BGH IV ZR 139/64

August 19, 2017

BGH IV ZR 139/64 ob Ausstattungsversprechen wg Ausgleichungspflicht BGB § 2050 entfällt, wenn es vor dem Tode des versprechenden Elternteils nicht erfüllt worden ist und das begünstigte Kind den Elternteil mitbeerbt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand BGH IV ZR 139/64

Der Vater des Klägers, Lothar G, hat geltend gemacht, daß ihm auf Grund eines von seiner Mutter, der Witwe Elisabeth G, gegebenen Ausstattungsversprechens oder Schuldanerkenntnisses ein verzinslicher Zahlungsanspruch gegen diese und nach ihrem am 15. Dezember 1949 erfolgten Tod gegen ihre Erben zustehe. Frau Elisabeth G wurde von dem Vater des Klägers selbst und seinen beiden Geschwistern, der Beklagten zu 1.) und dem in Konkurs gefallenen Max G beerbt. Durch schriftliche Erklärung vom 27. Dezember 1955 trat Lothar G von seinem angeblichen Anspruch die Zinsforderung für das Jahr 1951 an seine Ehefrau Ilse G ab. Die von dem Vater des Klägers unterzeichnete Abtretungsurkunde lautet:

“Gegen die Erbengemeinschaft Elisabeth G Wwe. … steht mir aus Ausstattungsversprechen bzw. Schuldanerkenntnis noch ein Restbetrag von RM bzw. DM 52 676,60, nebst Zinsen daraus, mindestens seit 1.3.1947 zu.

BGH IV ZR 139/64

Von meinen Zinsforderungen trete ich hiermit meine Ansprüche aus der Zeit vom 1.1.1951 bis zum 31.12.1951 an meine Ehefrau Ilse G … ab.”

Frau Ilse G hat den Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1.) und den Konkursverwalter über das Vermögen des Max G gerichtlich geltend gemacht. Das Amt des Konkursverwalters wird jetzt, nachdem Max G während des anhängigen Konkursverfahrens gestorben ist, von dem Beklagten zu 2.) ausgeübt.

Am 19. März 1961 starb Frau Ilse G. Ihre Erben sind der Kläger und dessen Schwester Elisabeth G Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgesetzt. Er hat vorgetragen:

Sein Vater und dessen Geschwister hätten von ihrer Mutter (im folgenden Erblasserin genannt) zu deren Lebzeiten ungleiche Zuwendungen erhalten. Sein Vater habe am wenigsten bekommen. Deshalb habe ihm die Erblasserin versprochen, an ihn zum Ausgleich dafür 106 376,78 RM zu zahlen, und diesen Betrag als Schuld anerkannt. Davon habe sein Vater 53 700,18 RM erhalten, so daß noch eine Forderung von 52 676,60 RM offen stehe. Diese sei im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen.

Außerdem stehe dem Vater der gesamte Betrag in Deutscher Mark unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu. Der Vater habe nämlich die Erblasserin durch Schreiben vom 2. Januar 1947 aufgefordert, das Ausstattungsversprechen bis zum 1. März 1947 zu erfüllen. Da die Erblasserin nicht gezahlt habe, sei es seinem Vater nicht möglich gewesen, das geschuldete Geld durch den Kauf von Wertpapieren wertbeständig anzulegen, wie er es mit seinem übrigen Geld getan habe. Den 4%igen Zinsanspruch für das Jahr 1951 habe sein Vater seiner Mutter abgetreten als teilweises Entgelt dafür, daß sie ihm seit dem 1. Mai 1952 Bürodienste geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt, die beklagte Erbengemeinschaft nach der Witwe Elisabeth G zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Frau Ilse G 2 107,04 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.

BGH IV ZR 139/64

Sie haben vorgebracht:

Da der Kläger nur in den Nachlaß vollstrecken könne, sei der Klagantrag entsprechend zu ändern.

Die von dem Kläger behauptete Vereinbarung zwischen seinem Vater und der Erblasserin sei nicht geschlossen worden. Es sei auch unklar, wie der Vater des Klägers die Forderung von 106 376,78 RM errechnet habe. Selbst wenn ihm aber ein Anspruch zugestanden haben sollte, sei dieser im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Der Vater des Klägers habe die Erblasserin nicht in Verzug gesetzt. Die Abtretung der Zinsforderung an Frau Ilse G sei nur zum Schein und ohne eine Rechtsgrundlage erfolgt.

Die Beklagte zu 1.) hat vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, daß der Vater des Klägers die Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin schuldhaft verzögert habe.

Der Kläger hat entgegnet, sein Vater sei der Rechnungslegungspflicht gegenüber den Miterben an dem Nachlaß der Erblasserin nachgekommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe BGH IV ZR 139/64

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger mit seinem Vortrag einen Anspruch seines Vaters aus einem Ausstattungsversprechen im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB schlüssig dargetan habe. Unter den Begriff der Ausstattung falle auch dasjenige, was einem bisher überhaupt nicht oder geringer ausgestatteten Kind zur Gleichstellung mit der Ausstattung eines anderen gegeben werde.

Richtig ist, daß es dem Begriff der Ausstattung nicht entgegenzustehen braucht, wenn ein Beweggrund für die Hingabe von Vermögenswerten oder für das Versprechen zur Hingabe von Vermögenswerten an das Kind die Absicht ist, das Kind anderen bisher bevorzugten Abkömmlingen gleichzustellen (RG JW 1910, 237; RG WarnRspr 1937 Nr. 125, 1938 Nr. 22; KG FamRZ 1963, 449, 451.)

Eine solche Absicht kann dafür sprechen, daß die Eltern nicht aus reiner Freigebigkeit handeln. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch, wie auch in den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht in Frage gestellt wird, eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf die Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung oder der Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden; dabei ist nicht entscheidend, ob die Zuwendung notwendig ist, um die Wirtschaft oder die selbständige Lebensstellung des Kindes zu begründen oder zu erhalten.

BGH IV ZR 139/64

Dieser Zweck kann mit den Leistungen auch dann verfolgt werden, wenn außerdem die Gleichstellung mit anderen Abkömmlingen beabsichtigt ist.

Der Vortrag des Klägers schließt es nicht von vornherein aus, daß die nach seiner Behauptung von der Erblasserin versprochene Leistung nach deren Willen nicht nur der Gleichstellung des Vaters des Klägers mit ihren anderen Kindern dienen sollte, sondern auch für die Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung des Vaters des Klägers bestimmt war. Mit Rücksicht auf die Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung konnte die Erblasserin die Leistung auch zu einer Zeit versprochen haben, als der Vater des Klägers bereits verheiratet war oder sich eine selbständige Lebensstellung bereits geschaffen hatte.

Dagegen kann der Revision nicht zugestimmt werden, soweit sie der Auffassung ist, der Anspruch des Klägers lasse sich damit begründen, daß er das Ergebnis einer zwischen der Erblasserin und dem Vater des Klägers vorgenommenen Abrechnung oder eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs sei (§ 782 BGB).

BGH IV ZR 139/64

Von einer Abrechnung oder einem unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleich kann selbst dann, wenn der Vater des Klägers, wie dieser behauptet, seine an die Erblasserin gestellten Forderungen herabgesetzt haben sollte, nicht gesprochen werden; denn einen Anspruch auf Erteilung des Schuldversprechens hatte der Vater zweifelsfrei nicht. Das Schuldversprechen, das die Erblasserin nach der Behauptung des Klägers seinem Vater gegeben hat, ist, falls es rechtsverbindlich gegeben sein sollte, von seinem Schuldgrund nicht losgelöst.

Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Vater des Klägers von der Erblasserin formlos ein Ausstattungsversprechen im Sinne des § 1624 BGB erhalten und angenommen habe, daß die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Erblasserin, entsprechende Maß nicht überstiegen habe, und daß deshalb dem Vater des Klägers jedenfalls zu Lebzeiten der Erblasserin ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen diese zugestanden habe.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, weil der Anspruch aus dem Ausstattungsversprechen nach dem Tode der Erblasserin nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dafür sei entscheidend, so meint das Berufungsgericht, daß der aus dem behaupteten Ausstattungsversprechen Berechtigte, der Vater des Klägers, die aus dem Versprechen verpflichtete Erblasserin mitbeerbt habe.

Die verpflichtende Wirkung des Ausstattungsversprechens sei unter dem Gesichtspunkt seines Zwecks zu beurteilen, wobei die Vorschrift des § 242 BGB mit ihren besonderen Ausgestaltungen, der Derzeitklausel und der Geschäftsgrundlage, zu beachten sei. Der Zweck des dem Vater des Klägers nach dessen Sachvortrag gegebenen Ausstattungsversprechens, den Versprechensempfänger mit seinen Geschwistern gleichzustellen, werde nach dem Eintritt der Erbfolge durch die Bestimmung des § 2050 BGB erreicht, nach der die gesetzlichen Miterben bei der Auseinandersetzung ihre Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen hätten.

Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe sich nicht, daß die Erblasserin etwas anderes angeordnet hätte. Wenn sich der Zweck des früheren Ausstattungsversprechens mit dem Zweck des § 2050 BGB decke, dann entziehe diese gesetzliche Bestimmung mit dem Eintritt ihrer Wirksamkeit dem bis dahin gültigen Ausstattungsversprechen seine verpflichtende Wirkung; sie hindere das Entstehen einer Nachlaßverbindlichkeit auf Grund des Ausstattungsversprechens eben gerade deshalb, weil die Ausgleichungspflicht mit einer Nachlaßverbindlichkeit nicht wesensgleich sei. Der Zweck des Ausstattungsversprechens erscheine seit dem Erbfall durch den Zweck der gesetzlich statuierten Ausgleichungspflicht in Anbetracht der Identität der Zwecke überholt.

BGH IV ZR 139/64

Es vertrage sich nicht mit der Systematik des Gesetzes, anzunehmen, daß der Versprechensempfänger in seiner Eigenschaft als Miterbe wahlweise die Möglichkeit habe, seine Gleichstellung mit den anderen Erben entweder im Wege der Auseinandersetzung und rechnerischen Ausgleichung zu betreiben oder im Wege der Geltendmachung seines Anspruchs auf nachträgliche Ausstattung aus dem Nachlaß. Wenn schon der Gesetzgeber eine Realkollation bei Eintritt des Erbfalls nicht verlange, sondern sich mit einer Idealkollation begnüge, also nur eine rechnerische Wertausgleichung bei der Auseinandersetzung festlege, so könne die Belastung der Nachlaßsubstanz mit einer Nachlaßverbindlichkeit nur zum Zwecke der Wertausgleichung nicht sinnvoll erscheinen. Eine Ausgleichung solle nicht durch Substanzveränderung des Nachlasses, sondern rein rechnerisch bei der Auseinandersetzung erreicht werden.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Das Berufungsgericht hat zu sehr darauf abgestellt, daß es der Zweck des von der Erblasserin gegebenen Versprechens gewesen sei, die ihren anderen Kindern gegebenen Vorleistungen auszugleichen. Wenn das der alleinige Zweck der von der Erblasserin erteilten Zahlungszusage war, liegt ein Ausstattungsversprechen im Sinne des § 1624 BGB überhaupt nicht vor, wie bereits ausgeführt worden ist; dann war das formlos gegebene Versprechen unwirksam und ist der Anspruch schon deshalb unbegründet. Wenn aber die Zusage dem Vater auch mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben wurde, darf bei der Beurteilung der Rechtslage nicht ausschließlich auf den daneben verfolgten Zweck der Ausgleichung gegenüber den anderen Abkömmlingen abgestellt werden.

Es trifft zwar zu, daß ein Ausstattungsversprechen unter dem stillschweigenden Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse oder unter der Voraussetzung, daß die Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks möglich bleibt, gegeben sein kann, und daß dann der Anspruch auf die Ausstattung entfällt, wenn die maßgeblichen Verhältnisse sich grundlegend geändert haben (RGZ 141, 358, 359; RG JW 1916, 588). Aber es ist nicht ersichtlich, daß nach dem übereinstimmenden, wenn auch stillschweigenden oder zu vermutenden Willen der Erblasserin und des Vaters des Klägers das Ausstattungsversprechen hinfällig werden sollte, wenn es zu Lebzeiten der Erblasserin nicht erfüllt worden sei.

BGH IV ZR 139/64

Darauf, daß der Anspruch unter dem Vorbehalt seiner Erfüllung noch zu Lebzeiten der Erblasserin bestanden habe, könnten sich die Beklagten um so weniger berufen, wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, daß die Erblasserin die Erfüllung des Versprechens entgegen ihrer Zusage schuldhaft hinausgezögert habe, und daß sie von dem Vater des Klägers schon im Jahre 1947 wirksam in Verzug gesetzt worden sei.

Es kann ferner nicht als zutreffend anerkannt werden, daß der Anspruch des Vaters des Klägers deshalb gegenstandlos geworden sei, weil der eine mit ihm verfolgte Zweck, die Vorempfänge der anderen Kinder der Erblasserin auszugleichen, nunmehr bei der Erbauseinandersetzung nach Maßgabe des § 2050 BGB zu erreichen sei.

Dabei ist zunächst nicht berücksichtigt, daß der Betrag, den die Erblasserin auf Grund des Ausstattungsversprechens dem Vater des Klägers hat zukommen lassen wollen, nicht mit demjenigen übereinzustimmen braucht, der sich für den Vater des Klägers bei der Erbauseinandersetzung unter Berücksichtigung des § 2050 BGB ergibt. Auch wenn die Erblasserin das Ausstattungsversprechen mit deshalb abgab, weil sie dem Vater des Klägers einen Ausgleich für die ihren anderen Kindern bereits gewährten Vorempfänge geben wollte, können nicht nur für den Grund, sondern ebenfalls für die Höhe des Anspruchs noch andere Umstände mitbestimmend gewesen sei. Es ist kein Grund dafür vorhanden, daß ein Miterbe einen ihm von dem Erblasser zugedachten höheren Betrag nicht auch noch nach dessen Tod vorneweg sollte in Anspruch nehmen können.

Bei der Erbauseinandersetzung muß er den Anspruch oder den auf Grund des Anspruchs erhaltenen Betrag zwar wieder zur Ausgleichung bringen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hatte, denn eine Erfüllung des Ausstattungsversprechens nach dem Tode des Erblassers ohne eine Ausgleichungspflicht würde zu unbilligen Ergebnissen führen und dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 2050 BGB widersprechen; es ist aber, wenn der Nachlaßwert verhältnismäßig gering ist und die Ausstattung einen höheren Betrag ausmacht, als dem Erben bei der Auseinandersetzung zukommen würde (§ 2056 BGB), möglich, daß er bei einer Teilung des Nachlasses ohne Berücksichtigung seiner Ausstattungsförderung weniger erhält, als wenn zunächst seine Ausstattungsforderung befriedigt wird und alsdann die Teilung des Restnachlasses unter den Miterben erfolgt.

Ob das Ausstattungsversprechen nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin und des Erben hinfällig werden sollte, falls es beim Tode der Erblasserin noch nicht erfüllt war und auf einen höheren Betrag lautete, als dem Erben bei der Auseinandersetzung zustand, läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles entscheiden, abgesehen davon, daß die Höhe des Nachlasses nicht feststeht und deshalb nicht erkennbar ist, ob sich für die Beteiligten im Ergebnis etwas ändert, wenn das Ausstattungsversprechen zunächst befriedigt wird und alsdann bei der Erbteilung zur Ausgleichung kommt, oder wenn es unerfüllt bleibt und dann auch bei der Erbauseinandersetzung nicht berücksichtigt wird.

BGH IV ZR 139/64

Erst wenn die Rechtslage richtig beurteilt wird, kann festgestellt werden, welche Wirkungen dem Ausstattungsversprechen im Falle des Todes der Erblasserin, falls es dann noch nicht erfüllt sein würde, nach dem Willen der Beteiligten zukommen sollten.

Ansprüche auf Grund eines Ausstattungsversprechens sind, sofern ein maßgeblicher Beweggrund für sie war, daß Vorempfänge anderer Kinder des Versprechensgebers ausgeglichen werden sollten und damit die spätere Erbregelung teilweise vorweggenommen werden sollte, Forderungen aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG (BGHZ 2, 229, 234).

Die sachgemäße Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung für das Umstellungsrecht gebietet es, ein Ausstattungsversprechen dann in sie einzubeziehen, wenn, abgesehen von den in § 1624 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Motiven und Zwecken, mit ihm vor allem auch mindestens zu einem Teil die Vorwegnahme einer erbrechtlichen Auseinandersetzung unter den Kindern erreicht werden soll.

Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, Ansprüche auf Grund eines Ausstattungsversprechens seien nach § 16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen, kann das als richtig nur für die Fälle anerkannt werden, in denen es sich nach den Vorstellungen und Absichten der Beteiligten nicht zugleich um eine vorweggenommene Erbregelung handelt.

Nach dem Vortrag des Klägers kann das Ausstattungsversprechen unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG fallen und nach dieser Vorschrift im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umzustellen sein. Darauf, ob der Kläger die Umstellung in diesem Verhältnis auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen könnte, braucht nicht eingegangen zu werden.

BGH IV ZR 139/64

Die Behauptung des Klägers, die Erblasserin habe die Erfüllung des Ausstattungsversprechens schuldhaft verzögert, und sein Vater habe sie nach der Fälligkeit des Anspruchs zur Zahlung gemahnt und dadurch in Verzug gesetzt (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist jedoch noch aus einem anderen Grunde von Bedeutung.

Der Kläger macht einen sich aus dem angeblichen Verzug ergebenden Zinsanspruch für das Jahr 1951 geltend (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), den sein Vater seiner Mutter abgetreten habe. Sein Vortrag ist auch insoweit schlüssig, und es ist in der Revisionsinstanz mangels näherer Feststellungen davon auszugehen, daß die Abtretung gültig und nicht etwa nach § 117 Abs.1 BGB oder aus einem anderen Grunde nichtig ist.

Nach alledem muß, damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Gesichtspunkten vor allem in tatsächlicher Richtung neu geprüft werden kann, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht klären müssen, ob die vom Kläger gegen die Beklagten erhobene Klage sich als Gesamthandklage oder Gesamtschuldklage darstellt. Zu den Rechtsfragen, die in diesem Zusammenhang auftauchen können, braucht derzeit nicht Stellung genommen zu werden.

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Im übrigen kann es für die Kostenentscheidung bedeutsam sein, daß die Schwester des Klägers, die zusammen mit ihm die ursprüngliche Klägerin beerbt hat, auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der klagenden Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, ohne daß die Beklagten dem widersprochen haben. Das Ausscheiden wird als Klagrücknahme seitens der Schwester zu behandeln sein.

BGH IV ZR 139/64

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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