Bestellung weiterer Testamentsvollstrecker bei Zweifeln an Amtsführung des derzeitigen Amtsinhabers – Saarländisches OLG 5 W 52/20
Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat in seinem Beschluss in einem Beschwerdeverfahren gegen die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgericht -festgestellt,
dass das Nachlassgericht keinen weiteren Testamentsvollstrecker bestellen kann, wenn kein ausdrückliches Ersuchen des Erblassers vorliegt, das dem Testament entnommen werden kann.
In dem vorliegenden Fall hatte die Betreuerin der erbberechtigten Person zunächst beim Amtsgericht – Nachlassgericht – beantragt,
den aktuellen Testamentsvollstrecker wegen angeblicher Pflichtverletzungen zu entlassen und einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Nach Eingang der Rückäußerungen der weiteren Betreuerin der Beteiligten zu 1) und des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) ernannte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2019 den Rechtsanwalt A. A. zum weiteren Testamentsvollstrecker.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Verfahren wegen evtl. Pflichtverletzungen anhängig sei und dem Antrag stattgegeben werde, um bis zur Entscheidung des Gerichts Schaden für das Nachlassvermögen abzuwenden
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) sowohl durch ihren anwaltlichen Vertreter als auch, gesondert, durch ihren weiteren Verfahrensbevollmächtigten, Beschwerde eingelegt.
Das OLG gab dieser Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Selbst bei Zweifeln an der Amtsführung des aktuellen Testamentsvollstreckers sieht das OLG keine rechtliche Grundlage für eine solche Bestellung.
Das OLG führte aus, da das Testament klare Regelungen für den Fall des Wegfalls des aktuellen Testamentsvollstreckers enthalte
und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein weiterer Testamentsvollstrecker erforderlich ist, scheide die Bestellung eines zusätzlichen Testamentsvollstreckers aus.
Das Gericht betonte, dass die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers mit endgültiger Wirkung getroffen werden muss und dass eine vorläufige Entlassung nicht möglich ist.
Auch die Ernennung eines Außenstehenden zum Mitvollstrecker wurde als unzulässig angesehen, da das Nachlassgericht nicht befugt ist,
vor einer Entscheidung über die Entlassung in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen.
Schließlich sah das OLG auch keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
I. Zusammenfassung des Beschlusses des Saarländischen OLG 5 W 52/20
A. Hintergrund des Falls
B. Antrag auf Entlassung des aktuellen Testamentsvollstreckers
C. Entscheidung des Amtsgerichts und Beschwerde
D. Entscheidung des Saarländischen OLG
II. Entscheidungstext des Saarländischen OLG 5 W 52/20
A. Sachverhalt und rechtliche Grundlagen
B. Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Testamentsvollstreckers
C. Auslegung des Testaments
D. Gründe für die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Testamentsvollstreckers
E. Notwendigkeit einer endgültigen Entscheidung über die Entlassung des aktuellen Testamentsvollstreckers
F. Kostenentscheidung
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