BFH Urteil 14.02.2007 – II R 69/05 -Steuervergünstigungen § 13a I 1 ErbStG
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2007 (II R 69/05) behandelt die steuerrechtliche Behandlung von schenkweise übertragenem Grundbesitz, insbesondere die Frage, ob es sich dabei um ein Betriebsgrundstück handelt.
In dem Fall ging es um ein Grundstück, das im Miteigentum der Eltern der Klägerin stand und vom Vater der Klägerin für seinen Gewerbebetrieb genutzt wurde.
Die Klägerin erhielt sowohl den Betrieb als auch das Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Das Finanzamt stellte den Wert des Grundstücks fest und klassifizierte es als Grundvermögen, nicht als Betriebsgrundstück, was zu einer Klage führte.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Grundstück nur dann als Betriebsgrundstück gilt, wenn es bereits im Besitz des Schenkers diese Eigenschaft hatte.
Da das Grundstück im Miteigentum der Ehegatten stand, jedoch nur der Gewerbebetrieb des Vaters diente, war es nicht als Betriebsgrundstück einzustufen.
Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), der besagt, dass ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber eine weitere Person beteiligt ist,
nicht als Betriebsgrundstück gilt, selbst für den Anteil des Betriebsinhabers.
Weiterhin entschied das Gericht, dass die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nur dann greifen, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Schenker als auch beim Erwerber als begünstigtes Betriebsvermögen galt.
Eine nachträgliche Umwidmung des Grundvermögens zu Betriebsvermögen auf Seiten des Erwerbers rechtfertigt keine steuerlichen Vergünstigungen.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin daher zurück, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsgrundstück nicht erfüllt waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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