Benötige ich bei der Übertragung meiner Wohnung auf meine Kinder einen Notar?
RA und Notar Krau
Um die Übertragung einer Wohnung auf die Kinder rechtlich zu vollziehen, ist tatsächlich eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Dies ergibt sich aus § 311b Abs. 1 BGB, der vorschreibt, dass ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, zur Wahrung der Form der notariellen Beurkundung bedarf
Da eine Wohnung rechtlich als Teil eines Grundstücks angesehen wird, gilt diese Formvorschrift auch für die Übertragung von Wohnungseigentum.