Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

September 9, 2021
Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

 

Ein Vater schenkte seinen beiden Kindern jeweils einen hälftigen Anteil an einem Grundstück.

Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass der eine Sohn seinen Anteil an den anderen Sohn überträgt.

Das Finanzamt setzte für diese Übertragung Grunderwerbsteuer fest.

Der Sohn legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Übertragung von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Der Sohn legte daraufhin Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Streitpunkt:

Die zentrale Frage war, ob die Übertragung des Grundstücksanteils von einem Sohn auf den anderen Sohn von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde zurück. Die Übertragung des Grundstücksanteils ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Begründung:

  • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG für Schenkungen unter Lebenden greift nicht, da der Erwerb des Grundstücksanteils nicht im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden, sondern im Rahmen der Abwicklung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgte.
  • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für den Erwerb von Grundstücken aus einem Nachlass ist ebenfalls nicht anwendbar. Diese Vorschrift erfasst nur den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung, nicht aber die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind.
  • Keine analoge Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG: Eine analoge Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung bewusst auf den Erwerb von Nachlassgrundstücken beschränkt hat.

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Fazit:

Der Beschluss des BFH verdeutlicht, dass bei der Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften,

die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind, Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Schenkungen unter Lebenden)

und § 3 Nr. 3 GrEStG (Erwerb von Nachlassgrundstücken) sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

en.

RA und Notar Krau

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