BFH II R 4/14
Urteil 22.10.2014
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen Ausfalls von Rentenzahlungen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 behandelt die Frage, ob eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer
aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO gerechtfertigt ist,
wenn Rentenzahlungen aus einer von Todes wegen erworbenen Leibrente aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ausfallen.
Die Klägerin, die 1980 eine wertgesicherte Leibrente aus dem Vermächtnis ihres Lebensgefährten erhielt, hatte die jährliche Besteuerung des Jahreswerts der Rente gewählt.
Nach Zahlungsausfällen ab 1997 und vollständigem Ausbleiben der Zahlungen ab 2005 beantragte sie im Jahr 2010
die Ablösung der Jahressteuer mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 EUR.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, setzte aber die Steuer für die Ablösung auf 186.912 EUR fest.
Die Einsprüche und Klagen der Klägerin blieben erfolglos, sodass sie Revision einlegte.
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und hob die vorangegangenen Entscheidungen auf.
Er stellte fest, dass die Ablehnung der abweichenden Steuerfestsetzung durch das Finanzamt ermessensfehlerhaft war.
Aufgrund der besonderen Umstände des Falles – insbesondere der langanhaltenden Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten
und des späten Antrags auf Ablösung – sei es sachlich unbillig, die Erbschaftsteuer weiterhin festzusetzen.
Der BFH betonte, dass die Steuerfestsetzung zwar dem Gesetz entsprach, in diesem Fall aber den Wertungen des Gesetzgebers widersprach,
da die Rentenzahlungen dauerhaft ausfielen und die Klägerin dennoch zur Zahlung der Jahressteuer verpflichtet war.
Der BFH stellte klar, dass eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen des § 163 AO dann gerechtfertigt ist,
wenn die Besteuerung den tatsächlichen Verhältnissen unangemessen ist, wie hier bei der Erhebung von Steuer für eine Rente,
die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten nicht mehr gezahlt wird.
Daher ordnete der BFH an, die Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer auf 0 EUR festzusetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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