BGH IV ZB 32/12

August 11, 2017
BGH IV ZB 32/12

rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wegen Vertretung widerstreitender Interessen

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm,

die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe rückwirkend aufzuheben, da dieser zuvor im selben Rechtsstreit widerstreitende Interessen vertreten hatte.

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte als Alleinerbin ihrer Mutter von der Beklagten, der Witwe ihres vorverstorbenen Bruders, die Rückzahlung einer Nachlassforderung.

Der Beklagten wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Anwalt beigeordnet.

Es stellte sich jedoch heraus, dass der Anwalt zuvor bereits die Kinder der Beklagten in einem Parallelverfahren vertreten hatte, in dem diese Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin geltend machten.

BGH IV ZB 32/12

Die Klägerin rügte daraufhin die Beiordnung des Anwalts wegen widerstreitender Interessen.

Das Landgericht und das OLG gaben der Klägerin Recht und hoben die Beiordnung des Anwalts rückwirkend auf.

Hiergegen richteten sich die Rechtsbeschwerden der Beklagten und ihres Anwalts.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerden zurück und bestätigte die Auffassung des OLG.

Begründung:

  1. Verstoß gegen das Vertretungsverbot: Der BGH stellte fest, dass der Anwalt mit der Vertretung der Kinder der Beklagten im Parallelverfahren und der gleichzeitigen Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA verstoßen hatte.

  2. Dieselbe Rechtssache: Beide Mandate betrafen nach Ansicht des BGH “dieselbe Rechtssache” im Sinne von § 3 Abs. 1 BORA, da sie sich zumindest teilweise sachlich-rechtlich deckten. Der Nachlass, aus dem sich die Ansprüche der Kinder und die Forderung der Klägerin ergaben, bildete die Klammer zwischen beiden Verfahren.

  3. Konkreter Interessenwiderstreit: Der BGH sah auch einen konkreten Interessenwiderstreit zwischen den beiden Mandaten. Der Anwalt war im Parallelverfahren verpflichtet, die Interessen der Kinder bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche zu wahren, während er im vorliegenden Verfahren die Interessen der Beklagten gegen die Nachlassforderung der Klägerin verteidigen sollte.

  4. Keine Entschärfung des Konflikts: Die nachträgliche Einverständniserklärung der Beklagten und ihrer Kinder konnte den Interessenkonflikt nicht auflösen. Auch die Tatsache, dass die Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhing, änderte nichts am konkreten Interessenwiderstreit.

  5. Rückwirkende Aufhebung der Beiordnung: Der BGH bestätigte die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung. Der Anwalt hätte den Interessenkonflikt von Anfang an erkennen müssen. Die Rückwirkung war gerechtfertigt, da er trotz des Hinweises der Klägerin die Beklagte weiter beraten hatte.

BGH IV ZB 32/12

Folgen des Beschlusses:

Der Beschluss des BGH bestätigt die strengen Anforderungen an die anwaltliche Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob sie im selben Rechtsstreit widerstreitende Interessen vertreten.

Eine nachträgliche Einverständniserklärung der Mandanten kann einen bestehenden Interessenkonflikt nicht heilen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Verbots der Doppelvertretung im anwaltlichen Berufsrecht.
  • Er zeigt, dass die Gerichte die anwaltliche Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten sehr ernst nehmen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Anwälten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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