BFH II R 4/07

September 2, 2017

BFH II R 4/07 Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9, §§ 12 + 19 ErbStG

Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte freigebige Zuwendungen auch dann nach § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu bewerten, wenn dies im Einzelfall zu einer realitätsfernen Bewertung führt.

Gründe BFH II R 4/07

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung.

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Anlage 9 sind einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne der Kläger nicht zugänglich.

Sollte die Anwendung der Vorschrift im Streitfall tatsächlich zu einer realitätsfernen Bewertung geführt haben, ergäbe sich die verfassungsrechtliche Relevanz aufgrund der Anwendungsnorm des § 12 Abs. 1 i.V.m. der Tarifnorm des § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Insoweit greift aber die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BStBl II 2007, 192) ein.

BFH II R 4/07

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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