
Beschwerde im Erbscheinsverfahren – mehrere Testamente – Testamentskopie – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/20 – Beschluss vom 16.02.2021
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 21 W 165/20) vom 16.02.2021 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem mehrere Testamente und eine Testamentskopie eine Rolle spielen.
Nach dem Tod der Erblasserin, die kinderlos und mit ihrem bereits 2007 verstorbenen Ehemann verheiratet war, beantragten zwei Parteien einen Erbschein:
Die Beteiligten zu 1) und 2), die die Erblasserin in einem handschriftlichen Testament vom 30. Dezember 2010 als Erben zu jeweils ½ einsetzte,
sowie die Beteiligten zu 3) und 4), Nichte und Neffe des verstorbenen Ehemannes.
Diese beriefen sich auf ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute von 1997, in dem sie als Schlusserben bestimmt wurden.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) und 4) zurück und sah den Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) als gerechtfertigt an.
Es stützte sich dabei auf die Kopie des Testaments von 2010, das nicht im Original aufgefunden wurde.
Das Gericht war aufgrund der glaubhaften Aussage einer Zeugin überzeugt, dass das Testament gültig sei und von der Erblasserin nicht nachträglich vernichtet wurde, obwohl es nicht gefunden wurde.
Die Behauptung der Beteiligten zu 3) und 4), die ordnungsliebende Erblasserin hätte das Testament bei Nichtauffinden wahrscheinlich vernichtet, wurde nicht als ausreichend überzeugend angesehen.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte fest, dass die Erbfolge nach dem letzten Willen der Erblasserin geregelt sei, unabhängig von der Tatsache, dass das Testament nur in Kopie vorlag.
Es gab keinen hinreichenden Beweis, dass die Erblasserin das Testament nachträglich widerrufen habe.
Zweifel gingen zulasten der Beteiligten zu 3) und 4), da sie den Widerruf des Testaments behaupteten.
Die frühere testamentarische Verfügung von 1997 wurde ebenfalls nicht als bindend für die Erblasserin angesehen, da die Schlusserbeneinsetzung nicht als wechselbezügliche Verfügung im Sinne des Paragraf 2270 BGB angesehen wurde.
Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eheleute war unabhängig von der Schlusserbeneinsetzung, und die Erblasserin war daher befugt, nach dem Tod ihres Mannes eine andere testamentarische Verfügung zu treffen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) wurde als unbegründet abgewiesen, und sie mussten die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 90.000 € festgesetzt.
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