Brandenburgisches OLG 3 U 146/09

Juli 14, 2020

Brandenburgisches OLG 3 U 146/09,

Urteil vom 24.03.2010,

Amtslöschung,

Mietrückstände,

Verwaltungssitz nach Griechenland verlegt,

Nachtragsliquidation,

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Berufung der Beklagten (Hauptmieterin und Untermieterin) gegen das Räumungs- und Herausgabeurteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner das Mietobjekt zu räumen und an die neue Eigentümerin herauszugeben.

Sie tragen auch die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Brandenburgisches OLG 3 U 146/09

Hintergrund:

  • Die Klägerin (ursprüngliche Eigentümerin) verlangte von den Beklagten die Räumung eines Geschäftslokals aufgrund beendeten Mietverhältnisses.
  • Die Beklagte zu 1) (Hauptmieterin) verlegte ihren Verwaltungssitz nach Griechenland und wurde später von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
  • Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis und verklagte die Beklagten auf Räumung und Herausgabe.
  • Das Landgericht gab der Klage statt.
  • Die Beklagten legten Berufung ein und argumentierten, dass die Zustellungen an die Beklagte zu 1) unwirksam seien und das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt sei.
  • Während des Berufungsverfahrens wurde das Grundstück zwangsversteigert und die Streithelferin der Klägerin wurde neue Eigentümerin.

Entscheidung des Gerichts:

Brandenburgisches OLG 3 U 146/09

  • Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Die Löschung der Beklagten zu 1) aus dem Handelsregister hat keine Auswirkungen auf ihre Parteifähigkeit im Prozess.
  • Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin besteht trotz Eigentümerwechsels fort, da ein Räumungsurteil einen umfassenderen Rechtsschutz bietet als ein Zuschlagsbeschluss.
  • Die Kündigungserklärungen der Klägerin waren wirksam, da die Klageschrift selbst eine erneute Kündigung oder zumindest einen Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung enthielt.
  • Die Zustellung der Klageschrift an den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war wirksam, da die Klägerin auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen durfte.
  • Hauptmieter und Untermieter haften als Gesamtschuldner für die Rückgabe der Mietsache.
  • Die Herausgabe ist nun an die neue Eigentümerin zu leisten.
  • Die Klägerin führt den Prozess als gesetzliche Prozessstandschafterin ihrer Streithelferin fort.
  • Die Löschung der Beklagten zu 1) wegen Vermögenslosigkeit hat keine Auswirkungen auf ihre Rechts- und Parteifähigkeit im vorliegenden Prozess.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Kernaussagen:

  • Eine gelöschte Gesellschaft bleibt parteifähig, solange sie Vermögensrechte geltend machen oder sich gegen Ansprüche verteidigen will.
  • Die Klageschrift kann eine (erneute) Kündigungserklärung enthalten, wenn dies klar erkennbar ist.
  • Die negative Publizitätswirkung des Handelsregisters schützt denjenigen, der auf die Richtigkeit der Eintragungen vertraut.
  • Hauptmieter und Untermieter haften als Gesamtschuldner für die Rückgabe der Mietsache.
  • Ein Eigentümerwechsel während des Prozesses führt zum Eintritt des neuen Eigentümers in das Mietverhältnis und zur Fortführung des Prozesses in gesetzlicher Prozessstandschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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