BGH V ZR 58/14 Wertsicherungsklausel im Übergabevertrag

Juni 5, 2018

BGH V ZR 58/14 Wertsicherungsklausel im Übergabevertrag

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Tatbestand

A. Übergabevertrag und Wertsicherungsklausel

B. Klage der Kläger und Entscheidungen der Vorinstanzen

II. Entscheidungsgründe

A. Zulässigkeit der Revision

B. Auslegung der Wertsicherungsklausel

1. Auslegungsbedürftigkeit der Klausel

2. Interessenlage und Auslegung der Parteien

C. Anwendbarkeit des § 1613 BGB

1. Rechtsgedanke des § 1613 BGB

2. Schutzfunktion des Unterhaltsschuldners

D. Ergebnis der Revision

BGH V ZR 58/14 Wertsicherungsklausel im Übergabevertrag – Tatbestand:

In dem Urteil BGH V ZR 58/14 ging es um einen Übergabevertrag aus dem Jahr 1998, in dem die Kläger ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn übergaben.

Dieser verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Versorgungsbetrags von 1.500 DM.

Eine Wertsicherungsklausel sah vor, dass der Betrag an den Lebenshaltungsindex gekoppelt ist und bei einer Änderung um 10 % angepasst werden sollte, allerdings nur auf Verlangen.

Die Kläger forderten 2012 eine Anpassung des Versorgungsbetrags rückwirkend ab 2007 und machten Nachforderungen für 2009 bis 2012 geltend.

Der Beklagte erkannte die Erhöhung ab 2013 an, lehnte aber Nachzahlungen ab.

Während das Amtsgericht den Klägern Recht gab, wies das Landgericht die Klage ab.

Die Kläger legten Revision ein, um das Urteil des Amtsgerichts wiederherzustellen.

Der BGH bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts.

Er entschied, dass die Wertsicherungsklausel so auszulegen sei, dass eine Erhöhung des Versorgungsbetrags nur für die Zukunft gelten könne, nicht aber rückwirkend.

Dies schütze den Beklagten davor, für lange zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen zu werden, was dem Rechtsgedanken des § 1613 BGB entspreche, der den Unterhaltsschuldner vor rückwirkenden Forderungen schützt.

Das Verlangen der Anpassung sei eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, und die Interessenlage der Parteien spreche gegen eine rückwirkende Geltendmachung.

Die Revision hatte daher keinen Erfolg.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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