Beschwerde gegen Zwischenverfügung – Grundbuchberichtigung nur gegen Vorlage Erbschein- OLG Saarbrücken 5 W 12/20

Oktober 21, 2020
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

Beschwerde gegen Zwischenverfügung – Grundbuchberichtigung nur gegen Vorlage Erbschein- OLG Saarbrücken 5 W 12/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Zulässigkeit der Beschwerde
    2. Rechtmäßigkeit der Zwischenverfügung
      1. Grundbuchberichtigung und Erbfolge
      2. Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge
    3. Anwendung von § 35 Abs. 3 GBO
      1. Voraussetzungen und Zweck der Ausnahmevorschrift
      2. Wertgrenze des Grundstücks
      3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten und Mühen
      4. Aufwand an Mühen
    4. Kostenentscheidung
    5. Geschäftswertfestsetzung
  5. Berichtigungsbeschluss

Beschwerde gegen Zwischenverfügung – Grundbuchberichtigung nur gegen Vorlage Erbschein- OLG Saarbrücken 5 W 12/20

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod ihrer Mutter, die als Eigentümerin eingetragen war.

Sie legte einen Erbenfragebogen vor, in dem sie angab, alleinige Erbin zu sein.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 GBO, wonach bei geringwertigen Grundstücken von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden kann.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Grundbuchberichtigung und Erbfolge: Für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Eigentümers muss die Erbfolge nachgewiesen werden.

  • Nachweis der Erbfolge: Der Nachweis der Erbfolge erfolgt grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO).

  • Ausnahmevorschrift: Von der Vorlage eines Erbscheins kann abgesehen werden, wenn das Grundstück weniger als 3.000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist (§ 35 Abs. 3 GBO).   

  • Unverhältnismäßiger Aufwand: Im vorliegenden Fall war der Aufwand für die Beschaffung des Erbscheins nicht unverhältnismäßig. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins waren gering und überstiegen den Wert des Grundstücks nicht. Auch der Aufwand an Mühe war nicht unverhältnismäßig, da die Antragstellerin nach eigener Aussage alleinige Erbin war und keine weiteren Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Erbscheins bestanden.

Beschwerde gegen Zwischenverfügung – Grundbuchberichtigung nur gegen Vorlage Erbschein- OLG Saarbrücken 5 W 12/20

Fazit:

Der Beschluss des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 3 GBO.

Er zeigt, dass die Vorschrift eng auszulegen ist und nur bei wirklich geringwertigen Grundstücken und unverhältnismäßigem Aufwand greift.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchberichtigung und die Anwendung von § 35 Abs. 3 GBO.

  • Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung der Fälle, in denen ein Erbschein erforderlich ist, und der Fälle, in denen andere Beweismittel genügen.

  • Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 GBO durch das Grundbuchamt und die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Begründung im Falle der Ablehnung eines Antrags.

RA und Notar Krau

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