Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot – BGH Beschluss 2.10.2019 – XII ZB 164/19 

Februar 24, 2020

Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot – BGH Beschluss 2.10.2019 – XII ZB 164/19 

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Oktober 2019 (XII ZB 164/19) befasst sich mit einem Fall, in dem ein Betreuer im Namen einer betreuten Person ein Schenkungsversprechen abgegeben hatte, das den gesamten Nachlass der Betroffenen einer Stiftung versprach, die nach dem Tod des Vaters der Betroffenen gegründet werden sollte.

Das Amtsgericht und das Landgericht Aachen hatten die Genehmigung dieses Schenkungsversprechens abgelehnt, und die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Der Hauptgrund dafür ist das Schenkungsverbot nach § 1908 i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1804 BGB, welches besagt, dass ein Betreuer keine Schenkungen im Namen des Betreuten vornehmen darf, außer es handelt sich um Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder Rücksicht auf den Anstand entsprechen.

Betreuungsrechtliches Schenkungsverbot – BGH Beschluss 2.10.2019 – XII ZB 164/19 

Da im vorliegenden Fall kein solcher Ausnahmefall vorlag, war das Schenkungsversprechen nicht genehmigungsfähig.

Weiterhin stellte der BGH klar, dass die von dem Betreuer vorgenommene Schenkung als Schenkung von Todes wegen zu betrachten sei, welche gemäß § 2301 BGB den gleichen Formvorschriften wie Verfügungen von Todes wegen unterliege.

Da die Betroffene aufgrund ihrer geistigen Behinderung weder testier- noch geschäftsfähig war, konnte sie keine wirksame Verfügung von Todes wegen vornehmen.

Zudem war eine Vertretung durch den Betreuer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

Auch wenn das Schenkungsversprechen als Schenkung unter Lebenden betrachtet würde, wäre es wegen des Schenkungsverbots nach § 1804 BGB unwirksam.

Dieses Verbot dient dem Schutz des Vermögens der betreuten Person, sodass unentgeltliche Vermögensverfügungen durch den Betreuer nicht gestattet sind.

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen und Beschränkungen, die das Betreuungsrecht hinsichtlich Schenkungen durch Betreuer zum Schutz der Betreuten vorsieht.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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