BGH Urteil 10.11.1982 – IVa ZR 29/81 Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes

Mai 28, 2018

BGH Urteil 10.11.1982 – IVa ZR 29/81 Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. November 1982 (Az. IVa ZR 29/81) behandelt mehrere komplexe Fragen des Erbrechts,

insbesondere in Bezug auf Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder, Pflichtteilsergänzungsansprüche und die Bewertung des Nachlasses.

Ein wesentlicher Punkt des Urteils betrifft die Anwendung des § 2328 BGB auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB.

Der BGH entschied, dass § 2328 BGB auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen beschenkte Pflichtteilsberechtigte anzuwenden ist, um sicherzustellen,

dass der Beschenkte trotz der Pflichtteilsergänzungsansprüche das behält, was ihm nach seinem eigenen Pflichtteil zusteht.

Zudem wurde die Frage der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes angesprochen, die gemäß § 1600a BGB festgestellt sein muss, damit das Kind pflichtteilsberechtigt ist.

Der BGH betonte, dass diese Feststellung entscheidend für den Anspruch auf den Pflichtteil ist.

Ein weiteres wichtiges Thema war die Anwendung des Niederstwertprinzips bei Schenkungsversprechen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht vollzogen waren.

BGH Urteil 10.11.1982 – IVa ZR 29/81 Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes

Der BGH stellte klar, dass in solchen Fällen der Wert des Schenkungsversprechens sowohl zum Zeitpunkt des Erbfalls als auch zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs ermittelt

und der niedrigere Wert für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche herangezogen werden muss.

Darüber hinaus befasste sich der BGH mit der Frage der Rangfolge mehrerer Beschenkter, die noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen erhalten hatten.

Hierbei entschied der BGH, dass bei mehreren Schenkungen die Rangfolge nach dem Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bestimmt wird.

Diese Frage wird insbesondere relevant, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Pflichtteilsergänzungsansprüche die vorhandenen Nachlasswerte übersteigen.

Das Urteil betont zudem, dass bei der Beurteilung, ob die Eröffnung eines Nachlasskonkurses „nicht tunlich“ ist, der Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede maßgeblich ist.

Wenn der Nachlass überschuldet ist, müssen die Pflichtteilsberechtigten möglicherweise auf eine andere Art der Nachlassverwaltung zurückgreifen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Zusammengefasst, klärte der BGH in diesem Urteil zentrale Fragen zur Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,

insbesondere im Kontext nichtehelicher Kinder und komplexer Nachlasskonstellationen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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