Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06

März 7, 2021

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klägerin, Alleinerbin von Frau S.B., forderte Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des Mehrerlöses aus dem Weiterverkauf eines Grundstücks in P., das sie und ihre Brüder im Miteigentum hatten.

Ein Vertrag von 1991 veräußerte die Miteigentumsanteile der Erblasserin und eines Bruders an B.O. zu einem niedrigen Preis.

B.O. verkaufte später seine Anteile für einen erheblich höheren Preis.

Die Klägerin hielt den ersten Vertrag für sittenwidrig und klagte auf Auskehrung des Mehrerlöses.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin versäumte, im Vorprozess angemessene Rechtsmittel einzulegen, um das Sachverständigengutachten anzufechten.

Das Gutachten wurde als fehlerhaft angesehen, aber die Klägerin hätte die Ladung des Sachverständigen beantragen können, um die Mängel aufzuzeigen.

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, da sie nicht nachwies, dass das Gericht bei korrektem Vorgehen das Gutachten nicht als Grundlage für die Entscheidung genutzt hätte.

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Die Klägerin und das Grundstück in P.
  4. 2.2 Veräußerung des Miteigentumsanteils an B.O.
  5. 2.3 Weiterveräußerung durch B.O.
  6. 2.4 Klage der Klägerin auf Auskehrung des Mehrerlöses
  7. Entscheidung des Gerichts
  8. 3.1 Zurückweisung der Revision
  9. 3.2 Kosten des Revisionsrechtszugs
  10. Tatbestand
  11. 4.1 Alleinerbschaft der Klägerin
  12. 4.2 Miteigentumsanteile am Grundstück
  13. 4.3 Kaufverträge und Weiterveräußerung
  14. 4.4 Vorprozess und Gutachten
  15. Gründe für die Entscheidung
  16. 5.1 Mangelhaftigkeit des Gutachtens
  17. 5.2 Versäumnis angemessener Rechtsmittel
  18. 5.3 Notwendigkeit zur Korrektur des Gutachtens
  19. 5.4 Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für den Schaden
  20. 5.5 Verschulden der Klägerin im Vorprozess
  21. Zusammenfassung der Vorinstanzen
  22. 6.1 Entscheidung des Landgerichts Potsdam
  23. 6.2 Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
  24. Schlussfolgerung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen.

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06 – Tatbestand

Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. .

Diese und ihre beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2.

Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. .

Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.

Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig.

Sie hat gegen O. daher in einem Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 € geltend gemacht.

Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe.

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06

Das Kammergericht, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sachverständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachverständigen nicht für erforderlich halte.

Die Berufung der Klägerin wurde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen auf Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses (20.667,27 € nebst Zinsen) in Anspruch.

Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grundstückswert gelangt sei.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutachten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten.

Die weitere Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen.

Es lässt den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

2. a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Einlegung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachverständigengutachtens hinzuwirken.

Wie der Senat bereits entschieden hat, kommen als “Rechtsmittel” insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern.

Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 – III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.).

In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, die ein Rentenversicherungsträger – einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar – im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff).

c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.

Gerade der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Hauptsacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen – anscheinend deshalb, weil sie keine hinreichend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisionsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen.

d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 – VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163).

Die mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde.

Dies gilt auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte.

Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar.

Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung erzielten Mehrerlöses – BGH III ZR 240/06

e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne weiteres – wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung – zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.).

Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen.

Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Kammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre.

Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist – anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung – nicht erforderlich.

3. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäumung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass – was aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt – die Klägerin ihre sachlichen Einwände gegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte.

Dementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter diesen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin um so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des Sachverständigen zu bestehen.

4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Sachverständigenhaftung bedurfte.

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 – 4 O 752/04 –

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 – 5 U 168/05 –

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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