berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht – KG Berlin 1 W 294/03
Das Kammergericht Berlin (KG) entschied im Fall 1 W 294/03 über das berechtigte Interesse eines Pflichtteilberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch.
Es stellte fest, dass ein solches Interesse in der Regel besteht, wenn der Pflichtteilberechtigte nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche überprüfen möchte, auch wenn der Erbe bereits eingetragen ist.
Das Gericht betonte, dass zur Darlegung des berechtigten Interesses der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe genügt.
Es bedarf keiner weiteren schlüssigen Darlegung von Pflichtteilansprüchen oder konkreten Entscheidungen, die von der Grundbucheinsicht abhängen.
Das Kammergericht hob einen vorherigen Beschluss auf, der dem Pflichtteilberechtigten die Grundbuchabschrift verweigerte, und wies das Grundbuchamt an, eine solche Abschrift zu erteilen.
Es betonte, dass das Interesse an der Grundbucheinsicht nicht nur auf rein rechtlichen Gründen basiert, sondern auch wirtschaftliche Interessen umfassen kann.
Des Weiteren unterstrich das Gericht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses zu berücksichtigen ist.
Die Offenlegung des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen, um das Grundbuchamt von der Berechtigung des Interesses zu überzeugen.
Abschließend entschied das Gericht, dass der Pflichtteilberechtigte nicht auf seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben verwiesen werden kann, da die Grundbucheinsicht für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche relevant ist.
Es bedarf keiner schlüssigen Darlegung der geltend zu machenden Ansprüche, da der Pflichtteilberechtigte nach dem Erbfall über die Geltendmachung seiner Ansprüche entscheiden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.