BGH IV ZR 3/74

Oktober 30, 2017

 

BGH IV ZR 3/74 Ausgleichung und Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil – Anrechnung von Vorempfängen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte durch Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von mehr als DM 29.135,53 und Zinsen von den dieser Klägerin insgesamt zugesprochenen Beträgen zu zahlen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 1, 2 und 4 je 1/100.

Von den jedem dieser Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte 99/100 derjenigen des ersten Rechtszuges sowie die gesamten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand BGH IV ZR 3/74

Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 und die Beklagte sind Töchter, die Klägerin zu 4 ist die Tochter eines Sohnes der Eheleute J Lü und T geb. Pa. Der Vater der Klägerin zu 4 ist verschollen und bereits zu Lebzeiten der Eheleute Lü für Tod erklärt worden. Die Eheleute Lü hatten insgesamt 6 Kinder. Außer den genannten hatten sie noch eine weitere Tochter, M D, die vor ihren Eltern am 16. Juni 1969 verstorben ist und zwei Kinder hinterlassen hat. Diese sind am Rechtsstreit nicht beteiligt.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte als Alleinerbin ihrer Mutter Pflichtteilsansprüche nach dem Tode ihres Vaters oder Großvaters und ihrer Mutter oder Großmutter geltend. Die Eheleute Lü lebten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, deren Fortsetzung mit den Kindern nach dem Tode eines der Ehegatten angeordnet war. Zum Gesamtgut gehörte eine landwirtschaftliche Besitzung E, G Weg …. Am 10. Oktober 1957 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Beklagte zur Nacherbin und Erbin des Längstlebenden einsetzten. Über die Anrechnung von Vorempfängen bestimmten sie in § 3 ihres Testaments:

Unsere Tochter E, jetzt Frau J in B-​Sc, A, jetzt Ehefrau K in P, Schöne A, M, jetzt Ehefrau D verwitwete M in De und Kä, jetzt Ehefrau Ki in E haben ausweislich ihrer vorliegenden schriftlichen Erklärungen auf ihr Kindsteil bereits je 500,– DM erhalten. Unser für tot erklärter Sohn Heinrich hat bisher nichts vom elterlichen Vermögen bekommen. Er hat ein Kind namens M hinterlassen. Zur völligen Abfindung vom elterlichen Vermögen erhalten E, A, M und K noch je 300,– DM und das Kind M unseres Sohnes H 800,– DM.

 J Lü ist am 30. September 1969 gestorben. Bei seinem Tode war auf dem auf seinen Namen lautenden Sparkonto bei der Sp El ein Guthaben von 15.073,83 DM vorhanden. Aus Anlaß des Todes zahlten die AOK P 919,– DM, die Gewerkschaft H 136,– DM und die Volkshilfe-​Lebensversicherung 1.437,10 DM, zusammen 2.492,10 DM. Die Kosten der Beerdigung und Grabausstattung betrugen 2.957,67 DM.

Durch Vertrag vom 23. Februar 1970 übertrug Frau T Lü das Eigentum an dem im Grundbuch von El Blatt 0579 eingetragenen Grundbesitz mit sämtlichem toten Inventar auf die Beklagte. Diese überließ der Mutter an zwei Räumen ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht und versprach lebenslängliche Beköstigung und Pflege.

Sie verpflichtete sich ferner, der Mutter eine lebenslängliche Unterhaltsrente von monatlich 100,– DM zu zahlen, ein standesgemäßes Begräbnis zu besorgen, auf der Grabstätte ein den Lebensverhältnissen entsprechendes Denkmal zu errichten und die Pflege der Grabstätte zu übernehmen.

Im übrigen wurde der Grundbesitz lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen. Für die Kostenberechnung gaben die Vertragsparteien den Wert des Wohnungs- und Unterhaltsrechts mit monatlich 200,– DM an. Die Beklagte wurde am 10. Juni 1970 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 23. Februar 1970 übertrug die Mutter auch das Sparguthaben von damals noch 13.384,82 DM auf die Beklagte.

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Am 5. August 1970 starb Frau T Lü. Sie hinterließ eine Lebensversicherung von 1.202,90 DM; außerdem zahlte die AOK aus Anlaß ihres Todes 912,– DM. Die Beerdigung einschließlich Grabausstattung kostete 2.750,– DM. Außerdem waren 347,13 DM Nachlaßschulden vorhanden.

Die Klägerinnen und M D hatten vor dem Tod der Eheleute J und T Lü (im folgenden Vater und Mutter oder Eltern genannt) die im Testament vorgesehenen Abfindungen von je 800,– DM erhalten. Die Klägerin zu 3 behauptet, nur 500,– DM erhalten zu haben:

Durch Vertrag vom 21. Mai 1964 hatten die Eltern der Klägerin zu 3 das im Grundbuch von El Band 13 Blatt 579 eingetragene Grundstück Gemarkung S Flur 13 Flurstück 127, Wald, in einer Größe von damals 2.553 qm geschenkt. Die Vertragsparteien gaben den Wert des Grundstücks mit 5.106,– DM an. Die Klägerin zu 3 wurde am 15. September 1964 als Eigentümerin im Grundbuch von S Blatt 0006 eingetragen. Sie hat das Grundstück inzwischen für 28.000,– DM verkauft. Das Eigentums ist am 30. Oktober 1972 umgeschrieben worden.

Der Grundbesitz Lü war bis Dezember 1970 unbelastet. Am 13. April 1971 wurde auf den Antrag der Beklagten der Hofvermerk gemäß § 1 Abs. 3 HöfeO eingetragen.

Die Klägerinnen fordern den Pflichtteil nach dem Vater sowie den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung nach der Mutter.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 je 13.463,74 DM, an die Klägerin zu 3 12.187,24 DM nebst Zinsen und an die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 weitere je 22.268,10 DM sowie an die Klägerin zu 3 weitere 20.043,45 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sie hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe BGH IV ZR 3/74

1. Die Beklagte bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche, die den Klägerinnen zustehen, das landwirtschaftliche Anwesen nicht nach §§ 2312 Abs. 2, 2049 BGB mit dem Ertrags-​, sondern mit dem Verkehrswert angesetzt habe.

Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das landwirtschaftliche Anwesen kein Landgut im Sinne der genannten Bestimmungen sei. Wenn auch kaum Bedenken hiergegen bestehen, so kann diese Frage offen bleiben.

Denn das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Erblasser habe nicht angeordnet, daß bei der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert anzusetzen sei. Das Testament enthalte keine dahingehende Bestimmung, eine solche könne auch nicht kraft einer ergänzenden Testamentsauslegung angenommen werden.

Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Die Auslegung, auch die ergänzende, eines Testaments ist eine Aufgabe, die dem Richter der Tatsacheninstanz obliegt. Sie kann im Revisionsrechtszug nur begrenzt dahin nachgeprüft werden, ob das Gericht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und ob es gegen gesetzliche Auslegungsvorschriften, Denkgesetze oder Verfahrensbestimmungen verstoßen hat.

Solche Verstöße sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Eltern und Großeltern im Jahre 1957, als sie das Testament errichteten, von den damaligen Verhältnissen ausgingen. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß die Eltern eine gerechte Regelung treffen wollten, bei der alle Kinder im wesentlichen gleiche Werte erhielten.

Die Beklagte sollte das landwirtschaftliche Anwesen erhalten. Die anderen Kinder waren durch die in dem Testament genannten Beträge nach den Vorstellungen der Eltern voll und gerecht abgefunden. Daß das landwirtschaftliche Anwesen später erheblich im Wert steigen würde, hatten die Eltern damals nicht vorausgesehen. Unter diesen Umständen hatten sie, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Jahre 1957 keinen Anlaß, eine dem § 2312 Abs. 2 BGB entsprechende Anordnung zu treffen.

Daß die Gemeine El den Wunsch hatte, das Anwesen zu erwerben und den Eltern ein Angebot mit einem weit über dem Normalen liegenden Preis machte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Eltern auch unter diesen Umständen nicht bereit gewesen seien, das Grundstück abzugeben.

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Aus der Tatsache, daß ein besonders interessierter Kaufinteressent bereit ist, einen über dem Normalen liegenden Kaufpreis zu zahlen, folgt noch nicht notwendig, daß deswegen der gemeine Wert des betreffenden Grundstücks erheblich höher ist, als der anderer in der Gemeinde belegener gleichartiger Grundstücke. Das Berufungsgericht konnte jedenfalls der Auffassung sein, die Eltern hätten daraus nicht erkannt, daß ihr Grundstück auf die Dauer gesehen mehr Wert war als sie es annahmen.

Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe das Testament nicht ergänzend im Sinne einer solchen Anordnung ausgelegt. Das wäre nur möglich, wenn aus dem in dem Testament zum Ausdruck gebrachten Willen ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden könnte, daß die Eltern diese Anordnung getroffen hätten, wenn sie damals, als sie das Testament errichteten, vorausgesehen hätten, daß im Augenblick des Erbfalls Ertragswert und Verkehrswert des Anwesens weit auseinander fallen würden.

Dafür gibt das Testament in der Tat nichts her. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der maßgebliche Wille der Eltern, alle Kinder im wesentlichen gleichzustellen, eine ergänzende Auslegung des Testaments im Sinne einer Anrechnung der landwirtschaftlichen Besitzung zum Ertragswert nicht zuläßt. Sie würde dazu führen, daß die Beklagte gegenüber ihren Geschwistern sehr erheblich bevorzugt würde. Sie würde praktisch alles erhalten. Die übrigen Kinder hätten demgegenüber nur unbedeutende Beträge erhalten. Das wollten die Eltern gerade nicht.

2. Die Revision erhebt weiter Rügen gegen die Bewertung des Grundbesitzes. Sie sind gleichfalls unbegründet.

Die Revision vertritt die Ansicht, für die Bewertung der Schenkung komme es nicht auf den Tag der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin ins Grundbuch an, sondern auf den Tag des Abschlusses des Kaufvertrages, das ist der 23. Februar 1970. Denn an diesem Tage sei bereits die Auflassung erklärt worden.

Dem ist nicht zuzustimmen. Die Revision kann sich für ihre Meinung nicht auf das in NJW 1974, 2319 veröffentlichte Urteil des Senats berufen. Diese Entscheidung betrifft die Frage, wann die in § 2325 Abs. 3 BGB bestimmte Zehnjahresfrist zu laufen beginnt.

Es heißt dort, sie könne frühestens zu laufen beginnen, wenn die Auflassung eines Grundstücks erfolgt sei. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß sie auch erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB genannte und der für den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB maßgebende Zeitpunkt stets derselbe sein muß.

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Jedenfalls kann in dem hier zu entscheidenden Falle für die Wertbemessung nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Eigentumserwerb vollzogen war. Das war der Tag, an dem die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde. Auf Grund des Vertrages wurde das Grundstück teilweise unentgeltlich übereignet. Soweit der Vertrag die unentgeltliche Zuwendung des Grundstücks betraf, enthielt er ein Schenkungsversprechen.

Dieses war erst mit der Eintragung der Erwerberin als Eigentümerin vollzogen. Anders als in dem durch das oben angefochtene Urteil entschiedenen Fall konnte die Eintragung nicht schon ohne weiteres auf Grund der in dem Vertrag erklärten Auflassung des Grundstücks erfolgen und von der Erwerberin bewirkt werden.

Denn es mußten, damit der Vertrag ausgeführt werden konnte, zuvor noch verschiedene behördliche Genehmigungen eingeholt werden. Der Notar hatte die Beteiligten darüber belehrt, daß die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch erst nach Erteilung dieser Genehmigungen erfolgen könne. In einem solchen Fall ist maßgebend für die Bewertung des teilweise unentgeltlich zugewandten Grundstücks der Tag, an dem der Eigentumsübergang vollzogen ist. Das ist hier der Tag, an dem die Beklagte in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde.

Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten in der Form eines Altenteils zu erbringende Gegenleistung zu gering bewertet. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, hierbei von der allgemeinen Lebenserwartung der Erblasserin auszugehen. Es konnte in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes auch einen wesentlich geringeren Zeitraum annehmen. Mit der von ihm vorgenommenen Schätzung hat das Berufungsgericht die ihm zustehende tatrichterliche Ermessensgrenze nicht überschritten.

3. Dennoch muß das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben werden. Soweit Vorempfänge zu berücksichtigen sind, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kaufkraftschwund des Geldes entsprechend den in BGHZ 61, 385 enthaltenen Rechtsgedanken zu berücksichtigen.

Bei der Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff BGB geht das Gesetz davon aus, daß die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben berufen sind, soweit eine Ausgleichung vorzunehmen ist, wirtschaftlich gleichgestellt werden sollen. Es soll so angesehen werden, als würden sie die Werte, die sie schon früher empfangen und die sie zur Ausgleichung zu bringen haben, jetzt bei der Erbauseinandersetzung erhalten.

Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils nach § 2055 BGB ist so vorzugehen, als wenn der bereits früher zugewandte Gegenstand mit dem Geldwert, den er damals hatte, noch im Nachlaß vorhanden wäre. Diese Form der Ausgleichung beruht auf einer vom Gesetzgeber als selbstverständlich angenommenen Voraussetzung.

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Der Wert, den die Zuwendung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie erfolgte, ist in Geld auszudrücken. Es wird als selbstverständlich angenommen, daß dieser dafür errechnete Betrag im Zeitpunkt des Erbfalls, für den die Ausgleichung vorzunehmen ist, noch denselben unverändert gebliebenen Wert hat.

Von dieser Voraussetzung geht § 2056 BGB aus. Nur wenn sie zutrifft, führt die Ausgleichung zu dem gerechten, vom Gesetz gewollten Ergebnis. Soweit der Wertmesser Geld in dem Zeitraum, der zwischen der Zuwendung und dem Erbfall liegt, sich geändert hat, führt das zu einer Verzerrung. Je nach dem Ausmaß des Kaufkraftschwundes, den das Geld in diesem Zeitraum erlitten hat, kann diese so weit gehen, daß wirtschaftlich so gut wie keine oder gar keine Ausgleichung mehr erfolgt.

Um das vom Gesetz gewollte Ergebnis herbeizuführen, muß in Anbetracht des Kaufkraftschwundes des Geldes auch in diesem Fall der Wert der auszugleichenden Zuwendung so errechnet werden, daß als Maßstab für die Bewertung die DM mit der Kaufkraft zugrunde gelegt wird, die sie zur Zeit des Erbfalls hatte.

Entsprechend den in BGHZ 61, 385 dargelegten Verfahren müssen daher hier die Geldzuwendungen, die die Klägerinnen erhalten haben, mit der für das Jahr des Todes des Erblassers geltenden Preisindexzahl für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht, veröffentlicht im statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, multipliziert und durch die Preisindexzahl für das Jahr, in dem die Zuwendung erfolgte, dividiert werden. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt den Betrag, mit dem die Zuwendung in Ansatz zu bringen ist.

  

Soweit Sachwerte zugewandt worden sind – hier das Grundstück, das die Klägerin zu 3 erhalten hat – ist festzustellen, welchen Geldwert die betreffende Sache im Zeitpunkt der Zuwendung hatte. Der sich so ergebende Betrag ist dann in der eben angegebenen Weise für den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen.

Das gilt sowohl für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als auch für die des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Soweit die empfangenen Zuwendungen nach § 2316 Abs. 4 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen sind, ist von dem errechneten Pflichtteilsbetrag die Hälfte des Wertes der anzurechnenden Zuwendung abzuziehen.

Dabei muß auch hier der durch die Umrechnung ermittelte Wert der Zuwendung zugrunde gelegt werden (vgl. dazu Anm. LM BGB § 1376 Nr. 2 unter VI und Medicus DB 1974, 764; BGB RGR Komm. 12. Aufl., §§ 2055 Rn. 5, 6; 2315 Rn. 14 und 2316 Rn. 7). Danach berechnen sich die den Klägerinnen zustehenden Ansprüche unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wie folgt:

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A. Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Vaters.

Der Vater ist von seiner ihn überlebenden Ehefrau allein beerbt worden. Zwar hatten die verstorbenen Ehegatten in ihrem Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit ihren Abkömmlingen vorgesehen. Diese Bestimmung ist aber durch das von ihnen später errichtete, gemeinschaftliche Testament aufgehoben worden.

Darin haben sie sich gegenseitig zu alleinigen, befreiten Vorerben und die Beklagte zur Nacherbin eingesetzt. Damit haben sie, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt hat, alle Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen.

Denn es ergab sich nichts dafür, daß die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Anordnungen sich nur auf Vermögen beziehen sollte, das nicht zum Gesamtgut gehörte. Eine solche Anordnung konnte nach §§ 1511, 1518 BGB in dem gemeinschaftlichen Testament wirksam getroffen werden. Sie hatte zur Folge, daß sich die Beerbung nach den allgemeinen Vorschriften richtet.

Der Nachlaß des Vaters bestand an seinem Anteil am Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Dieses setzte sich wie folgt zusammen:

Grund­stückswertDM 420.000,–
Wert des InventarsDM 2.000,–
Spargut­habenDM 15.073,82
Zahlungen aus Anlaß des TodesDM 2.492,10
insgesamtDM 439.565,92

Der Wert des Anteils des Vaters am Gesamtgut betrug danach bei seinem Tode 219.782,96 DM. Er vermindert sich um die Kosten für die Beerdigung und Grabausstattung in Höhe von 2.957,67 DM. Sonach verbleibt als Wert des Reinnachlasses ein Betrag von 216.825,29 DM. Hiervon entfallen auf die Abkömmlinge 3/4, das ist ein Wert in Höhe von 162.618,96 DM.

Dazu ist gemäß §§ 2316, 2050, 2054 BGB hinzuzuzählen die Hälfte des Wertes der Zuwendungen, die die Eltern ihren bei der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigenden Abkömmlingen gemacht haben. Dieser Wert muß errechnet werden unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes, den die DM in der Zeit zwischen den Zuwendungen und dem Erbfall, das ist hier der Zeitpunkt des Todes des Vaters, der 30. September 1969, erlitten hat.

Bei diesen Zuwendungen handelt es sich um die Geldzuwendungen von je 800,– DM an die Abkömmlinge. Ausweislich des Tatbestandes und der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil haben die Klägerinnen und M D – das Berufungsgericht hat die dieser Tochter gemachte Zuwendung irrtümlicherweise nicht berücksichtigt – vor dem Tode der Eheleute J und T Lü je 800,– DM erhalten. Die zu berücksichtigenden Zuwendungen belaufen sich somit insgesamt auf 4.000,– DM. Nach § 2054 BGB gelten sie zur Hälfte, also mit 2.000,– DM als von dem Vater gemacht.

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In dem für die Beklagte günstigsten Fall, der für das Revisionsverfahren unterstellt werden muß, ist für die Umrechnung davon auszugehen, daß diese Zuwendungen bald, jedenfalls in den ersten Jahren nach der Währungsreform, gemacht worden sind. Der Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht betrug in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 85,1.

Angesichts der noch unstabilen Wirtschaftslage und der nur geringfügigen Schwankungen in den unmittelbar darauffolgenden Jahren 1949 bis 1951 kann bei der hier gebotenen Schätzung für diesen Zeitraum von dem oben angegebenen Wert ausgegangen werden. Die Indexzahl für das Jahr 1969, das Todesjahr des Erblassers, beträgt 119,3. Danach sind die Zuwendungen dem Nachlaß mit einem Wert von 2.803,76 DM hinzuzurechnen.

Die Klägerin zu 3 hat ferner von ihren Eltern im Jahre 1964 ein Grundstück im Werte von 5.106,– DM erhalten. Gemäß § 2054 BGB ist dieses mit der Hälfte, das sind 2.553,– DM, anzusetzen. Die Indexzahl für das Jahr 1964 beträgt 105,4. Die Zuwendung ist daher mit einem Wert von 2.889,69 DM in Ansatz zu bringen.

Danach entfällt auf die Abkömmlinge ein rechnerischer Nachlaßwert von

DM 162.618,96
+ DM 2.803,76
+ DM 2.889,69
insgesamtDM 168.312,41

Auf jeden Stamm entfällt 1/6. Das sind 28.052,07 DM. Hierauf müssen sich die Klägerinnen den Wert der ihnen gemachten Zuwendungen anrechnen lassen. Das sind für alle Klägerinnen 1/5 von 2.803,76 DM, also 560,75 DM. Die Klägerin zu 3 muß sich weiter 2.889,69 DM anrechnen lassen. Danach ergibt sich als Wert des gesetzlichen Erbteils der Klägerinnen zu 1, 2 und 4 ein Betrag von

DM 27.491,32.

Ihr Pflichtteil davon beträgt die Hälfte, also

DM 13.745,66.

Da das Oberlandesgericht zugunsten der Beklagten unterstellt hat, der Erblasser habe angeordnet, daß die Zuwendung auch auf den Pflichtteil anzurechnen sei, ist von diesem eben errechneten Wert nach § 2316 Abs. 4 BGB die Hälfte des Wertes der empfangenen Zuwendung abzuziehen. Das ist ein Betrag von 280,38 DM.

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Danach errechnet sich für die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von je

DM 13.465,28.

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zu 3 sind von dem auch auf sie entfallenden Wert des gesetzlichen Erbteils von 28.052,07 DM zunächst die ihr gemachten Zuwendungen mit 560,75 DM und 2.889,69 DM abzuziehen. Das ergibt als Wert ihres gesetzlichen Erbteils einen Betrag von

DM 24.601,63.

Der Wert ihres Pflichtteils beträgt damit

DM 12.300,82.

Davon sind auch bei ihr gemäß § 2316 Abs. 4 BGB die gemachten Zuwendungen mit ihrem halben Wert, also insgesamt mit 1.725,22 DM in Anrechnung zu bringen. Für sie errechnet sich daher ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von

DM 10.575,60.

 B. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode der Mutter.

Die Mutter ist von der Beklagten allein beerbt worden. Ihre gesetzlichen Erben sind nur ihre Abkömmlinge. In diesem Fall können Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zusammengerechnet nicht höher sein als der Betrag, der sich als Pflichtteil ergeben würde, wenn das Geschenk mit seinem für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzusetzenden Wert im Nachlaß verblieben wäre. Daraus ergibt sich:

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Der wirkliche Nachlaß der Mutter bestand aus der bei ihrem Tode gezahlten Lebensversicherungssumme von 1.202,90 DM, der Zahlung der AOK von 912,– DM, insgesamt 2.114,90 DM. Dem sind nach § 2054 BGB der auf die Mutter entfallende Anteil der Zuwendungen hinzuzurechnen, die die Eheleute aus dem Gesamtgut seinerzeit den Abkömmlingen gemacht haben. Ihr Wert muß auf das Todesjahr der Mutter, das Jahr 1970, umgerechnet werden. Für dieses Jahr beträgt der Preisindex für die Lebenshaltung 123,7. Daraus ergibt sich, daß die Zuwendungen mit folgenden Beträgen anzurechnen sind:

Geldzu­wen­dungen nominalDM 2.000,–
Anrech­nungs­betragDM 2.907,17
Grund­stück an die Klägerin zu 3 – NominalwertDM 2.553,–
Anrech­nungs­betragDM 3.711,–

Hinzuzurechnen ist ferner der Wert der der Beklagten gemachten Schenkung. Das war die Besitzung El, G Weg mit Inventar und ferner ein Sparguthaben in Höhe von 13.384,82 DM. Das Berufungsgericht hat den Wert der landwirtschaftlichen Besitzung nach Abzug der geschätzten Abbruchkosten auf 525.000,– DM und den des Inventars auf 2.000,– DM geschätzt.

Die verschenkten Gegenstände hatten somit einen Gesamtwert von 540.384,82 DM. Mit Recht hat das Berufungsgericht in Erwägung gezogen, daß diese Gegenstände beim Tode des Vaters zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörten.

Die Mutter hatte den Anteil des Vaters am Gesamtgut als befreite Vorerbin geerbt. Nacherbin war die Beklagte. Daher kann für die Klägerinnen bei der Bewertung der Schenkung nur von der Hälfte der oben angegebenen Werte ausgegangen werden. Das ist ein Betrag von

DM 270.192,41.

Dieser Betrag vermindert sich um die in dem Vertrag vom 23. Februar 1970 versprochenen Altenteilsleistungen, deren Wert das Berufungsgericht mit 1.600,– DM angenommen hat. Somit verbleibt als Wert der Schenkung ein Betrag von

DM 268.592,41.

BGH IV ZR 3/74

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB ist, wenn eine nicht verbrauchbare Sache verschenkt worden ist, gleichfalls entsprechend den obigen Rechtsausführungen der Kaufkraftschwund des Geldes zu berücksichtigen (vgl. BGB RGR Komm. 12. Aufl. § 2325 Rn. 22; Medicus DB 74, 764).

Eine Umrechnung findet jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall nicht statt, da die Erblasserin in demselben Jahr verstorben ist, in dem sie die Schenkung gemacht hat.

Dem Wert der Schenkung sind der Wert des wirklichen Nachlasses mit 2.114,90 DM und die anzurechnenden Zuwendungen mit 2.907,17 DM und 3.711,– DM hinzuzurechnen.

Danach ergibt sich ein rechnerischer Nachlaß von

DM 277.325,48.

Davon sind abzuziehen die Nachlaßverbindlichkeiten mit 3.097,13 DM. Für die Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist daher auszugehen von einem Nachlaßwert von

DM 274.228,35.

Hiervon entfällt auf jeden Stamm 1/6, also ein Betrag von

 DM 45.704,73.

Davon haben sich alle Klägerinnen die Geldzuwendung mit je 1/5 von 2.907,17 DM = 581,43 DM und die Klägerin zu 3 die weitere Zuwendung des Grundstücks im Werte von 3.711,– DM anrechnen zu lassen.

Danach ergibt sich als Wert ihres gesetzlichen Erbteils für die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 ein Betrag von

DM 45.123,30.

BGH IV ZR 3/74

Die durch das Pflichtteilsrecht begründeten Ansprüche der Klägerinnen zu 1, 2 und 4 belaufen sich somit auf

DM 22.561,65.

Nach der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommenen Unterstellung ist hiervon wiederum die Hälfte des Wertes der empfangenen Zuwendungen nach § 2316 Abs. 4 BGB abzuziehen, mithin ein Betrag von 290,72 DM. Sonach verbleibt für die Klägerinnen zu 1, 2 und 4 mindestens ein Anspruch in Höhe von

DM 22.270,93.

Für die Klägerin zu 3 ergibt sich als Wert ihres gesetzlichen Erbteils unter Berücksichtigung der Anrechnung der ihr gemachten Zuwendungen ein Betrag von

DM 41.412,30.

Der Wert ihrer durch das Pflichtteilsrecht begründeten Ansprüche beträgt danach

DM 20.706,15.

Auf diesen Betrag sind auch bei ihr nach § 2316 Abs. 4 BGB die empfangenen Zuwendungen mit der Hälfte ihres Wertes, das sind 2.146,22 DM anzurechnen.

BGH IV ZR 3/74

Somit verbleibt für die Klägerin zu 3 mindestens ein Anspruch in Höhe von

DM 18.559,93.

Demgemäß haben an Kapital mindestens zu beanspruchen die Klägerinnen zu 1, 2 und 4:

nach dem Tode des VatersDM 13.465,28
nach dem Tode der MutterDM 22.270,93
insgesamtDM 35.736,21

Da das Berufungsgericht diesen Klägern insgesamt nur je 35.731,84 DM nebst Zinsen zugesprochen hat, konnte die gegen sie gerichtete Revision keinen Erfolg haben.

die Klägerin zu 3
nach dem Tode des VatersDM 10.575,60
nach dem Tode der MutterDM 18.559,93
insgesamtDM 29.135,53

Soweit sich aus dem angefochtenen Urteil eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von höheren Beträgen ergibt, mußte dieses aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht eine abschließende und genaue Berechnung zu ermöglichen, die abgestellt wird auf den Tag, an dem die Geldzuwendungen an die Abkömmlinge erfolgt sind.

Entsprechend sind auch die dieser Klägerin zustehenden Zinsansprüche anderweit festzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 100 ZPO.

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