BFH Urteil 10.05.2006 – II R 71/04 Steuervergünstigung für Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft § 13a I + II ErbStG
RA und Notar Krau
Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg,
wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.05.2006 (Az. II R 71/04) befasst sich mit der rückwirkenden Aberkennung von Steuervergünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Der Kläger hatte von seinem Vater Anteile an Kapitalgesellschaften erhalten und dafür Steuererleichterungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in Anspruch genommen.
Zwei Jahre später wurde eine dieser Gesellschaften auf eine Personengesellschaft verschmolzen.
Das Finanzamt (FA) hob daraufhin rückwirkend den verminderten Wertansatz für die Anteile auf und erhöhte die Schenkungsteuer,
da die Steuervergünstigungen gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG durch die Verschmelzung auf die Personengesellschaft entfallen.
Das Finanzgericht (FG) hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden und argumentiert, dass die Steuervergünstigungen nur entfallen sollten, wenn der Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft gegen Abfindung aus der übernehmenden Gesellschaft ausscheidet.
BFH Urteil 10.05.2006 – II R 71/04 Steuervergünstigung für Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaft § 13a I + II ErbStG
Das FA legte Revision ein und argumentierte, dass der Fortbestand der Beteiligung des Klägers an der Personengesellschaft keinen Grund darstelle, die Vergünstigungen weiterhin zu gewähren.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des FG auf.
Er stellte klar, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG die Steuervergünstigungen rückwirkend entfallen,
wenn das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft übertragen wird, unabhängig davon, ob eine Abfindung gezahlt wird.
Eine einschränkende Auslegung dieser Regelung sei nicht zulässig.
Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen unterschiedlichen Szenarien, wie der Übertragung auf eine Kapital- oder Personengesellschaft, unterschieden.
Zudem sah der Bundesfinanzhof keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG).
Die Klage des Steuerpflichtigen wurde somit abgewiesen, und die rückwirkende Aberkennung der Steuervergünstigungen bestätigt.