Beschwerde gegen Zwischenverfügung – Grundbuchberichtigung nur gegen Vorlage Erbschein- OLG Saarbrücken 5 W 12/20
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod ihrer Mutter, die als Eigentümerin eingetragen war.
Sie legte einen Erbenfragebogen vor, in dem sie angab, alleinige Erbin zu sein.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 GBO, wonach bei geringwertigen Grundstücken von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden kann.
Kernaussagen des Beschlusses:
Grundbuchberichtigung und Erbfolge: Für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Eigentümers muss die Erbfolge nachgewiesen werden.
Nachweis der Erbfolge: Der Nachweis der Erbfolge erfolgt grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO).
Ausnahmevorschrift: Von der Vorlage eines Erbscheins kann abgesehen werden, wenn das Grundstück weniger als 3.000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist (§ 35 Abs. 3 GBO).
Unverhältnismäßiger Aufwand: Im vorliegenden Fall war der Aufwand für die Beschaffung des Erbscheins nicht unverhältnismäßig. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins waren gering und überstiegen den Wert des Grundstücks nicht. Auch der Aufwand an Mühe war nicht unverhältnismäßig, da die Antragstellerin nach eigener Aussage alleinige Erbin war und keine weiteren Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Erbscheins bestanden.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 GBO.
Er zeigt, dass die Vorschrift eng auszulegen ist und nur bei wirklich geringwertigen Grundstücken und unverhältnismäßigem Aufwand greift.
Zusätzliche Anmerkungen:
Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchberichtigung und die Anwendung von § 35 Abs. 3 GBO.
Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung der Fälle, in denen ein Erbschein erforderlich ist, und der Fälle, in denen andere Beweismittel genügen.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 GBO durch das Grundbuchamt und die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Begründung im Falle der Ablehnung eines Antrags.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.