BFH III B 48/22 (AdV)

Juni 3, 2023

BFH III B 48/22 (AdV) Beschluss vom 28. Dezember 2022, Aussetzung der Vollziehung, Säumniszuschläge, Abrechnungsbescheide, ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 1 AO

vorgehend FG Münster, 29. April 2022, Az: 4 V 559/22

Leitsätze

  1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.
  2. NV: Werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf gestützt, dass bereits in anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden, ist es folgerichtig, nicht hinter dem Umfang zurückzubleiben, in dem diese Senate ausgesetzt haben.

Tenor BFH III B 48/22 (AdV)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Vollziehung von Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) betreffenden Abrechnungsbescheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO) gemäß § 69 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen oder aufzuheben ist.

BFH III B 48/22 (AdV)

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt ‑‑FA‑‑) erließ gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) am 16.02.2022 Abrechnungsbescheide, die nach dem 31.12.2018 entstandene Säumniszuschläge auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 und auf Umsatzsteuer aus dem Zeitraum 2015 bis Januar 2020 auswiesen. Der Antragsteller legte am 21.02.2022 gegen die Abrechnungsbescheide jeweils Einspruch ein und beantragte Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte die AdV-Anträge am 02.03.2022 ab.

Am 07.03.2022 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die AdV der Abrechnungsbescheide, soweit diese ab dem 01.01.2019 angefallene Säumniszuschläge betrafen. Mit Beschluss vom 29.04.2022 setzte das FG die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.02.2022 im beantragten Umfang jeweils bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche oder deren anderweitiger Erledigung aus und hob die Vollziehung auf, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt worden waren.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde gegen den AdV-Beschluss trägt das FA u.a. vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und der Verfassungsmäßigkeit der diesen zugrunde liegenden Norm (§ 240 AO). Das Interesse des Antragstellers gehe nicht über dasjenige an einem Zahlungsaufschub hinaus.

Das FA beantragt sinngemäß,
den Beschluss des FG Münster vom 29.04.2022 – 4 V 559/22 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.08.2022 – 4 V 559/22).

Über den Einspruch des Antragstellers hat das FA noch nicht entschieden.

Entscheidungsgründe BFH III B 48/22 (AdV)
II.
Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn (u.a.) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV), BFH/NV 2023, 165, Rz 12, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 – II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328, Rz 8).

Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12) oder dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit des dem Bescheid zugrunde liegenden Gesetzes überzeugt ist. Schon deshalb kann in der Hauptsache abweichend zu entscheiden sein. Denn dann genügen bloße Zweifel nicht. Vielmehr müsste der Senat dann davon überzeugt sein, dass die zugrunde liegende Regelung verfassungswidrig ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑).

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b) Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Abrechnungsbescheiden zugrunde liegenden Norm, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten ist. Die Entscheidung des FG, die Vollziehung der Abrechnungsbescheide auszusetzen oder aufzuheben (zur AdV von Abrechnungsbescheiden s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.11.1987 – VII B 137/87, BFHE 151, 128, BStBl II 1988, 43, und vom 19.01.2006 – VII B 301/05, BFH/NV 2006, 916), ist deshalb nicht zu beanstanden.

aa) Ernstliche Zweifel bestehen schon deshalb, weil bereits mehrere BFH-Senate ‑‑der VIII., der V. und der VII. Senat‑‑ in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm dargelegt haben (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2023, 165; vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030; vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht ‑‑n.v.‑‑, unter Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177; vom 26.05.2021 – VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022, 209, und vom 30.03.2021 – V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212). Schon im Hinblick auf diese Entscheidungen geht der Senat nicht davon aus, dass § 240 AO unzweifelhaft verfassungsgemäß ist und die Bescheide unzweifelhaft rechtmäßig sind.

bb) Die von den genannten Senaten geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel beruhen im Kern darauf, dass die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Zinshöhe für die streitgegenständlichen Zeit als nicht realitätsgerecht angesehen wird (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415). Unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Prüfungsmaßstabs können die Zweifel auf die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO und die auf dieser Vorschrift beruhenden Abrechnungsbescheide übertragen werden.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Säumniszuschläge zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus sind sie eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden und gelten Verwaltungsaufwendungen ab, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (BFH-Urteil vom 19.12.2000 – VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217).

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(2) Soweit in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten ist, der von Verwaltung (vgl. z.B. § 240 Nr. 5 Buchst. c bis e des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) und ständiger Rechtsprechung in Erlass- und Haftungsfällen regelmäßig mit 0,5 % pro Monat angenommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.06.2020 – VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 23; vom 17.09.2019 – VII R 31/18, BFHE 266, 113, BFH/NV 2020, 252, Rz 22; vom 24.04.2014 – V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; vom 30.03.2006 – V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; in BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217; vom 25.02.1997 – VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, und vom 18.04.1996 – V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561; vgl. auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 13; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 240, Rz 47 ff. und 51 ff.; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3), bestehen hinsichtlich ihrer Höhe verfassungsrechtliche Zweifel.

(a) Der IX. Senat hat bereits im BFH-Beschluss in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 dargelegt, dass schwerwiegende Zweifel bestehen, ob in einer strukturellen Niedrigzinsphase eine Zinshöhe von 0,5 % für jeden Monat (6 % Zinsen pro Jahr) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Übermaßverbot vereinbar ist.

Der Zweck der Zinsen, potenzielle Liquiditäts- oder Zinsvorteile abzuschöpfen, geht für den Streitzeitraum ins Leere, weil der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen einen Zinsertrag in dieser Höhe zu erzielen. Ebenso ist ein entsprechender Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen konnte, angesichts des sehr niedrige, teilweise sogar negative Zinssätze ausweisenden Refinanzierungsniveaus am Kapitalmarkt ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe von 0,5 % für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Solche Erwägungen können angesichts des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr tragend sein (BFH-Beschluss in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den BFH-Beschluss in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 verwiesen.

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(b) Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Gesetzgeber haben zwischenzeitlich zumindest für einen Teilbereich anerkannt, dass die Zinsen in der AO zu hoch sind (vgl. § 238 Abs. 1a n.F. und BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282).

(c) Die ernstlichen Zweifel wurden durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282 für § 240 AO auch nicht ausgeräumt, denn das BVerfG hat nicht entschieden, dass die Zinsen in der AO ‑‑von der dort streitgegenständlichen Vollverzinsung abgesehen‑‑ oder die Säumniszuschläge verfassungsgemäß sind, sondern hat dies ausdrücklich offengelassen. Allein der Umstand, dass die Vollverzinsung auch von der Bearbeitungsdauer in der Finanzverwaltung abhängt und der Anfall von Säumniszuschlägen vom Steuerpflichtigen durch eine pünktliche Steuerzahlung vermieden werden kann, bedeutet nicht, dass die in § 240 AO geregelten Säumniszuschläge mit 12 % pro Jahr in einer strukturellen Niedrigzinsphase richtig bemessen sind (s. oben unter 1.b bb).

(d) Die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge lassen sich infolge der durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282 veranlassten punktuellen Gesetzesänderung nun auch darauf stützen, dass der Gesetzgeber in § 238 Abs. 1a AO den Zinssatz ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat oder 1,8 % pro Jahr abgesenkt hat und damit der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und der Liquiditätsnachteil des Fiskus hier signifikant anders bewertet werden als im Rahmen von Säumniszuschlägen, wenn man davon ausgeht, dass in ihnen ein Zinsanteil von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr enthalten ist (vgl. Füssenich, juris – Die Monatszeitschrift 2023, 34).

(e) Auf die Frage, ob die Regelung der Säumniszuschläge in § 240 AO gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Transparenzgebot verstößt, weil der Gesetzgeber mit ihnen mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt, ohne den Zielen konkrete Anteile an den Säumniszuschlägen zuzuordnen (vgl. Seer, DB 2022, 1795), kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an, da für eine AdV der Abrechnungsbescheide bereits andere gewichtige Gründe sprechen. Diese Frage wäre gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen.

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cc) (1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig auch dann gerechtfertigt, wenn dies von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich oder widersprüchlich entschieden worden ist; dann ist die Vollziehung auszusetzen oder aufzuheben (BFH-Beschlüsse vom 11.07.2013 – XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, und vom 05.02.1986 – I B 39/85, BFHE 146, 105, BStBl II 1986, 490, wonach eine AdV auch dann geboten ist, wenn nach einem Urteil des erkennenden Senats die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zweifelhaft ist und der Zweifel nach einem damit in Widerspruch stehenden Urteil des selben Senats nicht besteht; BFH-Beschluss vom 22.11.1968 – VI B 87/68, BFHE 94, 206, BStBl II 1969, 145, wonach eine Rechtsfrage ernstlich zweifelhaft ist,

wenn sie von zwei obersten Bundesgerichten unterschiedlich entschieden worden ist; vgl. auch BFH-Urteil vom 08.02.2017 – X B 138/16, BFH/NV 2017, 579 für den Fall, dass zwei finanzgerichtliche Entscheidungen im Widerspruch zueinander ergangen sind und der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat; ebenso Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 69 Rz 161). Welcher der widerstreitenden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, kann im summarischen Verfahren des § 69 FGO (und in einer Besetzung von drei Richtern, § 10 Abs. 3 FGO) nicht abschließend geklärt werden, sondern wäre gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren, durch den Großen Senat (§ 11 Abs. 2 und 3 FGO) oder durch das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) zu entscheiden (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 94, 206, BStBl II 1969, 145).

(2) Auch aus diesem Grund ist im Streitfall die Vollziehung der Abrechnungsbescheide aufzuheben oder auszusetzen.

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Wie ausgeführt haben mehrere Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt, weil sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO hatten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2023, 165; in BFH/NV 2022, 1030; vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), n.v.; in BFH/NV 2022, 209, und in BFH/NV 2021, 1212), Hingegen haben zwei BFH-Senate in vergleichbaren Fällen eine AdV abgelehnt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 1328, und vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BStBl II 2023, 12, BFH/NV 2023, 47, sowie weitere, in juris veröffentlichte Beschlüsse des VI. Senats vom selben Tag VI B 27/22 (AdV), VI B 31/22 (AdV), VI B 35/22 (AdV), VI B 38/22 (AdV) und VI B 48/22 (AdV)). Sie hatten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Die zeitlich nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282 ergangenen Entscheidungen divergieren auch hinsichtlich der Frage, ob der die Vollverzinsung gemäß § 233a i.V.m. § 238 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig und ab dem Jahr 2019 für neu regelungsbedürftig erklärende BVerfG-Beschluss bei summarischer Prüfung im Ergebnis auf Säumniszuschläge zumindest insoweit übertragbar ist, als daraus auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in einer strukturellen Niedrigzinsphase abgeleitet werden können (bejaht BFH-Beschluss in BFH/NV 2023, 165; verneint BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 1328, Rz 14 ff., und in BStBl II 2023, 12, BFH/NV 2023, 47, Rz 18 ff.).

Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der AdV der Bescheide, weshalb dahinstehen kann, ob die AdV wegen des Geltungsanspruchs jedes formell zustande gekommenen Gesetzes in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, ein derartiges (besonderes) Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussetzt (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1328; wie hier BFH-Beschluss in BFH/NV 2023, 165, Rz 17, m.w.N.).

Zum einen gehen die schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung über das Maß an Zweifeln hinaus, welches üblicherweise von der Rechtsprechung für die Gewährung der AdV für erforderlich gehalten wird.

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Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung verletzen könnte; vielmehr ist dem Gesetzgeber seit Anhängigkeit der Verfahren in BVerfGE 158, 282, und dem Ergehen weiterer BFH-Entscheidungen (z.B. BFH-Beschlüsse des IX. Senats in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; des VIII. Senats vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, und des VII. Senats in BFH/NV 2021, 177), finanzgerichtlicher Beschlüsse (vgl. z.B. Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019 – 2 V 112/18,

Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 525) oder z.B. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01, 2018/1019336 (BStBl I 2018, 1393, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 27.11.2019 – IV A 3 – S 0465/19/10004:001, 2019/1038543, BStBl I 2019, 1266) bekannt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes gemäß § 238 AO und konsequenterweise auch der Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, die, wie ausgeführt, einen entsprechenden Zinsanteil enthalten, auf dem Prüfstand steht (zu § 240 AO vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 23; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 177).

Die Entscheidung des FG, das in vollem Umfang AdV gewährt hat, ist auch hinsichtlich des Aussetzungsumfangs nicht zu beanstanden. Da der Senat seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf stützt, dass bereits in mehreren anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden (dazu oben unter 1.b aa), bleibt der Senat schon aus Gründen der Folgerichtigkeit nicht hinter dem Umfang zurück, in dem diese Senate ausgesetzt haben (zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2023, 165) und bestätigt deshalb die Entscheidung des FG.

Eine Verpflichtung, gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat des BFH anzurufen, besteht im AdV-Verfahren nicht, auch wenn zwei Senate in einer vergleichbaren Situation keine AdV gewährt haben (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BStBl II 2023, 12, BFH/NV 2023, 47, und in BFH/NV 2022, 1328), da eine endgültige Klärung der Rechtsfrage, ob § 240 AO verfassungsgemäß ist, im Verfahren über die AdV nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2023, 165, Rz 19, und vom 15.04.2010 – IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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