BGH VII ZR 93/22 – Erledigung der Hauptsache

März 26, 2023

BGH VII ZR 93/22 – Erledigung der Hauptsache

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 17. November 2022 (Az. VII ZR 93/22) eine Entscheidung zur Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) getroffen,

die bei der Abgabe eines Mahnverfahrens an das Prozessgericht zur Anwendung kommt.

Der Kläger kann in einem Mahnverfahren, in dem der beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat,

nach Erfüllung seiner Forderung die Feststellung verlangen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die zentrale Frage war, ob die Erfüllung der Forderung – in diesem Fall die Zahlung des Beklagten – als nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gilt,

obwohl die Zahlung vor der formellen Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht erfolgte.

Sachverhalt:


Die Klägerin, eine Baufirma, hatte Entwässerungsarbeiten für die Beklagten durchgeführt und eine Restforderung in Höhe von 1.993,96 Euro geltend gemacht.

Nach mehreren Mahnungen und dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zahlten die Beklagten nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid den offenen Betrag.

BGH VII ZR 93/22 – Erledigung der Hauptsache

Die Klägerin beantragte daraufhin im Prozessverfahren die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, da die Forderung erfüllt sei.

Zudem verlangte sie die Erstattung von Nebenforderungen.

Die Beklagten widersprachen der Erledigungserklärung, und das Amtsgericht verurteilte die Beklagten lediglich zur Zahlung der Nebenforderungen.

In dem Berufungsverfahren wurde die Erledigung der Hauptsache verneint, weil die Zahlung vor der Rechtshängigkeit erfolgt.

Entscheidung des BGH:


Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und stellte klar, dass die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO anzuwenden sei.

Danach wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückdatiert, wenn das Mahnverfahren nach Widerspruch alsbald an das Prozessgericht übergeben wird.

Im vorliegenden Fall wurden die Mahnbescheide am 26. August 2020 zugestellt, und die Zahlung erfolgte am 10. September 2020.

BGH VII ZR 93/22 – Erledigung der Hauptsache

Da die Akten anschließend am 21. September 2020 beim Prozessgericht eingingen, greift die Rückwirkungsfiktion, wodurch die Zahlung als ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis zu werten ist.

Damit war der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache berechtigt.


Der BGH betont, dass durch die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit ab der Zustellung des Mahnbescheids finiert wird.

Diese Fiktion darauf ab, Klarheit über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu schaffen und den Kläger zu schützen, wenn die Forderung nach Zustellung des Mahnbescheids erfüllt wird.

Eine Einschränkung dieser Rückwirkungsfiktion für die Frage der Erledigung der Hauptsache sah der BGH nicht als gerechtfertigt an.

Ergebnis:


Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es weitere Feststellungen zur Begründung des Antrags der Klägerin trifft.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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