BFH, Urteil vom 25. Oktober 1961 – II 157/59 S –, BFHE 74, 21

April 20, 2019

BFH, Urteil vom 25. Oktober 1961 – II 157/59 S –, BFHE 74, 21
1. Die aus § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 in § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 übernommene Regelung, daß der überlebende Ehegatte erbschaftsteuerlich nur begünstigt ist, wenn Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem Erblasser leben, eine Begünstigung dagegen nicht eintritt, wenn leibliche Kinder nur des Erblassers (Stiefkinder des überlebenden Ehegatten) leben, ist nicht ausschließlich nationalsozialistischen Charakters.
2. § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 ist nachkonstitutionelles, nicht vorkonstitutionelles Recht, auch wenn er die Regelung des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 im Grundsatz unverändert übernommen hat.
3. Die Regelung des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 ist mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tatbestand
Die Bfin. ist alleinige befreite Vorerbin ihres am 12. Dezember 1952 verstorbenen Ehemanns (Erblassers), dessen Ehefrau in seiner zweiten Ehe sie war. Nacherben auf den Fall des Todes der Vorerbin (Bfin.) sind die beiden Söhne des Erblassers aus seiner ersten Ehe. Das Finanzamt hat der Bfin. in dem vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid vom 4. Mai 1954 einen Freibetrag von 20.000DM gemäß § 17b Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1951 zugebilligt. Gegen diesen Bescheid hat die Bfin. Einspruch eingelegt und Ansatz eines Freibetrages von 250.000DM gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 begehrt; die Bfin. habe die Stellung der verstorbenen Ehefrau des Erblassers im Hinblick auf die Söhne wie auf den Haushalt bewußt und gewollt eingenommen, wie auch die letztwillige Verfügung des Erblassers beweise. Die Bfin. hat nach einer am 8. September 1954 auf ihren Antrag bei der Oberfinanzdirektion mit Vertretern der letzteren und des Finanzamts abgehaltenen Besprechung ihrer Beauftragten den Einspruch mit Schreiben vom 10. September 1954 zurückgenommen. Am 7. November 1957 hat das Finanzamt einen berichtigten vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid erlassen; auch in diesem Bescheid ist der Bfin. der Freibetrag des § 17b Abs. 1 ErbStG 1951 zugebilligt worden. Die Bfin. hat gegen den berichtigten vorläufigen Bescheid wiederum Einspruch eingelegt. Nach dem Zweck der Befreiungsvorschrift des § 17a ErbStG 1951, die ausschließliche Erhaltung des Erblasservermögens für die Sippe des Erblassers erbschaftsteuerlich zu begünstigen, müsse auch der Bfin. der Freibetrag des § 17a ErbStG 1951 gewährt werden, da durch das Testament des Erblassers sichergestellt sei, daß der zunächst auf die Bfin. übergegangene Teil des Familienvermögens in die Familie, nämlich auf die Söhne des Erblassers zurückfalle. Das Finanzamt hat den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Februar 1958 als unbegründet zurückgewiesen und sich unter anderem auf das Urteil des Reichsfinanzhofs IIIe 71/38 vom 11. Mai 1939 (RstBl 1939 S. 789, Slg.Bd. 47 S. 11) bezogen. Mit der gegen diese Einspruchsentscheidung eingelegten Berufung hat sich die Bfin. erneut gegen die Versagung des Freibetrags gemäß § 17a ErbStG 1951 von 250.000DM gewandt. § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 dürfe nicht de lege lata ausgelegt werden, weil er nationalsozialistisches und vorkonstitutionelles Recht sei. Vielmehr dürfe seine Auslegung nur nach den Grundsätzen des durch das Grundgesetz (GG) geschaffenen Rechts- und Familien*-staats erfolgen. Die Handhabung durch das Finanzamt sei familien- und damit grundgesetz*-widrig, Anrufung des Bundesverfassungsgerichts behalte sich die Bfin. vor. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Das Finanzgericht führt aus, § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 sei kein nationalsozialistisches oder vorkonstitutionelles Recht, auch bestünden keine Bedenken gegen seine Verfassungsmäßigkeit. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts richtet sich die Rb. der Bfin., mit der sie wie in den Vorinstanzen Zubilligung des Freibetrags von 250.000DM begehrt. Die Bfin. hält zunächst daran fest, daß die Änderung gegenüber der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des überlebenden Ehegatten durch § 9 Abs. 1 StKl. I Abs. 2 zu a ErbStG 1925 bzw. 1931, die § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 eingeführt und § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 im Grundsatz übernommen habe, nationalsozialistisches Gedankengut sei. Es ergebe sich dies aus dem Hinweis des vom Finanzamt und vom Finanzgericht angeführten Urteils des Reichsfinanzhofs vom 11. Mai 1939 auf die Ausführungen des damaligen Staatssekretärs des Reichsfinanzministeriums Reinhardt zur Begründung der gesetzlichen Änderung durch das ErbStG 1934. Der Bfin. müsse der Freibetrag von 250.000DM auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zugebilligt werden. Die von der Bfin. beantragte Entscheidung werde auch dadurch gerechtfertigt, daß das ErbStG 1959 in seinem § 16 Abs. 1 Nr. 4 dem überlebenden Ehegatten den Freibetrag dann zubillige, wenn wie vorliegendenfalls, die (leiblichen) Kinder des Erblassers zu Nacherben des auf den überlebenden Stiefelternteil übergegangenen Vermögens eingesetzt worden sind. Gerade der vorliegende Fall habe Veranlassung zur Schaffung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1959 gegeben. Vorsorglich beantragt die Bfin. Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 100 GG.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
I. Der Ansicht der Bfin., daß die Beseitigung der Erbschaftsteuerfreiheit des überlebenden Ehegatten (§ 9 Abs. 1 StKl. I Abs. 2 zu a ErbStG 1925 bzw. 1931) beim Vorhandensein von Stiefkindern des überlebenden Ehegatten (leiblicher Kinder nur des Erblassers) durch § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 nationalsozialistisches Gedankengut sei, kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß das vom Finanzamt und vom Finanzgericht angeführte, dem überlebenden Ehegatten Erbschaftsteuerfreiheit im Falle des Vorhandenseins von leiblichen Kindern allein des Erblassers versagende Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Mai 1939 auf Ausführungen des damaligen Staatssekretärs Reinhardt gestützt ist, nach denen es dem Volksempfinden widersprochen habe, dem überlebenden Ehegatten Erbschaftsteuerfreiheit zu gewähren, wenn er an dem Aufbau der Sippe nicht mitgewirkt habe. Daß diese Begründung auf nationalsozialistischen Gedankengängen beruht hat, macht jedoch die Bestimmung des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 gegenständlich-objektiv nicht zu einer solchen von ausschließlich nationalsozialistischem Charakter. Mit Recht weist das angefochtene Urteil auf die Darlegungen des führenden Erbrechtlers Kipp in seinem 1927 erschienenen Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz 1925 (Anm. 12 zu § 9 auf Seite 313 Abs. 2) hin. Kipp vertritt dort die Auffassung, man müsse (de lege ferenda) verlangen, daß sich die für den Erwerb des überlebenden Ehegatten gegebene Befreiungsvorschrift auf den Fall des Vorhandenseins von gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Ehegatten beschränke. Es sei sehr fraglich, ob das, was der überlebende Ehegatte erwerbe, bei seinem Tode an die Deszendenz des Vorverstorbenen übergehe. Der Vorverstorbene könne nur die Stellung der Deszendenz verbessern, indem er zur Nacherbeinsetzung schreite, aber davon mache sich die Vorschrift in § 9 Abs. 1 StKl. I Abs. 2 zu a ErbStG 1925 nicht abhängig. Diese Auffassung von Kipp zeigt, daß die durch § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 getroffene Regelung sehr wohl auch unter anderen als nationalsozialistischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann.
II. Die Bfin hat ihre im Verfahren über die Berufung vertretene Ansicht, es handle sich bei der Vorschrift des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 um vorkonstitutionelles Recht, in der Rb. nicht mehr vorgebracht. Stellte § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 durch die Übernahme der Grundsätze des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 vorkonstitutionelles Recht dar, so wäre die von der Bfin. durch deren vorsorglichen Antrag auf Vorlage beim Bundesverfassungsgericht bejahte Prüfungszuständigkeit dieses Gerichts zu verneinen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – Bd. 2 S. 124 – 129 -). Eine solche Zuständigkeit für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unverändert gebliebener Bestimmungen eines nach Verkündung des GG im übrigen geänderten Gesetzes besteht aber dann, wenn der Gesetzgeber jene unverändert gebliebenen Bestimmungen in seinen Willen aufgenommen hat (BVerfGE Bd. 6 S. 55 – 65 -; Bd. 9 S. 39 – 46 -; Bd. 10 S. 129 – 132 – und Bd. 11 S. 126 – 131 -). Die letztere Voraussetzung ist hier gegeben. § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934, der Erbschaftsteuerfreiheit des überlebenden Ehegatten nur in dem Falle vorsah, daß Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem Erblasser zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld lebten, ist im Grundsatz unverändert wieder in § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 übernommen worden, dagegen hat das ErbStG 1934 im übrigen mehrfache Änderungen erfahren. Daß der Gesetzgeber des ErbStG 1951 (- dieses Gesetz ist am 4. September 1951 im BGBl I S. 764 verkündet worden -) die bisherige gesetzliche Regelung der streitigen Frage im Sinne der oben angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Willen aufgenommen hat, ist aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BStBl 1951 I S. 571, Bundesanzeiger 1951 Nr. 178 S. 5) zu entnehmen. Wenn dort zu Nr. 8 Abs. 2 am Ende ausgeführt ist, daß durch die neue Regelung dem Gedanken, die doppelte Erbschaftbesteuerung innerhalb der engeren Familie bei den mittleren Vermögen im Interesse der Erhaltung der Substanz des Vermögens zu vermeiden, hinreichend Rechnung getragen sein dürfte, so läßt dies – insbesondere mit Rücksicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Mai 1939 – erkennen, daß der Gesetzgeber sich der Folgen der übernommenen Regelung des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 bewußt gewesen ist. Darum stellt im Sinne der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die unveränderte Übernahme des § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 in § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 nachkonstitutionelles Recht dar, das der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt.
III. Indessen hat der erkennende Senat keine Veranlassung, die von der Bfin. beantragte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil er die Regelung im § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 entgegen der Auffassung der Bfin. mit Art. 6 und Art. 3 GG für vereinbar hält.
Das BGB befaßt sich in seinem “Vierten Buch, Familienrecht” mit der Familie als solcher überhaupt nicht (Hildegard Krüger in Krüger-Breetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, C.H. Beck 1958, Einleitung S. 149 Note 210), gibt insbesondere auch keine Begriffsbestimmung, sondern regelt nur die Beziehungen der einzelnen Familienangehörigen zueinander (Palandt, Kommentar zum BGB, 20. Aufl., 1961, Einleitung Nr. 1 vor § 1297; Staudinger, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., 1926, Bd. IV 1 Einleitung Nr. 2). Der Begriff “Familie” im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG muß daher aus dieser Bestimmung selbst entwickelt werden. Der Auffassung der Bfin., daß sich Art. 6 Abs. 1 GG auf die engere Familie, die Familiengemeinschaft, bezieht, ist zuzustimmen. Zu dieser zählen auch die Stiefkinder, sofern sie zur Hausgemeinschaft gehören (Hildegard Krüger, a.a.O., S. 149 Note 211 mit Aufzählung der Gesetze, in denen Stiefkinder genauso berücksichtigt werden wie leibliche Kinder; Erna Scheffler “Ehe und Familie” in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV 1 S. 252 und S. 288). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil I C 58/56 vom 25. Oktober 1956 (Zeitschrift “Ehe und Familie” 1957 S. 19 – 20 rechte Spalte Abs. 2 -) die Stiefkinder in den Familienbegriff einbezogen. Hinzuweisen ist ferner auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte über Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind (Nachweise bei Hildegard Krüger, a.a.O., S. 150 Note 212). Die Familienzugehörigkeit der Stiefkinder ist auch in der durch das Gleichberechtigungsgesetz neugeschaffenen Bestimmung des § 1371 Abs. 4 BGB vorausgesetzt. Es erscheint aber überhaupt gerechtfertigt, den Begriff “Familie” nicht nur im rein rechtlichen, sondern auch im soziologischen Sinne (- im Sinne der Gemeinschaftsbildung -) und damit in Übereinstimmung mit der natürlichen Auffassung zu verstehen, die Stiefkinder zur Familie zählt (vgl. hierzu Hildegard Krüger, a.a.O., S. 149 Note 211).
Rechnet hiernach Art. 6 Abs. 1 GG die Stiefkinder zur Familie, so fragt sich, ob es eine Beeinträchtigung der Familie bedeutet, wenn § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 dem überlebenden Ehegatten in seiner Eigenschaft als Stiefelternteil den Steuerfreibetrag versagt, der dem überlebenden Ehegatten beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder – sei es leiblicher, sei es solcher, denen im Verhältnis sowohl zum Erblasser wie zum überlebenden Ehegatten die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukam – gewährt wird. Diese Frage ist zu verneinen. Für den Bereich des ErbStG, das auf dem Erbrecht des BGB aufgebaut ist, können dessen Bestimmungen nicht außer Betracht bleiben. Nach § 1590 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten, insbesondere also dessen Kinder, mit dem anderen Ehegatten nur verschwägert, so daß solchen Kindern gemäß § 1924 BGB gegenüber diesem anderen Ehegatten als Stiefelternteil kein gesetzliches Erbrecht zusteht. Setzt der erstversterbende Ehegatte bei Vorhandensein von Kindern, die lediglich seine leiblichen Kinder sind oder allein ihm gegenüber die rechtliche Stellung ehelicher Kinder haben, seinen mit diesen Kindern nicht verwandten Ehegatten zum Erben ein, so ist grundsätzlich nicht dafür Gewähr gegeben, daß das auf den überlebenden Ehegatten übergegangene Vermögen nach dessen Ableben an die Kinder des ursprünglichen Erblassers weitervererbt wird. Der Gesichtspunkt der möglichsten Erhaltung der Vermögenssubstanz bei mittleren Vermögen und damit die Vermeidung einer doppelten erbschaftsteuerlichen Belastung, der dem § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 zugrunde liegt, kann aber da nicht Platz greifen, wo die endgültige Erhaltung der Vermögenssubstanz für die Glieder der Familie nicht gesichert ist. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Erblasser den überlebenden Ehegatten (Stiefelternteil) zum Vorerben und seine Kinder zu Nacherben eingesetzt hat, dies insbesondere dann, wenn der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe im Sinne des § 2136 BGB ist (vgl. hierzu Kipp, a.a.O.). Ist aber die Erhaltung des Vermögens in der engeren Familie nicht grundsätzlich gesichert, so kann diese letztere auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das ursprünglich auf den überlebenden Ehegatten vererbte Familienvermögen erbschaftsteuerlich nicht ebenso begünstigt wird, wie wenn diese Erhaltung des Vermögens in der engeren Familie gewährleistet ist. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG kann unter diesen Umständen in der durch § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1934 gegenüber § 9 Abs. 1 StKl. I Abs. 2 zu a ErbStG 1925 bzw. 1931 herbeigeführten und durch § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 aufrechterhaltenen abweichenden Regelung nicht erblickt werden.
Die hier streitige Vorschrift stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. In Fällen dieser Art liegt schon erbrechtlich ein anderer Sachverhalt vor, als beim Vorhandensein gemeinsamer Abkömmlinge des Erblassers und seines überlebenden Ehegatten. Es wird demnach durch § 17a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1951 nicht Gleiches, sondern Ungleiches auch ungleich behandelt. Wenn im Erbrecht Stiefkinder des Erblassers nicht seinen eigenen Kindern gleichgestellt sind, so ist es rechtlich auch zulässig, erbschaftsteuerlich einen Unterschied zwischen Fällen zu machen, in denen gemeinsame Kinder von Ehegatten, und solchen, in denen Kinder nur eines Ehegatten vorhanden sind. Die Familie mit gemeinsamen Kindern ist eben doch etwas anderes als diejenige mit Kindern nur eines Elternteils.
Aus der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1959, die für Erbfälle nach dem 30. Juni 1958 dem überlebenden Ehegatten den Freibetrag von 250.000DM dann zubilligt, wenn der Erblasser seine Kinder zu Nacherben des auf den überlebenden Ehegatten (Stiefelternteil) übergegangenen Vermögens eingesetzt hat, läßt sich entgegen der Auffassung der Bfin. nicht auf eine Grundgesetzwidrigkeit der seitherigen Regelung schließen. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1959 stellt vielmehr eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Neuregelung dar, bei der die oben erwähnten Ausführungen von Kipp betreffend die Besserstellung der Abkömmlinge des Erblassers berücksichtigt sind.
Im übrigen weist die angefochtene Entscheidung mit Recht darauf hin, daß die Bfin. die Möglichkeit gehabt hätte, sich den von ihr begehrten Steuervorteil durch Adoption ihrer Stiefkinder (der leiblichen Kinder des Erblassers) gemäß § 1746 BGB zu sichern (§ 17a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1951). Die Versagung des Freibetrags nach § 17a Abs. 1 ErbStG 1951 ist also auf dieses Versäumnis der Bfin. zurückzuführen, nicht aber auf eine grundgesetzwidrige Benachteiligung durch das ErbStG 1951. Für diese Unterlassung der Bfin. kommt es nicht darauf an, daß letztere die erwähnte Möglichkeit nicht gekannt haben will. Unrichtig ist es, wenn die Bfin. das durch Adoption zwischen dem Annehmenden und dem an Kindes Statt Angenommenen begründete Verhältnis als unnatürliche juristische Fiktion und Konstruktion der “blutsmäßigen” Familie gegenüberstellt. Abgesehen davon, daß diese Auffassung den anderwärts von der Bfin. gerade bekämpften nationalsozialistischen Gedankengängen mit ihrer Überbewertung “blutsmäßiger” Verbindung nahesteht und die durch Adoption herbeigeführte nicht nur rechtliche, sondern auch geistig-seelische engere Verbindung außer Betracht läßt, liegt aber eben eine blutsmäßige Verbindung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind überhaupt nicht vor.
IV. Aus allen diesen Gründen war die Rb. zurückzuweisen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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