BGH II ZR 292/07 Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafters – Sanitary
Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen zweier Gesellschaften (Gemeinschuldnerin und Schuldnerin), klagte gegen den Beklagten, Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, durch missbräuchliche Prozessführung die Schuldnerin geschädigt zu haben.
Konkret ging es um ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das der Beklagte als Liquidator der Schuldnerin gegen sich selbst als deren Alleingesellschafter erwirkt hatte.
Der Kläger sah darin eine sittenwidrige Schädigung und einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der GmbH.
Landgericht und Berufungsgericht:
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass der Alleingesellschafter seiner GmbH keinen Schaden zufügen könne und der Kläger keine Außenhaftungsansprüche geltend mache.
Der Kläger legte Revision ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Existenzvernichtungshaftung: Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters. Demnach haftet der Gesellschafter für missbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen oder diese vertiefen. Diese Haftung ergibt sich aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).
Verselbständigtes Vermögensinteresse: Der BGH stellte klar, dass die GmbH auch im Liquidationsstadium ein gegenüber dem Gesellschafter verselbständigtes Vermögensinteresse hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gläubigerschutzvorschriften des § 73 GmbHG.
Sittenwidrige Schädigung: Der BGH sah in der manipulativen Erwirkung des Versäumnisurteils eine sittenwidrige Schädigung der Schuldnerin durch den Beklagten. Durch die Vereitelung der Durchsetzung der Forderung habe der Beklagte die Schuldnerin in ihrer Existenz gefährdet.
Pfändung und Überweisung: Der BGH bestätigte, dass der Kläger als Konkursverwalter die Innenhaftungsansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen konnte.
Verjährung: Der BGH stellte fest, dass der Anspruch aus § 826 BGB nicht verjährt war. Die Verjährung richtete sich nach § 852 BGB a.F. und betrug 30 Jahre.
Kapitalerhaltung: Der BGH entschied, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG und § 73 Abs. 1, § 31 analog GmbHG umfasst. Diese Ansprüche waren ebenfalls nicht verjährt.
Hinweise für das weitere Verfahren:
Der BGH gab dem Berufungsgericht Hinweise für die weitere Sachverhaltsaufklärung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Fazit:
Das Urteil des BGH stärkt den Gläubigerschutz in der GmbH.
Es verdeutlicht, dass Gesellschafter auch im Liquidationsstadium für sittenwidrige Schädigungen der Gesellschaft haften.
Die Entscheidung ist relevant für alle Fälle, in denen Gesellschafter ihre Machtposition missbrauchen, um sich selbst zu bereichern.
Besonderheiten des Falls:
Wichtige rechtliche Aspekte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.