Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Mai 10, 2021

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied in dem Fall 10 U 103/19 über den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs einer geschäftsunfähigen Person.

Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, machte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, die auf ihn übergegangen waren.

Die Leistungsempfängerin, eine geistig behinderte Frau, war geschäftsunfähig und auf Sozialhilfe angewiesen.

Der Beklagte, ihr Bruder und gesetzlicher Betreuer, wurde vom Kläger aufgefordert, den Wert zweier Grundstücke zu ermitteln.

Das OLG entschied, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche verjährt waren.

Die Verjährung begann mit der Bestellung des Beklagten zum Betreuer der Leistungsempfängerin im Jahr 1990 und endete 1993.

Die Verjährungsfrist betrug drei Jahre ab Kenntniserlangung von den beeinträchtigenden Verfügungen.

Die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs begann ab dem Tod des Erblassers im Jahr 1989 und endete im Jahr 2013.

Die Verjährungsfrist betrug 30 Jahre nach dem Erbfall.

Der Beklagte war nicht gehindert, die Ansprüche der Leistungsempfängerin geltend zu machen, da er nicht von der Vertretung ausgeschlossen war.

Es gab kein Vertretungshindernis, das die Verjährung gehemmt hätte.

Das OLG wies die Klage in allen Stufen ab und bestätigte die Kostenentscheidung.

Es sah keine Gründe für die Zulassung der Revision.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19 – Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung RA und Notar Krau

A. Fall 10 U 103/19 vor dem OLG Hamm

B. Klage des Sozialhilfeträgers auf Pflichtteilsergänzungsansprüche

C. Entscheidung des OLG Hamm zur Verjährung der Ansprüche

1. Beginn der Verjährung

2. Verjährungsfristen für Pflichtteilsergänzungsansprüche und Wertermittlungsanspruch

3. Fehlen eines Vertretungshindernisses für den gesetzlichen Betreuer

II. Tenor des Urteils

A. Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen

B. Abweisung der Klage

C. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

D. Nichtzulassung der Revision

III. Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – Gründe

A. Ausgangssituation und Verjährung der Ansprüche

B. Verjährungsfristen nach altem und neuem Recht

C. Hemmung der Verjährung und Vertretungshindernisse

D. Entscheidung des OLG Hamm E. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

F. Nichtzulassung der Revision

Zum Entscheidungstext:

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)

2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.08.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19 – Gründe

I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend.

Auf der Auskunftsstufe begehrt er Wertermittlung durch Vorlage von Sachverständigengutachten hinsichtlich zweier Grundstücke in I.

Der Kläger gewährt als Sozialhilfeträger der Schwester des Beklagten, Frau N X, geboren am 00.00.1956, seit dem 16.04.1964 Sozialhilfe. Die Leistungsempfängerin ist aufgrund einer schweren intellektuellen Behinderung geschäftsunfähig. Der Vater der Leistungsempfängerin und des Beklagten verstarb am 00.11.1989.

Er wurde aufgrund letztwilliger Verfügung vom 01.03.1988 allein beerbt von seiner Ehefrau, Frau N1 X. Diese verstarb am 00.00.2015 und wurde von dem Beklagten aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 15.12.1989 allein beerbt. Bis zu seinem Tod war der Vater des Beklagten Betreuer der Leistungsempfängerin. Seit dem 05.02.1990 ist der Beklagte ihr gesetzlicher Betreuer.

Der Erblasser hatte durch Vertrag vom 01.12.1987 die Immobilien Gstraße 00 und Xstraße 00 in I unentgeltlich auf den Beklagten übertragen.

Dabei hatte er sich zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an beiden Immobilien vorbehalten und ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Immobilie Gstraße 00 einräumen lassen. Das Nießbrauchsrecht wurde Anfang 2014 im Grundbuch gelöscht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.9.2017 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Nachlassverzeichnis aufgrund des Erbfalls nach der Mutter.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Daraus ergab sich, dass ein werthaltiger Nachlass nicht vorhanden war. Durch Bescheid vom 09.10.2017 leitete der Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Leistungsempfängerin aufgrund des Erbfalls nach dem Vater auf sich über.

Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte am 23.10.2017 Widerspruch ein. In dem Widerspruchsbescheid vom 28.5.2018 führte der Kläger aus, dass die Prüfung ergeben habe, “dass Ansprüche auf Zahlung des Pflichtteils nicht mehr bestehen und Ihnen gegenüber keine Forderung aus dem Erbe mehr geltend gemacht wird.”

Der Widerspruchsbescheid ergehe allein zur Abwendung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte beim Sozialgericht Dortmund Klage.

In einem Schreiben an das Sozialgericht Dortmund vom 16.7.2018, in dem auf die Überleitungsanzeige vom 9.10.2017 betreffend Ansprüche nach dem Erbfall des Vaters Bezug genommen wird, erklärte der Kläger, dass aus dem übergeleitetem Recht keine Forderungen geltend gemacht werden.

Dies sei im Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich aufgeführt.

Die Klage werde nur wegen der Kostenfrage geführt. Mit Schreiben vom 1.8.2018 betreffend den Erbfall nach dem Vater forderte der Kläger den Beklagten auf, ein Verkehrswertgutachten vorzulegen.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, legte das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.11.2018 die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte auf.

Mit Bescheid vom 11.3.2019 erfolgte eine erneute Überleitung etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auf den Kläger. Eine weitere Überleitung nahm der Kläger durch Bescheid vom 27.3.2019 noch einmal vor.

Mit Schriftsatz vom 8.4.2019 legte der Beklagte dagegen Widerspruch ein, den der Kläger mit Bescheid vom 18.09.2019 zurückwies. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte Anfechtungsklage ein.

Mit Schriftsatz vom 9.1.2019 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Verjährung sei gehemmt gewesen, da ein Vertretungshindernis bestanden habe. Der Beklagte als gesetzlicher Betreuer der Leistungsempfängerin hätte nach dem Tod seines Vaters zunächst Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber seiner Mutter als Verwandte geltend machen müssen.

Nach dem Tod der Mutter hätte der Beklagte sodann die Ansprüche der Leistungsempfängerin gegenüber sich selbst geltend machen müssen, da er Alleinerbe der Mutter geworden sei.

Daher habe die Verjährung erst ab dem Anspruchsinhaberwechsel durch die Überleitung im Jahr 2017 zu laufen begonnen. In dem Widerspruchsbescheid seien die Sachverhalte nach dem Tod der Mutter und nach dem Tod des Vaters miteinander vertauscht worden. Dies sei für den Beklagten offensichtlich gewesen.

Da der Nachlass nach der Mutter negativ gewesen sei, seien keine Ansprüche geltend gemacht worden. Es sei jedoch aufgefallen, dass nach dem Tod des bereits 1989 verstorbenen Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht gekommen seien.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe Ansprüche der Leistungsempfängerin auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Vater nicht wirksam auf sich übergeleitet. Da seit dem Erbfall nach dem Vater mehr als 29 Jahre vergangen seien, sei der Anspruch verjährt.

Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte verurteilt worden, den Wert des Grundstücks Gstraße 00 und des Grundstücks Xstraße 00 in I durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vorlage von Gutachten für die beiden Grundstücke gem. §§ 2314, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 SGB XII gegen den Beklagten zu.

Der Kläger habe den Anspruch wirksam auf sich übergeleitet. Die Leistungsempfängerin sei nach dem Tod des Vaters pflichtteilsberechtigt gewesen.

Diese Ansprüche seien wirksam auf den Kläger übergegangen. Eine Überleitung habe bereits durch den Bescheid des Klägers vom 09.10.2017 stattgefunden. Der Überleitungsbescheid sei bindend, da Nichtigkeit nicht ersichtlich sei und der Bescheid auch nicht durch die Behörde oder das Sozialgericht aufgehoben worden sei.

Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet, da Verjährung nicht eingetreten sei. Es habe ein Vertretungs-Hindernis vorgelegen.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Der Beklagte als Betreuer der Leistungsempfängerin hätte deren Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müssen, sodass eine Vertretung gemäß § 181 BGB unzulässig gewesen wäre. Aufgrund der Hemmung der Verjährung sei die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger habe auf den Anspruch auch nicht gemäß § 397 BGB verzichtet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Er trägt vor, der Kläger habe die Ansprüche der Leistungsempfängerin nicht wirksam auf sich übergeleitet.

Gegen den Überleitungsbescheid vom 09.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 habe er Klage erhoben. In diesem Widerspruchsbescheid habe der Kläger ausgeführt, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden.

Das sei im Verlauf des Sozialrechtsstreits vor dem Sozialgericht Dortmund mit Schriftsatz vom 16.07.2018 erneut bestätigt worden und habe ihn veranlasst, den Sozialrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger die Sachverhalte vertauscht habe.

Der Beklagte erhebt erneut die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Hagen abzuändern und die Stufenklage in der Wertermittlungsstufe abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Überleitung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Leistungsempfängerin sei wirksam erfolgt. In der übereinstimmenden Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren könne kein Verzicht gesehen werden.

Der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf berufe. Bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 16.07.2018 habe sich der offensichtliche Irrtum ergeben. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Pflichtteilsergänzungsansprüche auch nicht verjährt seien.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2020 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage nicht nur auf der Wertermittlungsstufe, sondern auch auf der beim Landgericht noch anhängigen Leistungsstufe. Dieser ist jegliche Grundlage entzogen, weil der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin, der vom Kläger gem. § 93 SGB XII übergeleitet worden sein könnte, verjährt ist.

In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht gleichzeitig die weiteren Stufen durch einheitliches Endurteil abweisen (BGHZ 94, 268, 275; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rn. 14 m.w.Nw.). Daran ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil der Beklagte mit der Berufung lediglich beantragt hat, die Stufenklage in der Wertermittlungsstufe abzuweisen.

Der Antrag des Beklagten kann ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers entspricht. Dies gebietet ohnehin der Grundsatz der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 77 m.w.Nw.).

Dieses Interesse des Beklagten ist bei verständiger Würdigung auf Abweisung der gesamten Klage gerichtet.

Der vom Kläger auf sich übergeleitete Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin gem. § 2325 BGB ist ebenso verjährt wie der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 BGB richtet sich gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, denn die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB sind gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur auf an diesem Tag bestehende und nicht verjährte Ansprüche anzuwenden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin war nach altem Verjährungsrecht jedoch schon verjährt. Der Anspruch gegen den Erben gem. § 2325 BGB verjährt gem. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich in drei Jahren.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der Kenntnis ist hier allerdings nicht auf die Leistungsempfängerin, sondern auf den Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter abzustellen, § 166 Abs. 1 BGB.

Die Verjährung begann mithin am 05.02.1990, da an diesem Tag der Beklagte zum Betreuer der Leistungsempfängerin bestellt worden ist, und war dementsprechend am 05.02.1993 vollendet.

Der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 BGB ist ebenfalls verjährt.

Auf die Verjährung dieses Hilfsanspruchs finden gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung Anwendung, denn der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt.

Für einen Anspruch aus § 2314 BGB galt nach altem Recht die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F. (BGHZ 33, 373, 379; BGH, Urteil vom 04. Oktober 1989 – IVa ZR 198/88 -, juris).

Da die Verjährung gem. § 198 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs begann, begann die Verjährungsfrist ab dem Erbfall am 00.11.1989 und war daher am 01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Nach neuem Recht gilt für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zwar auch die Regelverjährung des § 195 BGB, die aber nach § 195 BGB n.F. nur noch drei Jahre beträgt.

Der Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB n.F., wobei gem. Art. 229 § 23 Abs. 2 BGB die Verjährungsfrist allerdings nicht vor dem 01.01.2010 zu laufen beginnt. Dementsprechend war die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs am 01.01.2013 vollendet.

Darauf, dass im Fall der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der Erhebung der Verjährungseinrede im Allgemeinen kein Bedürfnis mehr für den Wertermittlungsanspruch besteht, so dass dieser als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 108, 393 – 400), kommt es deshalb nicht an.

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Lauf der Verjährung nicht aufgrund der Vorschrift des § 206 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, die mit § 210 BGB n.F. wortgleich ist, gehemmt.

Nach dieser Vorschrift trat die für oder gegen eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden oder der Mangel der Vertretung behoben worden war.

Ein Vertretungshindernis im Sinne dieser Vorschrift lag lediglich in der hier rechtlich unbedeutenden kurzen Zeit vor zwischen dem Tod des Erblassers, der gesetzlicher Betreuer der Leistungsempfängerin war und der Bestellung des Beklagten zu deren Betreuer. In der Zeit ab dem 05.02.1990, nachdem der Beklagte gesetzlicher Vertreter der Leistungsempfängerin geworden war, lag indessen kein Vertretungshindernis mehr vor.

Der Beklagte war nicht gem. § 1795 BGB von der Vertretung der Leistungsempfängerin ausgeschlossen und durfte für sein Mündel die Entscheidung treffen, etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Mutter als alleinige Erbin des am 00.11.1989 verstorbenen Erblassers geltend zu machen.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Ebenso wenig bestand ein Vertretungshindernis nach § 181 BGB im Hinblick auf die Prüfung von Ansprüchen gegen sich selbst gem. § 2329 BGB. Er wäre nur an der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst oder die Mutter gehindert gewesen. Davon hat der Beklagte jedoch abgesehen.

Die Entscheidung des Vormunds, ob ein Anspruch außergerichtlich erhoben wird, steht nach h.M. weder einem Rechtsgeschäft i.S.d. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, noch unterfällt sie dem § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Entscheidungen gehören zur allgemeinen Sorgebefugnis des Vormunds und sind nicht Teil eines Rechtsstreits.

Deshalb ist der Vormund durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages namens des Mündels gegen den Vormund oder einen seiner Angehörigen abzusehen

(Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1795 BGB (Stand: 15.10.2019) Rn. 50; Staudinger/Veit (2014) BGB § 1795 Rn. 67; Schulte-Bunert in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1795 BGB Rn. 11 a; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. September 2003 – 3Z BR 167/03 -, juris; MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1795 Rn. 41 jeweils m.w.Nw.).

Etwas anderes ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht aus der von ihm herangezogenen Entscheidung des BayObLG (BayObLGZ 2003, 248, 250, 251).

Das Gericht stellt in diesem Beschluss klar, dass die zum Aufgabenkreis des Vormunds gehörende Prüfung und Entscheidung der Vorfrage, ob ein Rechtsstreit überhaupt geführt werden soll, und die außerprozessuale Geltendmachung von Ansprüchen nach herrschender Meinung von § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht erfasst werden (BayObLG, a.a.O., Rn. 13).

Anders als im vorliegenden Fall war in dem vom BayObLG zu entscheidenden Fall allerdings wegen des von § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfassten Interessenkonflikts ein Ergänzungsbetreuer bestellt und dadurch dem Vormund die Vertretungsmacht (konkludent) gem. § 1796 Abs. 1, 2 BGB entzogen worden.

Das Gericht führt deshalb weiter aus, dass der Ausschluss gem. § 1796 BGB zu Recht erfolgt sei.

Die Entziehung der Vertretung sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden.

Es genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer (BayObLG, a.a.O., Rn. 15).

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Das bedeutet, dass nach dieser Entscheidung allein der Entzug der Vertretungsmacht aufgrund einer vormundschaftsgerichtlichen Maßnahme gem. § 1796 BGB maßgeblich dafür gewesen ist, dass dem Vormund die Vertretungsmacht fehlte.

Insoweit liegt der Fall auch anders als der hier zu entscheidende Rechtsstreit. Unstreitig sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nach Bestellung des Beklagten zum Vormund der Leistungsempfängerin nicht getroffen worden.

Der Beklagte hat – angehört nach § 141 ZPO – im Senatstermin angegeben, er habe seinerzeit das Vormundschaftsgericht in Marsberg angeschrieben und um rechtlichen Rat betreffend die Pflichtteilsansprüche seiner Schwester gebeten.

Er habe jedoch vom Amtsgericht nichts mehr gehört.

Es hätte aber dem Vormundschaftsgericht oblegen, der Leistungsempfängerin einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen und den Beklagten von der Vertretung gem. § 1796 BGB auszuschließen.

Da dies nicht geschehen ist, bestand die Vertretungsmacht des Beklagten jedenfalls insoweit fort, als ihm die Entscheidung oblag, Ansprüche der Betreuten gegen die Mutter als Alleinerbin gerichtlich geltend machen zu wollen oder nicht.

Der Beklagte hat davon bis zum Eintritt der Verjährung jedoch abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen – OLG Hamm 10 U 103/19

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – Zusammenfassung

Juli 19, 2024
Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – ZusammenfassungRA und Notar KrauDie Kläger fordern von den Bekla…
a building with columns and a clock on the front of it

Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH 11/22

Juli 19, 2024
Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH …
a group of people standing next to a car

Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23

Juli 19, 2024
Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23Zusammenfassung…