BFH II R 3/20 – Erbfallkostenpauschale für Vorerben und Nacherben
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2023 (Az. II R 3/20) beschäftigt sich mit der Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und klärt,
ob Vorerben als auch Nacherben diesen Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, ohne den Nachweis tatsächlicher Kosten erbringen zu müssen.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin Nacherbin nach dem Tod ihrer Tante im Januar 2013 und erbte nach dem Ehemann im Mai 2013, lehnte dieses Erbe jedoch ab.
Für die Nacherbschaft entstanden ihr beim Nachlassgericht Kosten von 40 Euro. Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer auf 3.960 Euro fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, und wies den Einspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Berücksichtigung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, und das Finanzgericht Münster gab der Klage statt.
Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin keine Beerdigungskosten getragen habe und der Pauschbetrag nur einmal, nämlich für den Erbfall des Vorerben, zur Verfügung stehe.
Die Klägerin hielt jedoch fest, dass der Pauschbetrag auch für die Nacherben gelten müsse, da es sich um zwei getrennte Erbfälle handle.
Zudem sei der Pauschbetrag im Fall des Vorerbens nicht in Anspruch genommen worden.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und stellte klar, dass sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe Anspruch auf die Erbfallkostenpauschale haben, da es sich erbschaftsteuerrechtlich um zwei getrennte Erbfälle handelt.
Auch wenn zivilrechtlich der Nacherbe letztlich vom ursprünglichen Erblasser erbt, fingiert das Erbschaftsteuerrecht zwei eigenständige Erbfälle, wodurch der Pauschbetrag in beiden Fällen angesetzt werden kann.
Wichtig ist, dass der Pauschbetrag von 10.300 Euro gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ohne Nachweis abgezogen wird.
Das bedeutet, dass der Nacherbe nicht nachweisen muss, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind.
Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens.
Der BFH änderte damit seine frühere Rechtsprechung, die noch einen Nachweis tatsächlicher Kosten verlangte.
Mit diesem Urteil betont der BFH, dass der Pauschbetrag nicht nur Bestattungskosten abdecken soll, sondern auch weitere Nachlassregelungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehen können.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Erbschaftsteuerpraxis, da es klarstellt, dass sowohl Vorerben als auch Nacherben die Pauschale ohne Nachweispflicht in Anspruch nehmen können, was insbesondere für Nacherben eine steuerliche Entlastung darstellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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