BFH II R 36/12

August 1, 2017

BFH II R 36/12

Urteil vom 26.2.2014,

Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG

RA und Notar Krau

Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen – Wann und in welchem Umfang?

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2014 befasst sich mit den Voraussetzungen für den nachträglichen

Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

Der Fall:

BFH II R 36/12

Die Klägerin erbte von ihrem Ehemann u.a. Kommanditanteile an zwei Personengesellschaften.

Zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen übertrug sie Teile der Anteile an ihre Kinder.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG nur anteilig,

da es die Übertragung der Kommanditanteile als schädliche Veräußerung ansah.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass der nachträgliche Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG eintritt,

wenn der Erbe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Anteile an einer Personengesellschaft veräußert.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Veräußerung erfolgt.

Im vorliegenden Fall war die Veräußerung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen schädlich im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

BFH II R 36/12

Allerdings dürfe die Steuerbegünstigung nur insoweit wegfallen, als die Erbin nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung: Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG fällt nachträglich weg, wenn der Erbe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Anteile an einer Personengesellschaft veräußert.
  • Gründe für die Veräußerung: Die Gründe für die Veräußerung sind unerheblich. Auch die Veräußerung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt zum Wegfall der Steuerbegünstigung.
  • Umfang des Wegfalls: Die Steuerbegünstigung fällt nur insoweit weg, als der Erbe nach der Veräußerung nicht mehr in Höhe des begünstigt erworbenen Gesellschaftsanteils beteiligt ist.
  • Verbindlichkeiten und Rückstellungen: Bei der Bewertung des Betriebsvermögens sind auch Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu berücksichtigen, die in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen sind, sofern sie nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen sind.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil klärt wichtige Fragen zum nachträglichen Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen.

BFH II R 36/12

Es zeigt, dass die Begünstigung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und auch bei unfreiwilligen Veräußerungen entfallen kann.

Die Entscheidung hat damit große praktische Bedeutung für die Nachlassplanung und die Abwicklung von Erbfällen mit Betriebsvermögen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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