BGH II ZR 250/12 Umfang Testamentsvollstreckung bei GmbH
Sachverhalt:
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament eine unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet und den Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Zum Nachlass gehörten auch Anteile an einer GmbH & Co. KG.
Die Erben warfen dem Kläger vor, er habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verletzt und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Sie beriefen Gesellschafterversammlungen ein, um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger zu beschließen.
Der Kläger focht die Beschlüsse an.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass die Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, da die Erben nicht berechtigt waren, die Gesellschafterversammlungen einzuberufen.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker obliegt.
Dies gilt auch für das Recht, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass die Erben nicht berechtigt waren, die Gesellschafterversammlungen einzuberufen.
Die Entscheidung verdeutlicht die umfassenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei unbeschränkter Testamentsvollstreckung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.