Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

November 29, 2020

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Ein Berliner Testament, das nur von einem Ehegatten unterschrieben wurde, ist lediglich ein unwirksamer Entwurf, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser eine Schlusserbeneinsetzung wollte.

Der 1994 verstorbene Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, das er mit „Unser Testament“ betitelte und am 30. Mai 1988 allein unterschrieb.

Das Testament bestimmte die gegenseitige Alleinerbeinsetzung und die Kinder als Erben nach dem Tod des Letztlebenden.

Die Ehefrau unterzeichnete das Testament jedoch nicht.

Das Nachlassgericht erkannte die Ehefrau zunächst als Alleinerbin an.

Eine Tochter regte jedoch später die Einziehung des Erbscheins an mit der Begründung, das Testament sei nur ein Entwurf.

Das Nachlassgericht zog den Erbschein ein, was das Landgericht bestätigte.

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

Die Ehefrau legte daraufhin weitere Beschwerde ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift der Ehefrau kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei.

Es könne auch nicht als Einzeltestament gewertet werden, da der Erblasser eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbfolge wünschte, die nur gemeinschaftlich getroffen werden kann.

Daher wurde die Einziehung des Erbscheins bestätigt.

Die Ehefrau muss die Kosten des Verfahrens tragen, und der Geschäftswert wurde auf 165.000 DM festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Kurze Erklärung des Berliner Testaments und der Bedeutung der Unterschrift
    • Verkündungsdatum und beteiligte Richter
  2. Sachverhalt
    • Darstellung des Erblassers und seiner Familie
    • Beschreibung des Nachlasses und des Testaments
    • Unterschriftssituation und Erbscheinausstellung
  3. Verfahrensverlauf
    • Antrag auf Einziehung des Erbscheins
    • Entscheidungen des Nachlassgerichts und Landgerichts
    • Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1
  4. Rechtliche Erwägungen
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund fehlender Unterschrift
    • Prüfung der Möglichkeit eines Einzeltestaments
  5. Auslegung und Schlussfolgerungen
    • Auslegung des Testamentsinhalts und des Erblasserwillens
    • Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und deren rechtliche Folgen
    • Schlussfolgerungen zur Einziehung des Erbscheins
  6. Kostenentscheidung
    • Anordnung der Kostenerstattung
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  7. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Bedeutung des Beschlusses für zukünftige Fälle

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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