BFH II R 57/07 – Besserungsabrede – Schenkungsteuer
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2009 (BFH II R 57/07) befasst sich mit der Frage, wann die Schenkung einer Forderung mit einer sogenannten Besserungsabrede steuerlich wirksam wird.
Im Mittelpunkt stehen zwei Schwestern, die gemeinsam mit ihren Eltern 1992 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründeten.
Die Eltern brachten dabei ihre wertlosen Anteile an einer GmbH sowie eine Forderung des Vaters gegenüber der GmbH in die GbR ein.
Diese Forderung war durch einen Besserungsschein von 1990 bedingt, der vorsah, dass die GmbH die Schuld nur begleichen muss, sobald sie einen Bilanzgewinn ausweist.
Die Besserung trat 1997 ein, woraufhin die Forderung mit Zinsen der GbR gutgeschrieben wurde.
Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest.
Die Klägerinnen argumentierten, die Schenkung sei bereits 1992 mit der Einbringung der Forderung in die GbR erfolgt, da es sich lediglich um eine gestundete Forderung handelte.
Das Finanzgericht und der BFH widersprachen dieser Sichtweise.
Der BFH entschied, dass die Schenkung erst mit dem Eintritt der Besserung, also 1997, ausgeführt wurde, und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Steuerpflicht entstand.
Eine Forderung, die durch eine Besserungsabrede bedingt ist, gilt steuerrechtlich als aufschiebend bedingt und nicht als gestundet.
Erst bei Eintritt der Besserung – also dem Zeitpunkt, zu dem die Schuld tatsächlich beglichen wird – entsteht die steuerliche Verpflichtung.
Die zivilrechtliche Einordnung der Besserungsabrede, ob es sich um einen Verzicht, Erlass oder eine Stundungsabrede handelt, ist zwar umstritten, hat aber keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung.
Entscheidend ist, dass die Schenkung erst mit Eintritt der Besserung vollzogen wird.
Der BFH betont, dass bei unbestimmten Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit ungewiss ist, weshalb die Forderung erst mit Eintritt des Ereignisses steuerlich relevant wird.
Zusammenfassend bestätigt das Urteil, dass Schenkungen von Forderungen mit Besserungsabreden steuerlich erst wirksam werden, wenn die Besserung tatsächlich eintritt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.