BGH Beschluss 19.12.2012 – IV ZR 207/12 Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung – Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit

Juli 16, 2019

BGH Beschluss 19.12.2012 – IV ZR 207/12 Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung – Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Betreuungsleistung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2012 (Az.: IV ZR 207/12) behandelt die Frage, ob ein Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten kann, wenn die im Vertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung aufgrund der Umstände nicht mehr erfüllt werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Beklagten in einem Erbvertrag als Erben eingesetzt, wobei dieser sich verpflichtete, die Klägerin im Alter zu pflegen.

Diese Pflege sollte ohne finanzielle Aufwendungen erfolgen.

Der Beklagte zog jedoch aus der gemeinsamen Wohnung aus und erbrachte keine Pflegeleistungen.

Die Klägerin musste schließlich in ein Alten- und Pflegeheim umziehen und erklärte daraufhin den Rücktritt vom Erbvertrag, da sie die Pflege durch den Beklagten nicht mehr erhalten konnte.

Das Landgericht wies die Klage der Klägerin zunächst ab, während das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der Klage stattgab.

BGH Beschluss 19.12.2012 – IV ZR 207/12 Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung – Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Betreuungsleistung

Der BGH bestätigte schließlich die Entscheidung des OLG und entschied, dass eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, wenn die Pflege durch den Erben im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich ist, weil der Pflegebedarf nur noch durch professionelle Kräfte in einem Pflegeheim gedeckt werden kann.

In einem solchen Fall kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, ohne dass der verpflichtete Erbe Anspruch auf den Erhalt seiner Erbeneinsetzung hat.

Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Beklagte keine finanziellen Mittel zur Pflege aufbringen musste und die Pflege im häuslichen Umfeld verpflichtend war.

Da der Beklagte diese Verpflichtung jedoch nicht erfüllen konnte, war der Rücktritt vom Erbvertrag rechtlich gerechtfertigt.

Der BGH stellte klar, dass der Erbe keinen Anspruch auf die Erbschaft hat, wenn er die vereinbarte Pflegepflicht nicht leisten kann, insbesondere wenn die Pflege nur noch durch professionelle Einrichtungen erbracht werden kann.

Der BGH sah keine Gründe für die Zulassung der Revision, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und das Berufungsgericht die rechtlichen Grundsätze korrekt angewendet hatte.

Die Revision des Beklagten wurde daher zurückgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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