
BFH II B 82/22 – Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen
RA und Notar Krau
Das Urteil BFH II B 82/22 behandelt die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Lasten im Rahmen der Schenkungsteuer.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der Kapitalwert dieser Lasten zu berechnen ist, wenn der Begünstigte oder Verpflichtete verstirbt.
Der Kläger, der ein Grundstück mit Nießbrauchsvorbehalt von seiner Mutter erhalten hatte, stellte in Frage, ob die Tabellenwerte zur Berechnung des Kapitalwerts
gemäß Paragraf 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) korrekt seien und ob eine Anpassung erforderlich sei, um Doppelansätze von Sterbefällen zu vermeiden.
Hintergrund des Falls ist, dass die Mutter des Klägers im Jahr 2016 ein Grundstück auf ihn übertragen hatte, wobei sie den Nießbrauch behielt.
Nach ihrem Tod im Jahr 2019 führte der Kläger das Verfahren fort, in dem es um die Berechnung des Kapitalwerts dieser lebenslangen Nutzung für die Schenkungssteuer ging.
Das Finanzamt legte den Kapitalwert gemäß den Tabellen des Paragraf 14 Abs. 1 fest. 1 BewG fest, die auf statistischen Lebenserwartungen beruht.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass diese Berechnung zu ungenau sei, da sie mögliche Sterbefälle während des sogenannten Korrekturzeitraums nach Paragraf 14 Abs. 2 BewG bereits eingezogen, obwohl diese Fälle bei tatsächlichem Versterben gesondert berücksichtigt würden.
Der Kläger fordert, den Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts zu erhöhen, indem die statistische Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Stichtags (der Schenkung) um den Korrekturzeitraum verlängert werde.
Er schlug vor, die Lebenserwartung der Mutter um ein Jahr zu verlängern und den Kapitalwert entsprechend anzupassen.
Dies hätte zu einem höheren Vervielfältiger von 4.078 geführt, anstatt des vom Finanzamt verwendeten Wertes von 3.512.
Das Finanzgericht lehnte diesen Ansatz ab, da Paragraf 14 Abs. 1 BewG gibt eine klare und unmissverständliche Regelung zur Berechnung des Kapitalwerts vor,
die auf den statistischen Lebenserwartungen des Statistischen Bundesamts beruht.
Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamts, dass der Kläger keine hinreichenden Gründe vorgebracht habe, um die gesetzlich vorgegebenen Tabellenwerte zu korrigieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts. Er stellte fest, dass die durch den Kläger aufgeworfene Frage
keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass keine Unsicherheit in der Rechtslage bestehe, die eine Revision rechtfertigen würde.
Der BFH betonte, dass die in Paragraf 14 Abs. 1 BewG festgelegte Tabellenwerte einer Korrektur im Hinblick auf mögliche statistische Ungenauigkeiten sind nicht zugänglich.
Der Korrekturzeitraum gemäß Paragraf 14 Abs. 2 BewG gilt nur dann, wenn der Begünstigte oder Verpflichtete innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Schenkung stirbt.
Eine Doppelberücksichtigung von Sterbefällen sei gleichzeitig ausgeschlossen, da unterschiedliche Berechnungsmodelle nicht angewendet werden könnten.
Letztlich wies der BFH die Beschwerde des Klägers zurück und entschied, dass die Kosten des Verfahrens von ihm zu tragen seien.
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