OLG Köln 2 Wx 141/19

Oktober 10, 2021

Beschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungsnachlasspflegschaft – OLG Köln 2 Wx 141/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler zur Anordnung der Ergänzungsnachlasspflegschaft wurde vom Oberlandesgericht Köln verworfen.

Der Beschwerdeführer hatte die Ergänzungsnachlasspflegschaft akzeptiert, was sein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde entfallen ließ.

Das Nachlassgericht ordnete die Nachlasspflegschaft aufgrund unbekannter Erben und vorhandenen Nachlassvermögens an.

Allerdings wurden die Gründe für diese Entscheidung nicht ausreichend begründet.

Zudem fehlten konkrete Anhaltspunkte für ein Fürsorgebedürfnis des Erben oder eine tatsächliche Gefährdung des Nachlasses.

Auch für die beantragte Teilungsversteigerung lagen keine ausreichenden Gründe vor.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Beschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungsnachlasspflegschaft – OLG Köln 2 Wx 141/19

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) zur Beschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungsnachlasspflegschaft.
    • Feststellung des entfallenen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers.
  2. Gründe für die Anordnung der Nachlasspflegschaft
    • Hintergrund zum Todesfall der Erblasserin Frau A und der Bestellung eines Nachlasspflegers.
    • Mangelhafte Begründung für die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht.
    • Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein Fürsorgebedürfnis des Erben oder eine tatsächliche Gefährdung des Nachlasses.
  3. Rechtliche Bewertung der Anordnung der Nachlasspflegschaft
    • Auslegung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB.
    • Kritik an der Begründung und Ausübung des Ermessens durch das Nachlassgericht.
    • Fehlende Notwendigkeit und rechtliche Grundlage für die Anordnung der Nachlasspflegschaft.
  4. Weitere Aspekte des Verfahrens
    • Mangelnde Begründung für den beantragten Antrag auf Teilungsversteigerung und dessen rechtliche Grundlage.
    • Notwendigkeit der Genehmigung und Rechtskraft des Beschlusses für die Teilungsversteigerung.
    • Fehlerhafte Bestellung eines Ergänzungspflegers statt eines Verfahrenspflegers für die unbekannten Erben.
  5. Kosten und Rechtsbeschwerde
    • Verzicht auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren.
    • Feststellung der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
RA und Notar Krau

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