteneinsicht, die an einen juristischen Laien zu stellen seien, überspannt. Er habe bis heute keine Kenntnis darüber, ob und gegebenenfalls welche konkreten testamentarischen Verfügungen sein Vater getroffen habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Oktober 2022 nach Gewährung von Wiedereinsetzung in die Antragsfrist als unbegründet zu verwerfen.

Der Antragsteller verfüge über kein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die Einsicht in die Nachlassakte.

Der Senat hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, sich für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag auf gerichtliche Entscheidung für nicht zuständig zu erklären und die Beschwerde an das Oberlandesgericht Bamberg zu verweisen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 erklärt, gegen das beabsichtigte Vorgehen bestünden keine Einwände. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

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Gegen die als Beschluss ergangene Entscheidung des Amtsgerichts, mit der dieses die Akteneinsicht zugunsten des Antragstellers abgelehnt hat, ist der in Übereinstimmung mit der Rechtsbehelfsbelehrung gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (dazu 1.). Weil das Bayerische Oberste Landesgericht für die Entscheidung über die Beschwerde jedoch nicht zuständig ist, ist die Sache nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG analog (dazu 2.).

Ein zulässiges Rechtsmittel liegt nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 vor.

a) Die als Beschluss erlassene Entscheidung über das Einsichtsgesuch kann der Form nach als Justizverwaltungsakt angesehen werden. Dieses Verständnis ist maßgeblich durch dessen Bezeichnung als “Bescheid” in der Rechtsbehelfsbelehrung und deren übrigen Inhalt bedingt, denn nur gegen Akte der Justizverwaltung kann nach §§ 23 ff. EGGVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Die hierauf abstellende Rechtsbehelfsbelehrung ist zudem in sich stimmig. Sie bezeichnet zutreffend die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG sowie das – vor Inkraftreten des Art. 12 Nr. 3 AGGVG – für die Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG zuständige Gericht. Dass der “Bescheid” das Aktenzeichen des Nachlassverfahrens trägt, ändert daran nichts.

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b) Allerdings ergeht die Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag eines privaten Dritten (nicht einer Behörde), ihm Einsicht in die Nachlassakte – mithin in die Verfahrensakte einer Nachlasssache, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG – zu bewilligen (§§ 1, 13 Abs. 2 FamFG), bei zutreffender Behandlung des Antrags nicht als Justizverwaltungsakt, sondern als Akt der Rechtsprechung. Dies folgt aus der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 7 FamFG vorgenommenen Qualifizierung als rechtsprechende Tätigkeit und gilt auch dann, wenn die Entscheidung das Gesuch um Einsicht in die Akte eines bereits abgeschlossenen Verfahrens betrifft

(grundlegend: BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, FamRZ 2020, 621; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juli 2022, 20 WF 68/22, NJW-RR 2022, 1446; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. August 2019, 13 UF 439/19, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 3 Va 7/13, NZFam 2014, 142; OLG Celle, Beschluss vom 15. Dezember 2012, 10 UF 283/11, FamRZ 2012, 727; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2012, 15 VA 15/12, FamRZ 2013, 1152; Beschluss vom 20. Juni 2012, 27 W 41/12, ZUM-RD 2013, 455; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. November 2011, 5 W 224/11, FGPrax 2012, 75; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2011, 8 W 212/11, NJW-RR 2011, 1451;

KG, Beschluss vom 17. März 2011, 1 W 457/10, NJW-RR 2011, 1025; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2011, 20 W 24/11, FGPrax 2011, 260; vgl. OLG München, Beschluss vom 10. September 2018, 11 W 899/18, FamRZ 2019, 734 Rn. 8 a. E.; OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2018, 2 Wx 277/17, NJW-RR 2018, 767 Rn. 18; von einem Justizverwaltungsakt gehen hingegen aus Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 13 UF 145/21, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, I-3 Va 10/19, FamRZ 2021, 1748 juris Rn. 12 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff.];

ebenso für den Fall eines Akteneinsichtsgesuchs in eine Testamentsverwahrungsakte gemäß § 357 Abs. 1 FamFG, im Übrigen aber offenlassend OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2019, 3 Wx 66/18, juris). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung von Einsicht in die Akte des Nachlassverfahrens ist somit die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 19 f.]). Als solche ist die Eingabe vom 7. Oktober 2022 zu behandeln (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 13; Beschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, NJW 2013, 2358 Rn. 7).

BayObLG 102 VA 127/22

Nach der in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. Art. 1 FGG-RG) enthaltenen Definition liegt eine Endentscheidung vor, wenn durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand eines auf Antrag oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ganz oder teilweise erledigt oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines der selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes beendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2012, XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 Rn. 12; BayObLG FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 20 und 18]).

Bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten handelt es sich um eine Endentscheidung in diesem Sinn, weil dadurch das Begehren des Dritten (ganz) erledigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 20]; Obermann in BeckOK FamFG, 44. Ed. Stand: 1. Oktober 2022, § 38 Rn. 2a u. § 58 Rn. 38a; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 38 FamFG Rn. 6a; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2015, 2 UF 160/14, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2013, I-3 Va 7/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2012, I-15 VA 15/12, juris Rn. 3; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011, II-2 WF 131/11, juris Rn. 9; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 38 Rn. 33);

dass der Verfahrensgegenstand der Hauptsache nicht erledigt wird, ist für die (endgültige) Erledigung des Antrags des Dritten, der für sich einen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht reklamiert, ohne Belang (dies verkennt OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2011, II-2 WF 131/11, juris Rn. 9).

Statthaftes Rechtsmittel ist somit die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.

c) Jedoch gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung in Bezug auf Entscheidungen, die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form oder in der für den Verfahrensgegenstand einzuhaltenden Verfahrensart ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015, XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21; NJW 2013, 2358 Rn. 7, je m. w. N.), wie auch in Bezug auf Entscheidungen, deren Inhalt im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder unklar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015, XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 8).

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Dies ist hier insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Entscheidung vom 16. August 2022 als “Bescheid” sowie die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungder Fall. Danach findet sowohl das Rechtsmittel statt, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch wahlweise dasjenige, das bei einer in der richtigen Form und im korrekten Verfahren getroffenen Entscheidung eröffnet wäre.

d) Der vom Antragsteller gewählte Rechtsbehelf erfüllt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu stellen sind.

Bei Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen desjenigen Rechtsbehelfs eingehalten werden, für den sich der Beteiligte entschieden hat (BGH, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 74/01, NJW-RR 2002, 1651 [juris Rn. 12]; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, § 58 Rn. 110), hier also – in Übereinstimmung mit der erteilten Belehrung – eines auf Aufhebung der bewilligenden Entscheidung gerichteten Anfechtungsantrags gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind eingehalten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb der einmonatigen Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG zwar nicht bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 AGGVG zuständigen Gericht gestellt worden. Jedoch hat der Senat dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Dem Begründungserfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt der Antrag. Ob die rechtliche Sicht des Antragstellers zutrifft, kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahinstehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1983, 7 VAs 63/82, juris).

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Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das Aufhebungsbegehren nicht zuständig und hat das Verfahren an das für die Sachentscheidung zuständige Gericht zu verweisen.

a) Das angerufene Gericht hat das weitere Verfahren so zu betreiben, wie dies im Fall einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 22. August 2018, XII ZB 312/18, NJW 2018, 3189 Rn. 10; NJW 2015, 1827 Rn. 13; NJW 2013, 2358 Rn. 7, je m. w. N.). Der in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbehelf ist deshalb als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine im richtigen Verfahren ergangene Entscheidung statthaft ist.

b) Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Bamberg.

c) Die Sache ist in Rechtsanalogie zu § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG an das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 VA 133/19, NJW-RR 2020, 771). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2020, 1 ARs 3/20, juris, folgt keine andere Bewertung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Die entscheidungserhebliche und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob die Gewährung bzw. Versagung von Akteneinsicht in eine Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung qualifiziert werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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