BFH II R 57/07 – Besserungsabrede – Schenkungsteuer

Juli 24, 2017
Transparenz der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

BFH II R 57/07 – BesserungsabredeSchenkungsteuer

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2009 (BFH II R 57/07) befasst sich mit der Frage, wann die Schenkung einer Forderung mit einer sogenannten Besserungsabrede steuerlich wirksam wird.

Im Mittelpunkt stehen zwei Schwestern, die gemeinsam mit ihren Eltern 1992 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründeten.

Die Eltern brachten dabei ihre wertlosen Anteile an einer GmbH sowie eine Forderung des Vaters gegenüber der GmbH in die GbR ein.

Diese Forderung war durch einen Besserungsschein von 1990 bedingt, der vorsah, dass die GmbH die Schuld nur begleichen muss, sobald sie einen Bilanzgewinn ausweist.

Die Besserung trat 1997 ein, woraufhin die Forderung mit Zinsen der GbR gutgeschrieben wurde.

Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest.

Die Klägerinnen argumentierten, die Schenkung sei bereits 1992 mit der Einbringung der Forderung in die GbR erfolgt, da es sich lediglich um eine gestundete Forderung handelte.

Das Finanzgericht und der BFH widersprachen dieser Sichtweise.

BFH II R 57/07 – Besserungsabrede – Schenkungsteuer

Der BFH entschied, dass die Schenkung erst mit dem Eintritt der Besserung, also 1997, ausgeführt wurde, und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht entstand.

Eine Forderung, die durch eine Besserungsabrede bedingt ist, gilt steuerrechtlich als aufschiebend bedingt und nicht als gestundet.

Erst bei Eintritt der Besserung – also dem Zeitpunkt, zu dem die Schuld tatsächlich beglichen wird – entsteht die steuerliche Verpflichtung.

Die zivilrechtliche Einordnung der Besserungsabrede, ob es sich um einen Verzicht, Erlass oder eine Stundungsabrede handelt, ist zwar umstritten, hat aber keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung.

Entscheidend ist, dass die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung vollzogen wird.

Der BFH betont, dass bei unbestimmten Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit ungewiss ist, weshalb die Forderung erst mit Eintritt des Ereignisses steuerlich relevant wird.

Zusammenfassend bestätigt das Urteil, dass Schenkungen von Forderungen mit Besserungsabreden steuerlich erst wirksam werden, wenn die Besserung tatsächlich eintritt.

RA und Notar Krau

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