Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit atypischer Jastrowscher Klausel ohne Strafteil – OLG Hamburg 2 W 35/20

Juli 7, 2021

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit atypischer Jastrowscher Klausel ohne Strafteil – OLG Hamburg 2 W 35/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hatte über die Frage der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu entscheiden, das eine atypische Klausel enthielt, bekannt als die „Jastrow’sche Klausel“, jedoch ohne den üblichen Strafteil.

Die Beteiligten stritten um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das der Beteiligte zu 8) beantragt hatte.

Dieses wurde jedoch von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie 7) bestritten, die Kinder des ersten Ehemannes der Erblasserin, die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten.

Das gemeinschaftliche Testament von 1970, das die Erblasserin und ihr erster Ehemann aufgesetzt hatten, sah vor, dass die Kinder des Ehemannes beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Vermächtnis erhalten würden.

Dies sollte erst nach dem Tod des letzten überlebenden Ehepartners ausgezahlt werden.

Nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin machten jedoch alle drei Kinder Pflichtteilsansprüche geltend.

Die Erblasserin setzte später in einem eigenen Testament verschiedene Miterben ein, darunter auch den Beteiligten zu 8) als Testamentsvollstrecker.

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit atypischer Jastrowscher Klausel ohne Strafteil – OLG Hamburg 2 W 35/20

Das Nachlassgericht hielt die Anordnung der Testamentsvollstreckung für gerechtfertigt, da es die Klausel im gemeinschaftlichen Testament als eine Variante der Jastrow’schen Klausel interpretierte und annahm, dass die Bindungswirkung des Testaments aufgrund der Pflichtteilsforderungen der Kinder entfallen sei.

Die Beteiligten zu 1) und 2) legten Beschwerde ein und argumentierten, dass das Testament keine Strafklausel enthalte und die Erblasserin weiterhin an das gemeinschaftliche Testament gebunden sei.

Das OLG Hamburg entschied zugunsten der Beschwerdeführer.

Es stellte fest, dass die Klausel im gemeinschaftlichen Testament keine Strafklausel enthielt und somit die Bindungswirkung des Testaments weiterhin bestand.

Eine Ergänzung des Testaments um eine Strafklausel sei nicht gerechtfertigt, da der Wortlaut der Klausel und die Motivation der Erblasser keine solche Auslegung nahelegten.

Daher wurde der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt, da er gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstieß.

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit atypischer Jastrowscher Klausel ohne Strafteil – OLG Hamburg 2 W 35/20 – Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Relevante Rechtsfragen
  2. Sachverhalt
    • Beteiligte Parteien
    • Chronologie der Ereignisse
  3. Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Interpretation des gemeinschaftlichen Testaments
    • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  4. Beschwerde und Argumentation der Parteien
    • Einwendungen gegen die Testamentsvollstreckung
    • Rechtsansprüche der Beschwerdeführer
  5. Entscheidung des OLG Hamburg
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Begründung der Entscheidung
    • Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments
    • Fehlen einer Pflichtteilsstrafklausel
    • Bindungswirkung des Testaments
  6. Nebenentscheidungen
    • Kostenverteilung
    • Festsetzung des Gegenstandswerts

Schlagworte

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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