beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH V ZR 139/19

Juni 27, 2024

beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH V ZR 139/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Mit notariellem Vertrag vom 11. September 2007 verpflichtete sich die Beklagte zu 1, zwei noch zu vermessende Teilflächen eines Grundstücks an die klagende Gemeinde zu übertragen.

Dieser Grundstücksvertrag sollte erst mit der “Rechtskraft” eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und eines Durchführungsvertrags wirksam werden.

Der Durchführungsvertrag, der insbesondere die Erschließung, Planung und Herstellung der Infrastruktur im Plangebiet regelt, wurde am 11. Dezember 2007 ohne notarielle Beurkundung geschlossen.

Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 9. Mai 2008.

Später übertrug die Beklagte zu 1 einen Teil der Grundstücksflächen auf die Beklagte zu 2, die 2012 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten zu 1 die Herausgabe und Übereignung der näher bezeichneten Grundstücke und von beiden Beklagten die Herausgabe und Übereignung einer Teilfläche, die auf die Beklagte zu 2 übertragen worden war.

Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH V ZR 139/19

Rechtliche Beurteilung und Entscheidungsgründe


Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Formbedürftigkeit von Grundstücks- und Durchführungsverträgen

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass der Durchführungsvertrag aufgrund eines Formmangels nichtig sei, da er nicht notariell beurkundet wurde, obwohl er eine rechtliche Einheit mit dem Grundstücksvertrag bilde.


Der BGH stellte klar, dass eine rechtliche Einheit nur vorliegt, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.

Die bloße Bedingung der Wirksamkeit eines anderen Vertrages reicht nicht aus, um eine rechtliche Einheit anzunehmen.


Verjährung der Ansprüche

Die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB findet auf Besitzübertragungsansprüche Anwendung, wenn der Gläubiger die Besitzeinräumung neben der Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann.


Der Verjährungsbeginn für die Ansprüche der Klägerin trat frühestens mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 9. Mai 2008 ein.

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Die Klage wurde rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist eingereicht und führte somit zu einer Verjährungshemmung.


Einheitliche Rechtsgeschäfte und Beurkundungsbedürftigkeit

Werden zwei Verträge getrennt abgeschlossen, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sie unabhängig voneinander gewollt sind.

Diese Vermutung kann nur durch konkrete Anhaltspunkte widerlegt werden.


Eine Geschäftseinheit und damit eine Beurkundungsbedürftigkeit liegen nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.


Prüfung der inhaltlichen Verknüpfung

Das Berufungsgericht muss prüfen, ob der Inhalt des Durchführungsvertrags nach dem Willen der Parteien Teil des Grundstücksgeschäfts war.

Nur dann wäre der Durchführungsvertrag ebenfalls beurkundungsbedürftig.

beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts – BGH V ZR 139/19


Der Durchführungsvertrag ist nicht formnichtig, wenn er keine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung enthält, was das Berufungsgericht zu prüfen hat.


Salvatorische Klausel und Teilnichtigkeit

Eine salvatorische Klausel, die die Gesamtnichtigkeit eines Vertrags bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verhindern soll, kehrt die Vermutung der Gesamtnichtigkeit um.

Das Berufungsgericht muss prüfen, ob trotz einer unwirksamen Bestimmung der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten werden kann.


Ansprüche gegen die Beklagte zu 2

Die Klägerin kann auch gegen die Beklagte zu 2 Ansprüche haben, obwohl diese nicht ihre Vertragspartnerin ist. Deliktische Ansprüche sind möglich, sofern die Übertragung auf die Beklagte zu 2 zu Lasten der Klägerin erfolgte.


Ergebnis


Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

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Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Grundstücks- und Durchführungsvertrag besteht und ob die salvatorische Klausel eine Gesamtnichtigkeit des Durchführungsvertrags verhindert.

Zudem sind deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 zu prüfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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