Begünstigungen nach §§ 13a + 13b ErbStG bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – BFH II R 38/17
Der Fall betrifft die Schenkung eines Grundstücks, das zuvor vom Vater des Klägers erworben und in das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht wurde.
Das Finanzamt besteuerte die Schenkung, gewährte jedoch keine Steuerbegünstigung gemäß den §§ 13a und 13b ErbStG a.F.
Die Begründung lautete, dass das Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Anteil an der KG auf den Kläger übertragen wurde, was für die Begünstigung erforderlich ist.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes, da der Kläger erst nachträglich zum Kommanditisten der KG wurde.
Da das Grundstück vor diesem Zeitpunkt übertragen wurde, war die Steuerbegünstigung nicht anwendbar.
Die Revision des Klägers wurde ebenfalls abgewiesen.
Obwohl der Kläger argumentierte, dass er ab dem 1. Januar 2014 über sämtliche Gesellschaftsrechte verfügen konnte, ergab sich aus den Vertragsklauseln, dass die zivilrechtliche Stellung des Klägers als Kommanditist erst am 14. Januar 2014 rechtswirksam wurde.
Zusammenfassend wurde entschieden, dass die Steuerbegünstigung nach den §§ 13a und 13b ErbStG a.F. nicht gewährt werden kann, da das Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Anteil an der KG auf den Kläger übertragen wurde.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidungstext
A. Tatbestand
B. Rechtliche Würdigung
C. Gründe für die Entscheidung
IV. Schlussfolgerungen
V. Zusammenfassung
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.06.2017 – 7 K 1654/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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