berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht – KG Berlin 1 W 294/03

Januar 21, 2021

berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht – KG Berlin 1 W 294/03

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Das Kammergericht Berlin (KG) entschied im Fall 1 W 294/03 über das berechtigte Interesse eines Pflichtteilberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch.

Es stellte fest, dass ein solches Interesse in der Regel besteht, wenn der Pflichtteilberechtigte nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche überprüfen möchte, auch wenn der Erbe bereits eingetragen ist.

Das Gericht betonte, dass zur Darlegung des berechtigten Interesses der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe genügt.

Es bedarf keiner weiteren schlüssigen Darlegung von Pflichtteilansprüchen oder konkreten Entscheidungen, die von der Grundbucheinsicht abhängen.

Das Kammergericht hob einen vorherigen Beschluss auf, der dem Pflichtteilberechtigten die Grundbuchabschrift verweigerte, und wies das Grundbuchamt an, eine solche Abschrift zu erteilen.

Es betonte, dass das Interesse an der Grundbucheinsicht nicht nur auf rein rechtlichen Gründen basiert, sondern auch wirtschaftliche Interessen umfassen kann.

berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht – KG Berlin 1 W 294/03

Des Weiteren unterstrich das Gericht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses zu berücksichtigen ist.

Die Offenlegung des berechtigten Interesses erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen, um das Grundbuchamt von der Berechtigung des Interesses zu überzeugen.

Abschließend entschied das Gericht, dass der Pflichtteilberechtigte nicht auf seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben verwiesen werden kann, da die Grundbucheinsicht für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche relevant ist.

Es bedarf keiner schlüssigen Darlegung der geltend zu machenden Ansprüche, da der Pflichtteilberechtigte nach dem Erbfall über die Geltendmachung seiner Ansprüche entscheiden kann.

Inhaltsverzeichnis

berechtigtes Interesse des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht – KG Berlin 1 W 294/03 

  1. Einleitung
    • Fallbeschreibung: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht
    • Hintergrund: Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG) im Fall 1 W 294/03
  2. Zusammenfassung der Entscheidung
    • Feststellung des berechtigten Interesses des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht
    • Erforderliche Darlegung des berechtigten Interesses
    • Aufhebung vorheriger Beschlüsse und Anweisung zur Grundbuchabschrift
  3. Gründe für die Entscheidung
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und Rechtsfehler in der vorherigen Entscheidung
    • Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ gemäß § 12 Abs. 1 GBO
    • Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
    • Erforderliche Darlegung des berechtigten Interesses durch nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen
    • Rechtsfehlerhaftes Abstellen allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zum eingetragenen Eigentümer
    • Rechtfertigung des berechtigten Interesses durch die Stellung als gesetzlicher Erbe
    • Bedeutung der Grundbucheinträge für die Prüfung erbrechtlicher Ansprüche
    • Möglichkeit der Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Erbfall
    • Verzicht auf eine Kostenerstattungsanordnung und Festsetzung des Beschwerdewerts
  4. Zusammenfassung der Argumentation des Beteiligten
    • Hinreichende Darlegung des berechtigten Interesses durch Angaben in Schriftsätzen
    • Unschädlichkeit des Verzichts auf eine Erwiderung auf bestimmte Bemerkungen im Beschluss
    • Keine Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung der geltend zu machenden Ansprüche
  5. Schlussfolgerung
    • Bestätigung des berechtigten Interesses des Pflichtteilberechtigten an der Grundbucheinsicht durch das Kammergericht Berlin
    • Relevanz der Entscheidung für die Praxis und rechtliche Bedeutung der Ausführungen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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