Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Juni 3, 2020

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Tenor
    • Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben
    • Klage abgewiesen
    • Kosten des Verfahrens
  2. Gründe
    1. Sachverhalt
      • Streit über Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
      • Kläger: Eheleute, zusammen veranlagt für 2010
      • Rechtsanwaltskosten aufgrund Rückgängigmachung der Erbenstellung
      • Erbfall im Jahr 1999
      • Finanzamt berücksichtigte Kosten nicht
      • Finanzgericht gab der Klage statt, basierend auf vorheriger BFH-Rechtsprechung
    2. Rechtslage
      1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
        • § 33 Abs. 1 und 2 EStG: Zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen
        • Unterscheidung zwischen üblichen Lebensführungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
      2. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
        • Frühere BFH-Rechtsprechung: Vermutung gegen Zwangsläufigkeit
        • Ausnahmen: Existenzgefährdung durch den Prozess
        • Änderung der Rechtsprechung: BFH 2011 und Rückkehr zur alten Rechtsprechung 2015
    3. Anwendung auf den Streitfall
      • Prüfung der Zwangsläufigkeit der Rechtsanwaltskosten
      • Annahme und Anfechtung der Erbschaft durch die Klägerin
      • Keine Existenzgefährdung festgestellt
      • Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Erben
    4. Ergebnis

      • Keine Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen
      • Abweisung der Klage

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil VI R 14/14 über die Frage, ob Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Erbschaft entstanden sind,

als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.

Die Kläger, ein Ehepaar, hatten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Diese Kosten entstanden, weil die Klägerin ihre zuvor angenommene Erbschaft rückgängig machen wollte.

Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, woraufhin die Kläger Einspruch erhoben.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage der Kläger mit Verweis auf ein früheres BFH-Urteil von 2011 statt.

Das FA legte jedoch Revision ein.

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Zivilprozess zur Anfechtung der Erbschaft entstanden sind,

als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG betrachtet werden können.

Nach dieser Vorschrift können nur zwangsläufig entstandene Kosten, die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann und die den existenziellen Bereich betreffen,

als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der BFH stellte fest, dass nach der früheren Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden,

wenn der Rechtsstreit existenzgefährdend ist und existenziell wichtige Bereiche des Lebens betrifft.

In Fällen, in denen es um den Verlust der Existenzgrundlage geht und der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine lebensnotwendigen Bedürfnisse

nicht mehr befriedigen könnte, können die Kosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gelten.

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Die Rechtslage änderte sich jedoch kurzzeitig 2011, als der BFH eine großzügigere Anerkennung von Zivilprozesskosten zuließ,

sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erschien und hinreichende Erfolgsaussichten bestand.

Diese Rechtsprechung wurde jedoch 2015 wieder verworfen, und es wurde zur strengen Anwendung der Vorschriften zurückgekehrt.

Im konkreten Fall entschied der BFH, dass die Klägerin nicht gezwungen war, die Erbschaft anzunehmen und die Rechtsanwaltskosten

zur Rückgängigmachung der Erbenstellung somit nicht zwangsläufig entstanden sind.

Zudem stellte der BFH fest, dass keine existenzielle Bedrohung für die Klägerin bestand, da sie ihre Haftung auf den Nachlass hätte beschränken können,

beispielsweise durch die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lagen daher nicht vor.

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen – BFH VI R 14/14

Folglich hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und wies die Klage ab.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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