Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

November 29, 2020

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Ein Berliner Testament, das nur von einem Ehegatten unterschrieben wurde, ist lediglich ein unwirksamer Entwurf, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser eine Schlusserbeneinsetzung wollte.

Der 1994 verstorbene Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, das er mit “Unser Testament” betitelte und am 30. Mai 1988 allein unterschrieb.

Das Testament bestimmte die gegenseitige Alleinerbeinsetzung und die Kinder als Erben nach dem Tod des Letztlebenden.

Die Ehefrau unterzeichnete das Testament jedoch nicht.

Das Nachlassgericht erkannte die Ehefrau zunächst als Alleinerbin an.

Eine Tochter regte jedoch später die Einziehung des Erbscheins an mit der Begründung, das Testament sei nur ein Entwurf.

Das Nachlassgericht zog den Erbschein ein, was das Landgericht bestätigte.

Die Ehefrau legte daraufhin weitere Beschwerde ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift der Ehefrau kein gültiges gemeinschaftliches Testament sei.

Es könne auch nicht als Einzeltestament gewertet werden, da der Erblasser eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbfolge wünschte, die nur gemeinschaftlich getroffen werden kann.

Daher wurde die Einziehung des Erbscheins bestätigt.

Die Ehefrau muss die Kosten des Verfahrens tragen, und der Geschäftswert wurde auf 165.000 DM festgesetzt.

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00 – Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Kurze Erklärung des Berliner Testaments und der Bedeutung der Unterschrift
    • Verkündungsdatum und beteiligte Richter
  2. Sachverhalt
    • Darstellung des Erblassers und seiner Familie
    • Beschreibung des Nachlasses und des Testaments
    • Unterschriftssituation und Erbscheinausstellung
  3. Verfahrensverlauf
    • Antrag auf Einziehung des Erbscheins
    • Entscheidungen des Nachlassgerichts und Landgerichts
    • Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1
  4. Rechtliche Erwägungen
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund fehlender Unterschrift
    • Prüfung der Möglichkeit eines Einzeltestaments
  5. Auslegung und Schlussfolgerungen
    • Auslegung des Testamentsinhalts und des Erblasserwillens
    • Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und deren rechtliche Folgen
    • Schlussfolgerungen zur Einziehung des Erbscheins
  6. Kostenentscheidung
    • Anordnung der Kostenerstattung
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  7. Schlussbemerkungen
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Bedeutung des Beschlusses für zukünftige Fälle

Zum Entscheidungstext:

Wer ein Berliner Testament ( § 2269 Abs. 1 BGB) entwirft und nur allein unterschreibt, setzt den anderen nicht als Vollerben ein.

Verkündet am 29.06.2000

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Zwirlein am 29. Juni 2000 in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 4. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 165000 DM festgesetzt.

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00 – Gründe:

I.

Der 1994 im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 2 und 3 hervorgegangenen.

Zum Nachlaß gehören Bankguthaben sowie die Hälfte eines Hausgrundstücks, dessen andere Hälfte im Eigentum der Beteiligten zu 1 steht.

Der Erblasser hat eine handschriftliche letztwillige Verfügung errichtet, die er mit “Unser Testament” überschrieben und unter dem 30.5.1988 unterzeichnet hat.

Sie lautet auszugsweise wie folgt:

Im Besitze unserer geistigen und körperlichen Kraft erklären wir hiermit, für den Fall unseres Todes den letzten Willen:

Unseren gesamten unbeweglichen Besitz und derzeitigen Spareinlagen sowie der Haushaltsgegenstände setzen wir uns als gegenseitige Alleinerben ein.

Auf den Tod des Letztlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu Erben ein….

Die Testamentsurkunde wurde von der Ehefrau (Beteiligte zu 1) nicht mitunterzeichnet.

Das Nachlaßgericht hat am 29.7.1994 einen Erbschein bewilligt, der die Beteiligte zu 1 entsprechend ihrem Antrag als Alleinerbin ausweist.

Die Beteiligte zu 3 hat am 25.1.1999 angeregt, den Erbschein einzuziehen.

Sie ist der Auffassung, es liege kein wirksames Testament vor, sondern nur der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.

Mit Beschluß vom 1.9.1999 hat das Nachlaßgericht die Einziehung des Erbscheins angeordnet.

Die Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 4.2.2000 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Der Erbschein wurde bisher nicht zu den Akten zurückgegeben.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der vom Amtsgericht eingezogene Erbschein unrichtig im Sinn von § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht dem Inhalt der vom Erblasser handschriftlich geschriebenen und unterzeichneten letztwilligen Verfügung vom 30.5.1988 entnommen, daß er ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten (§ 2265 BGB) in der Form des § 2267 Abs. 1 BGB hat errichten wollen.

a) Einen dahingehenden Willen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145 m.w.N.) hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler der Testamentsurkunde selbst entnommen, da das Schriftstück im Eingang die Namen beider Ehegatten bezeichnet, im Plural abgefaßt ist und eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung enthält.

Berliner Testament Verfasser unterschreibt alleine – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 40/00

b) Wie das Beschwerdegericht weiter zutreffend zugrundelegt, ist die Verfügung vom 30.5.1988 als gemeinschaftliches Testament nicht wirksam geworden, weil die Beteiligte zu 1 als Ehefrau die Erklärungen des Erblassers nicht unterschrieben hat (§ 2267 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB; vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG NJW-RR 1992, 332/333; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2267 Rn. 2).

Hat wie hier einer der Ehegatten die als gemeinschaftlich vorgesehenen Erklärungen vollständig niedergeschrieben und unterschrieben, werden diese aber vom anderen Ehegatten nicht unterzeichnet, und hat dieser auch sonst keine Beitrittserklärung abgegeben, so liegt der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinn von § 2267 Satz 1 BGB vor.

2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß die Verfügung des Erblassers auch nicht als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin ohne Erfolg.

a) Die eigenhändig geschriebenen Verfügungen des Erblassers genügen der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB.

In einem solchen Fall ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, die im Entwurf des gemeinschaftlichen Testamente enthaltenen Anordnungen des Erblassers als wirksame einseitige Verfügungen aufrechtzuerhalten

(vgl. BGH aaO; BayObLG FamRZ 1993, 1370; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 771; Palandt/Edenhofer § 2267 Rn. 4 m.w.N.).

b) Für die Frage, ob nur der Entwurf eines gescheiterten gemeinschaftlichen Testaments oder wirksame einseitige Verfügungen vorliegen, kommt es auf den Willen desjenigen an, der die Erklärung niedergelegt hat

(vgl. BHG NJW-RR 1987, 1410; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2267 Rn. 25 und § 2265 Rn. 5; Erman/Schmidt BGB 10. Aufl. § 2267 Rn. 3, Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. § 2265 Rn. 5); dabei ist die Auslegungsregel des § 2084 BGB nicht anwendbar (BayObLG NJW-RR 1992, 332/333).

Entscheidend ist, ob der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers dahin geht, daß seine Verfügungen, die er als gemeinschaftliches Ehegattentestament entworfen hatte, unabhängig vom Beitritt des anderen Ehepartners gelten sollen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1370).

Soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB handelt, die eine beiderseitige Verfügung an sich voraussetzen, ist zwar nach herrschender Meinung die Auslegung (Umdeutung) als Einzelverfügung nicht von vornherein ausgeschlossen; im allgemeinen spricht aber schon die Lebenserfahrung gegen die isolierte Geltung als Einzelverfügung

(vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 332/333; KG Rpfleger 1969, 93; MünchKomm/Musielak § 2265 Rn. 9, Dittmann/Reimann/Bengel/Mayer Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2267 Rn. 37).

Bei einer Verfügung von Ehegatten im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB (Schlußerbfolge nach gegenseitiger Erbeinsetzung), steht der Aufrechterhaltung als Einzelverfügung zudem entgegen, daß eine testamentarische “Schlußerbenregelung” überhaupt nur durch gemeinschaftliche Verfügung von Ehegatten getroffen werden kann.

c) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das vom Erblasser hinterlassene Schriftstück vom 30.5.1988 als Verfügung im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

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Das Beschwerdegericht hat ferner rechtsfehlerfrei unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB erste Alternative angenommen, daß die vorgesehene Verfügung in ihrem Kern wechselbezüglich sein sollte. Es hat schließlich die sich an die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten anschließende Verfügung zugunsten der gemeinsamen Töchter rechtsfehlerfrei als Anordnung einer Schlußerbfolge ausgelegt.

Der im Schriftstück vom 30.5.1988 niedergelegte Wille des Erblassers ging also dahin, daß – im Falle seines Vorversterbens – seine Ehefrau seine Alleinerbin und die gemeinsamen Kinder Schlußerben der Ehefrau werden sollen; dies sollte in der durch gemeinschaftliches Testament möglichen Bindung für wechselbezügliche Verfügungen geregelt werden.

Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Erblassers sichergestellt sein sollte, daß seine Kinder später an den von ihm hinterlassenen Vermögensgegenständen teilhaben.

Scheitert in einem solchen Fall die Wirksamkeit der vorgesehenen Regelung daran, daß ein gemeinschaftliches Testament nicht zustande kommt, so wird – ohne daß besondere Umstände vorliegen, an denen es hier fehlt – dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers weder die Aufrechterhaltung der Verfügung zugunsten der Ehefrau als alleinige Vollerbeneinsetzung noch die Aufrechterhaltung der Zuwendung an die gemeinsamen Kinder als deren sofortige Erbeneinsetzung gerecht.

Insbesondere kann, worauf es für die Frage der Einziehung des erteilten Erbscheins allein ankommt, nicht angenommen werden, daß der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Vollerbin einsetzen wollte, ohne daß die Möglichkeit der späteren Teilhabe seiner Kinder an dem von ihm hinterlassenen Vermögen in einer rechtlich zulässiger Weise gesichert ist.

Ob in einem solchen Fall die gescheiterte Schlußerbeneinsetzung im Wege der Annahme einer Vor- und Nacherbschaft oder durch andere zulässige rechtliche Konstruktionen “aufrechterhalten” werden kann, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Einziehung des der Ehefrau erteilten Erbscheins als alleinige Vollerbin geht, nicht zu entscheiden.

Das Landgericht hat daher zutreffend die angeordnete Einziehung dieses Erbscheins gemäß § 2361 BGB bestätigt.

3. Die Anordnung der Kostenerstattung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt. Maßgebend ist die Bedeutung des Rechtsmittels für die Rechtsbeschwerdeführerin, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse.

Dieses ist auf die Alleinerbenstellung gerichtet. Ausgehend vom Reinnachlaß im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO), den das Nachlaßgericht auf DM 220000 geschätzt hat, sind die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 (§ 2303 Abs. 1, § 1924 Abs. 1 BGB) abzuziehen, so daß der Geschäftswert auf DM 165000 festgesetzt wird.

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