BGH IV ZR 51/09 Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung einer dinglichen Belastung eines Nachlassgegenstands bei der Berechnung
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gegenüber Kommanditisten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand BGH IV ZR 51/09
Die Kläger machen gegen den Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der am 18. Februar 1996 verstorbenen F. F., der Mutter des Beklagten und Großmutter der Kläger, geltend. Mit Testament vom 5. August 1988 hatte die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Erben eingesetzt. Der Ehemann der Erblasserin sowie ihr anderer Sohn, der Vater der Kläger, waren vorverstorben. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. Nach dem Tod ihres Ehemannes 1985 wurde die von diesem betriebene Einzelfirma “K. F.” zunächst von der Erblasserin, dem Beklagten sowie dem Vater der Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Ende 1987/Anfang 1988 gründeten der Beklagte und sein Bruder die F. GmbH & Co., KG (im Folgenden: F. KG), an der die beiden Brüder als Kommanditisten beteiligt waren. Die Erblasserin wurde nicht Mitgesellschafterin.
Die Grundstücke, die teilweise für betriebliche Zwecke genutzt werden, wurden nicht in die F. KG eingebracht, sondern verblieben im Allein- bzw. Miteigentum der Erblasserin. Diese gestattete aber die kostenfreie Nutzung des Grundbesitzes durch die F. KG und sicherte deren Kreditverbindlichkeiten durch die Eintragung von Grundschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalles mit 714.963,42 DM valutierten. Eine Inanspruchnahme der Grundschulden durch die finanzierenden Kreditinstitute ist bisher nicht erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 13.464,18 € an den Kläger zu 1 und von je 23.690,01 € an die Kläger zu 2 und 3 nebst jeweils 4% Zinsen hieraus seit 31. Januar 1997 verurteilt worden ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe BGH IV ZR 51/09
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren durch den Sachverständigen sei nicht zu beanstanden, da es sich um fremd genutzte Betriebsgrundstücke gehandelt habe. Auf das vom Beklagten vorgelegte Gutachten könne demgegenüber nicht abgestellt werden, weil dieses auf der Sachwertmethode basiere. Auszugehen sei mithin von einem Wert der Grundstücke von 337.542,12 €.
Die Grundschulden seien gemäß § 2313 Abs. 2 BGB nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Solange die Inanspruchnahme noch ungeklärt sei, zählten Grundpfandrechte für fremde Schulden zu den zweifelhaften Verbindlichkeiten. Der Erbe solle das Risiko tragen, dass sich ungewisse Verbindlichkeiten doch noch verwirklichten und der Ausgleichsanspruch aus § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht werden müsse. Umgekehrt sollten die Kläger als Pflichtteilsberechtigte in Geld so viel erhalten, wie sie erhalten würden, wenn sie zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erben geworden wären.
BGH IV ZR 51/09
Als Erben sei ihr Vermögen aber nicht geschmälert, solange die Kommanditgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Banken nachkomme und die Grundschulden nicht in Anspruch genommen würden. Die Anwendung von § 2313 Abs. 2 BGB sei auch sachgerecht, weil der Erbe anders als der Pflichtteilsberechtigte dann erfahre, wenn sich die zunächst unberücksichtigt gebliebenen Belastungen verwirklichten.
Unter Berücksichtigung weiterer Vermögenswerte, bestehender Verbindlichkeiten, Schenkungen sowie anzurechnender Vorempfänge hat das Berufungsgericht den sich jeweils auf 1/12 des Nachlasswertes belaufenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger im tenorierten Umfang berechnet. Das hält rechtlicher Nachprüfung standZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den Nachlassgrundstücken lastenden Grundschulden zur Sicherung von Fremdkrediten zugunsten der F. KG bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Kläger nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, sondern als zweifelhafte Verbindlichkeiten zunächst außer Ansatz bleiben. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt für den Bestand und den Wert des Nachlasses auf die Zeit des Erbfalles ab.
Dieses Stichtagsprinzip des § 2311 BGB wird für bestimmte Arten von Rechten und Verbindlichkeiten in § 2313 BGB durchbrochen, wenn der Bestand des Nachlasses von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig ist (vgl. MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2313 Rn. 1 f.; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2313 Rn. 1, 16). Gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind.
a) Auf dieser Grundlage entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen jedenfalls dann als zweifelhafte Verbindlichkeiten bei der Nachlassbewertung außer Ansatz zu bleiben haben, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. So hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass ein Pfandrecht auf in den Nachlass fallende Wertpapiere unter 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB fällt, wenn es der Sicherung einer fremden Schuld dient und noch gänzlich ungewiss ist, ob und in welcher Höhe das Pfandrecht in Anspruch genommen wird (SeuffArch 68, 237). Weiter hat der Senat Grundschulden an von Kriegsschäden betroffenen Grundstücken als zweifelhafte Verbindlichkeiten angesehen, weil unklar war, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich verwirklicht werden könnten (Urteil vom 22. November 1951 – IV ZR 37/51, BGHZ 3, 394, 397 ff.).
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Auch im Schrifttum wird weitgehend die Ansicht geteilt, dass Grundpfandrechte als zweifelhafte Verbindlichkeiten zu behandeln sind, solange offen ist, ob der Sicherungsfall eintritt und in welcher Höhe eine Inanspruchnahme erfolgt (MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 7; Staudinger/Haas aaO Rn. 11; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2313 Rn. 4; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2313 Rn. 8; PWW/Deppenkemper, BGB 5. Aufl. § 2313 Rn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 VII Fn. 273).
Hiervon abweichend wird vereinzelt die Auffassung vertreten, Grundpfandrechte seien in Höhe ihrer Valutierung als den Nachlass mindernd zu berücksichtigen (Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 3. Aufl. Rn. 450 f.). Allerdings sei zugleich der Freistellungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Schuldner als Aktivum des Nachlasses zu berücksichtigen, so dass diese Ansicht bei tatsächlicher Realisierbarkeit dieses Freistellungsanspruchs in der Regel zu demselben Ergebnis wie die überwiegende Auffassung kommt (so Klingelhöffer aaO; zur Problematik ferner Joachim, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rn. 123). Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der Ansicht, dingliche Belastungen seien unmittelbar vom Nachlasswert abzusetzen, weil sie einer auflösend bedingten Verbindlichkeit gleichstünden (FamRZ 1995, 1525, 1526). Ein Befreiungs- oder Aufwendungsersatzanspruch sei als Ausgleich bei den Aktiva des Nachlasses dagegen nicht zu berücksichtigen, weil ein solcher Anspruch erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grundschuld entstehe.
b) Die überwiegende Auffassung trifft zu. Grundpfandrechte zur Sicherung der Darlehensschuld eines Dritten haben als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz zu bleiben, solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme des Grundpfandrechts kommt.
aa) Als zweifelhaft sind nicht nur Verbindlichkeiten anzusehen, bei denen Zweifel am rechtlichen Bestand oder an der Person des Berechtigten bestehen, sondern auch solche, bei denen die tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage steht (BGHZ 3, 394, 397; Senatsurteil vom 2. November 1977 – IV ZR 144/76, WM 1977, 1410 unter III 2; RG SeuffArch 68, 237, 238; MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 10; Staudinger/Haas aaO Rn. 10, 36). Es ist daher unerheblich, dass der rechtliche Bestand der Grundpfandrechte ebenso unzweifelhaft ist wie die Person des Gläubigers und des Schuldners. Vielmehr kann eine Verbindlichkeit auch dann zweifelhaft sein, wenn unklar ist, ob, wann und in welcher Höhe sie vom Gläubiger wirtschaftlich realisiert werden wird. Diese Unsicherheit wird erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme beseitigt.
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Da es erst mit Eintritt des Sicherungsfalles zu einer Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht kommt, ist dieser Fall einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen und die Belastung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zunächst außer Acht zu lassen. Gegen die Annahme einer auflösend bedingten Verbindlichkeit spricht demgegenüber, dass vor Eintritt des Sicherungsfalles der Grundstückseigentümer nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich ferner, dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteil materiell in Geld so viel erhalten soll, wie er erhalten haben würde, wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre (BGB Motive V S. 407).
Als Erbe würde er die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit aber zunächst nicht zu erfüllen haben (Motive aaO; vgl. auch MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 6; Staudinger/Haas aaO Rn. 4). Da der Erbe durch eine valutierende Grundschuld, die nicht verwertet wird, solange der Dritte die Verbindlichkeiten tilgt, keinen sofortigen Nachteil erleidet, besteht kein Grund, sie bereits im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB als den Nachlass wertmindernd zu berücksichtigen.
cc) Auch für Bürgschaftsverpflichtungen ist allgemein anerkannt, dass diese bei der Berechnung des Nachlasswertes so lange außer Betracht zu lassen sind, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bürge in Anspruch genommen werden wird (RG JW 1906, 114; OLG Köln ZEV 2004, 155, 156; Staudinger/Haas aaO Rn. 11; Soergel/Dieckmann aaO Rn. 8; Bamberger/Roth/Mayer aaO Rn. 4).
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Zwar besteht ein Unterschied zwischen Bürgschaft und Grundpfandrecht darin, dass das Grundpfandrecht unmittelbar auf der Sache lastet und damit deren wirtschaftliche Verwertung erschweren kann, während dies bei der rein persönlichen Bürgschaftsverpflichtung nicht der Fall ist. Dies rechtfertigt aber nicht, im Rahmen von 2313 BGB zwischen Grundpfandrechten und Bürgschaftsverpflichtungen dahin zu differenzieren, dass erstere als auflösend bedingte, letzte dagegen als aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten anzusehen wären.
Der Sache nach handelt es sich in beiden Fällen um zweifelhafte Verbindlichkeiten, solange nicht feststeht, ob der Sicherungsfall jemals eintritt und eine Verwertung der Sicherheit in Betracht kommt, so dass jeweils eine Ähnlichkeit zur aufschiebenden Bedingung besteht (so auch RG SeuffArch 68, 237, 238).
dd) Tritt nachträglich der Sicherungsfall ein und kommt es zu einer Verwertung der Grundschuld, so werden auch die Interessen des Erben hinreichend berücksichtigt. Nach 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB hat eine Ausgleichung entsprechend der veränderten Rechtslage zu erfolgen.
Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, wie wenn die zweifelhafte Verbindlichkeit schon im Zeitpunkt des Erbfalles verlässlich bestanden hätte, so dass er das zuviel Erhaltene zurückzuzahlen hat (vgl. OLG Köln aaO; Staudinger/Haas aaO Rn. 16). Das Risiko, dass ein derartiger Rückforderungsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten nicht zu realisieren ist, hat nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung der Erbe zu tragen (BGHZ 3, 394, 401 f.).
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ee) Ob der Erbe wegen der Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten und fehlender weiterer liquider Mittel im Nachlass wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Pflichtteilsanspruch ohne sofortigen Abzug der Grundschulden zu erfüllen, ist demgegenüber für die Wertberechnung und die Anwendung von § 2311, 2313 BGB unerheblich. Den Interessen des Erben kann im Übrigen hinreichend über eine Stundung nach § 2331a BGB Rechnung getragen werden.
ff) Die Behandlung von Grundschulden zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten vor Eintritt des Sicherungsfalles als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch praktikabel. Der Erbe als Grundstückseigentümer erfährt unmittelbar davon, wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht mehr tilgt und der Kreditgeber das Grundpfandrecht in Anspruch nimmt. Er kann dann gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten den Ausgleichsanspruch nach § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend machen.
Demgegenüber fehlen dem Pflichtteilsberechtigten in der Regel die internen Kenntnisse über das Verhältnis zwischen Kreditgeber, Drittem sowie dem Erben als Grundstückseigentümer. Er wird regelmäßig nur schwer in Erfahrung bringen können, wann der Sicherungszweck der Grundschuld durch vollständige Tilgung der Verbindlichkeit endgültig weggefallen ist. Erst wenn er sich diese Kenntnisse verschafft hat, könnte er seinen restlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
gg) Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches einerseits die Grundschuld zur Sicherung der Verbindlichkeit eines Dritten als auflösende Bedingung nach 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB betrachtet und daher unmittelbar wertmindernd berücksichtigt, dem aber keinen Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner mangels Eintritt des Sicherungsfalles entgegenstellen will (FamRZ 1985, 1525, 1526).
Da sowohl die Inanspruchnahme aus der Grundschuld als auch das Entstehen eines Freistellungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht hinreichend sicher feststehen, ist eine unterschiedliche Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Die gerügten Verfahrensmängel bezüglich der Berechnung des Wertes der Nachlassgrundstücke hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
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