Beurkundung gemeinschaftliches Testament + Erb- und Pflichtteilsverzicht durch Notar unter Verstoß §§ 7 Ziffer 3 + 27 BeurkG erfolgt – LG Kleve 1 O 342/11
Das Landgericht Kleve (LG Kleve) wies die Klage mit dem Aktenzeichen 1 O 342/11 ab.
Gegenstand der Klage war die Feststellung des Erbrechts der Klägerin sowie die Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen und etwaige Schadensersatzansprüche.
Der Vater der Klägerin und des Beklagten, Herr G, verstarb, und es gab Streit um sein Vermögen.
Der Erblasser hatte am 30.12.1980 mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum alleinigen Nacherben bestimmt wurde.
Die Klägerin erhielt ein Vermächtnis
Dieses Testament wurde vom Notar Wolfgang T beurkundet, der zum Zeitpunkt der Beurkundung der Schwiegervater des Beklagten war.
Im Jahr 1988 verzichtete die Klägerin gegen Zahlung von 190.000,00 DM auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche.
Dieser Vertrag wurde ebenfalls vom Schwager des Beklagten beurkundet.
Die Klägerin argumentierte, dass sowohl das Testament von 1980 als auch der Verzichtsvertrag von 1988 aufgrund von Verstößen gegen das Beurkundungsgesetz unwirksam seien.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Verzichtsvertrag wirksam sei, da der Beklagte keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil daraus zog.
Es wurde auch keine ausreichende Grundlage für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung dargelegt.
Daher stand der Klägerin weder ein Erbanspruch noch ein Pflichtteilsanspruch zu.
Die Klägerin konnte auch nicht hinreichend konkret begründen, dass sie durch den Vertrag einen Schaden erlitten hatte.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Inhaltsverzeichnis
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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