BGH IV a ZR 235/80 – Klage wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Januar 6, 2018

BGH IV a ZR 235/80 – Klage wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

RA und Notar Krau

In dem Fall BGH IV a ZR 235/80 ging es um das Erbe des am 18. Dezember 1972 verstorbenen Gastwirts C. E. (Erblasser).

Der Erblasser hinterließ seine zweite Ehefrau, die Klägerin, und die Beklagten, die seine Kinder aus erster Ehe waren.

Im Mai 1972 hatte der Erblasser ein früheres gemeinschaftliches Testament, in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt worden war, widerrufen und stattdessen die Beklagten als Erben zu je 1/2 eingesetzt.

Er hatte auch seine beiden Grundstücke im Rahmen vorweggenommener Erbfolge auf die Beklagten übertragen.

Zudem war die Klägerin von einer Rente und einem Wohnrecht abhängig, die der Erblasser im Vertrag mit einem der Beklagten geregelt hatte.

Zu dieser Zeit leitete der Erblasser auch ein Scheidungsverfahren ein, das jedoch durch seinen Tod endete.

Die Klägerin forderte unter anderem ihren Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung.

BGH IV a ZR 235/80 – Klage wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Landgericht sprach ihr insgesamt 22.895 DM zu.

Das Oberlandesgericht korrigierte dies und sprach ihr nur noch 7.570 DM als Pflichtteil zu, wies aber den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ab.

Das Gericht argumentierte, dass die Zuwendungen an die Klägerin als Schenkung zu werten seien, die erst nach dem Tod des Erblassers wirksam wurden.

Die Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen (22.298 DM) führte dazu, dass der Klägerin kein zusätzlicher Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zustand.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Er stellte fest, dass der Erblasser nicht verpflichtet war, der Klägerin über seinen Tod hinaus Rente und Wohnrecht zu gewähren.

Zwar könne in bestimmten Fällen eine Pflicht zu solchen Schenkungen bestehen, dies treffe hier aber nicht zu,

da der Erblasser bereits Schritte zur Scheidung eingeleitet hatte und die Enterbung im Rahmen seiner Verfügungsfreiheit lag.

Daher wies der BGH die Revision der Klägerin zurück.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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