Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin – OLG Köln 2 Wx 193/17
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hatte über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Fall des letzten gewöhnlichen Aufenthalts einer Erblasserin zu entscheiden.
Zunächst ging es darum, dass das Amtsgericht Köln ein Testament eröffnete und an das Amtsgericht Bremen weiterleitete.
Das Amtsgericht Bremen wiederum erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das OLG Köln zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Das OLG Köln entschied, dass das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des FamFG (Familiengerichtsgesetz) zu bestimmen sei, da ein negativer Zuständigkeitsstreit vorlag.
Da das Amtsgericht Köln dem OLG Köln unterstellt ist und das Amtsgericht Köln zuerst mit dem Fall befasst war, oblag es dem OLG Köln, die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen.
Das OLG Köln stellte fest, dass das Amtsgericht Köln, welches den Fall zuerst behandelte, trotz des Verweisungsbeschlusses an das Amtsgericht Bremen zuständig war.
Dies lag daran, dass der Verweisungsbeschluss willkürlich und objektiv rechtswidrig war, da er nicht auf dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin beruhte.
Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in L, was durch ihre Tätigkeit als Professorin und ihre Wohnung in L belegt wurde.
Obwohl sie auch in C gemeldet war, hatte sie sich kurz vor ihrem Tod durch die Einreichung eines Scheidungsantrags für L als ihren Lebensmittelpunkt entschieden.
Schlussendlich entschied das OLG Köln, dass das Amtsgericht Köln zuständig war, da dort der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin lag.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau:
II. Entscheidungstext
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