Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

September 9, 2021

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

 

Ein Vater schenkte seinen beiden Kindern jeweils einen hälftigen Anteil an einem Grundstück.

Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass der eine Sohn seinen Anteil an den anderen Sohn überträgt.

Das Finanzamt setzte für diese Übertragung Grunderwerbsteuer fest.

Der Sohn legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Übertragung von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

Der Sohn legte daraufhin Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Streitpunkt:

Die zentrale Frage war, ob die Übertragung des Grundstücksanteils von einem Sohn auf den anderen Sohn von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde zurück. Die Übertragung des Grundstücksanteils ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Begründung:

  • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG für Schenkungen unter Lebenden greift nicht, da der Erwerb des Grundstücksanteils nicht im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden, sondern im Rahmen der Abwicklung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgte.
  • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für den Erwerb von Grundstücken aus einem Nachlass ist ebenfalls nicht anwendbar. Diese Vorschrift erfasst nur den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung, nicht aber die Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind.
  • Keine analoge Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG: Eine analoge Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung bewusst auf den Erwerb von Nachlassgrundstücken beschränkt hat.

Bei Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften fällt Grunderwerbsteuer an – BFH II B 87/20

Fazit:

Der Beschluss des BFH verdeutlicht, dass bei der Abwicklung von Bruchteilsgemeinschaften,

die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entstanden sind, Grunderwerbsteuer anfällt.

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Schenkungen unter Lebenden)

und § 3 Nr. 3 GrEStG (Erwerb von Nachlassgrundstücken) sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

en.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung

Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung

Juni 22, 2025
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für eine VorfälligkeitsentschädigungOberlandesgericht Celle Urt. v. 16.08.2023, Az…
Vorfälligkeitsentschädigung nur bei klarer Berechnungsmethode

Vorfälligkeitsentschädigung nur bei klarer Berechnungsmethode

Juni 22, 2025
Vorfälligkeitsentschädigung nur bei klarer BerechnungsmethodeGericht:BGH 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum:20.05.2025 Aktenzeichen:XI ZR 22/24…
Verspätung Betriebskostenabrechnung Miete wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses

Verspätung Betriebskostenabrechnung Miete wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses

Juni 21, 2025
Verspätung Betriebskostenabrechnung Miete wegen verspäteten WohnungseigentümerbeschlussesBGH VIII ZR 249/15RA und Notar KrauWorum ging e…