BGH IV ZR 99/18 – Lebensversicherung auf den Tod eines anderen

September 18, 2022

BGH IV ZR 99/18, Urteil vom 25.09.2019 – Lebensversicherung auf den Tod eines anderen, Änderung der Bezugsberechtigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen bedarf die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person.

Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellt ist, kann die versicherte Person bei der Erteilung dieser Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen eigenen Gunsten geändert werden soll.

Hintergrund:

  • Ein Sohn schloss Lebensversicherungen ab und benannte seine Ehefrau als Bezugsberechtigte.
  • Nach einem Unfall wurde der Vater zum Betreuer des Sohnes bestellt.
  • Nach der Scheidung des Sohnes änderte der Vater als Betreuer die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten.
  • Nach dem Tod des Sohnes zahlte die Versicherung die Leistungen an den Vater aus.
  • Die geschiedene Ehefrau forderte die Leistungen von der Versicherung, die diese erneut auszahlte und nun vom Vater Rückzahlung verlangte.

BGH IV ZR 99/18 – Lebensversicherung auf den Tod eines anderen

Entscheidungsgründe:

  • Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung: Die Änderung der Bezugsberechtigung war unwirksam, da der Vater als Betreuer den Sohn nicht wirksam vertreten konnte.
  • Analoge Anwendung von § 159 Abs. 2 VVG: Obwohl der Vater die Versicherungen nicht selbst abgeschlossen hatte, war § 159 Abs. 2 VVG analog anzuwenden, da die Änderung der Bezugsberechtigung das Risiko des Sohnes betraf.
  • Einwilligungserfordernis: Jede Änderung der Bezugsberechtigung bedarf der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person.
  • Vertretungsbeschränkung des Betreuers: Der Betreuer konnte den Sohn nicht vertreten, da er selbst von der Änderung profitierte und dies gegen den Schutzzweck des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG verstößt, der eine mögliche Einflussnahme auf den Versicherungsfall verhindern soll.
  • Keine wirksame Vollmacht: Eine schriftliche oder notariell beurkundete Vollmacht des Sohnes für den Vater lag nicht vor.
  • Kein Botenhandeln: Der Vater handelte nicht als Bote des Sohnes, sondern als dessen gesetzlicher Vertreter.
  • Rückzahlungsanspruch: Da die Bezugsrechtsänderung unwirksam war, hatte der Vater die Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erlangt und war zur Rückzahlung verpflichtet.
  • Kein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung: Die Versicherung hatte keine Hinweispflicht verletzt, da sie keine Kenntnis von der Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses hatte.
  • Zinsanspruch: Der Anspruch auf Verzugszinsen bestand erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag.

Fazit:

  • Änderungen der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen auf den Tod eines anderen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person.
  • Ein Betreuer kann die versicherte Person nicht vertreten, wenn er selbst von der Änderung profitiert.
  • Versicherer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, es sei denn, es liegen offenkundige Mängel vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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