Beweislast für die Erfüllung der testamentarischen Bedingung – OLG Frankfurt am Main 04.06.2018 – 16 U 118/17

September 19, 2018

Beweislast für die Erfüllung der testamentarischen Bedingung – OLG Frankfurt am Main 04.06.2018 – 16 U 118/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 4. Juni 2018 (Az. 16 U 118/17) behandelt einen Rechtsstreit über die Erbenstellung des Klägers nach dem Tod seiner Großmutter

und daraus resultierende Ansprüche auf Schadens- bzw. Wertersatz gegenüber der Beklagten, die Alleinerbin nach dem Vater des Klägers ist.

Das Gericht bestätigte, dass der Kläger zur Hälfte Erbe seiner Großmutter geworden ist, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 233.027,22 Euro nebst Zinsen.

Im Kern des Falls stand die Frage, ob die testamentarische Bedingung für die Erbenstellung der Kinder der Erblasserin (die Mutter des Klägers und ihr Bruder) erfüllt worden war.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihre Kinder nur dann Erben werden sollten, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Testamentseröffnung

einen bestimmten Verwaltungsvertrag über das ererbte Vermögen abschließen.

Das Gericht entschied, dass diese Bedingung nicht fristgerecht erfüllt worden war.

Entsprechend rückte der Kläger als Ersatzerbe seines verstorbenen Vaters nach und wurde Miterbe zu 50 %.

Beweislast für die Erfüllung der testamentarischen Bedingung – OLG Frankfurt am Main 04.06.2018 – 16 U 118/17

Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns (dem Vater des Klägers) in den Prozess eingetreten war, trug die Beweislast für die Erfüllung der testamentarischen Bedingung.

Da die Beklagte keine ausreichenden Beweise vorlegte, dass die Bedingung fristgerecht erfüllt worden war, entschied das Gericht zugunsten des Klägers.

Die Beklagte wurde aufgrund ihrer Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in die gleiche Darlegungslast einbezogen, wie sie den verstorbenen Vater des Klägers getroffen hätte.

Das Gericht erkannte an, dass die Klägerseite substantiiert dargelegt hatte, dass die testamentarische Bedingung nicht erfüllt worden war,

und entschied, dass die Beklagte aufgrund der vererbten verschärften Haftung ihres Ehemanns für die nicht mehr vorhandenen Nachlassgegenstände zu haften hat.

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der sekundären Darlegungslast des Alleinerben nach § 1922 BGB höchstrichterlich noch nicht geklärt war.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…

BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23

September 18, 2024
BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Er…