Brandenburgisches OLG 3 U 146/09

Juli 14, 2020

Brandenburgisches OLG 3 U 146/09, Urteil vom 24.03.2010, Amtslöschung, Mietrückstände, Verwaltungssitz nach Griechenland verlegt, Nachtragsliquidation,

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 6 O 45/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten das streitgegenständliche Objekt als Gesamtschuldner geräumt an die Streithelferin der Klägerin herauszugeben haben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin verursachten Kosten – haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 140.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe und Sicherheit leistet.

Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Brandenburgisches OLG 3 U 146/09

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob die Beklagte zu 1) als Hauptmieterin und die Beklagte zu 2) als Untermieterin gegenüber der Klägerin als bisheriger Hauptvermieterin und Grundstückseigentümerin zur Räumung und Herausgabe eines Geschäftslokals, belegen im Erdgeschoss der als L… bezeichneten Laden- und Wohnpassage auf dem Anwesen …-Straße 15 in P…, verpflichtet sind, weil das Hauptmietverhältnis, das die Klägerin und die Beklagte zu 1) mit Vertrag vom 28. Mai/12. Juni 2006 (Kopie Anlage K1/GA I 7 ff.) begründet hatten, inzwischen beendet worden ist.

Das Objekt war ursprünglich der Beklagten zu 1) zum Betrieb eine Boutique überlassen worden; im Juni 2007 wurde es – mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin (Kopie Anlage B1/GA I 59) – an die Beklagte zu 2) untervermietet, die dort – nach wie vor – unter der Geschäftsbezeichnung „S…“ mit Designermode handelt.

Die Beklagte zu 1) hat anschließend – infolge der Übertragung aller Geschäftsanteile auf eine damals beim C… in C…/Großbritannien registriert gewesene A… – ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Griechenland verlegt, ohne den inländischen Satzungssitz zu ändern.

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

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Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Kündigungserklärung der Klägerin vom 25. November 2008 (Kopie Anlagen K2 und 3/GA I 16 ff.) ebenso erhalten habe wie später die Klageschrift.

Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist den Beklagten, der Beklagten zu 1) zu Händen von K… N… (GA I 164R) und der Beklagten zu 2) zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (GA I 163R), am 07. Oktober 2009 zugestellt worden.

Die Beklagte zu 2) hat – auch als Streithelferin der Beklagten zu 1) – am 22. Oktober 2009 (GA I 165) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Am 26. Oktober 2009 wurde die Beklagte zu 1) gemäß § 141a FGG als vermögenslose Gesellschaft von Amts wegen beim Amtsgericht Potsdam im Handelsregister gelöscht (GA I 196R). Neue Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Mietobjekt befindet, ist seit dem 20. November 2009 die Streithelferin der Klägerin.

Sie hat in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 206/08 beim Amtsgericht Potsdam den Zuschlag erhalten; der entsprechende Beschluss ist inzwischen rechtskräftig (Kopie GA II 275).

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Die Beklagten fechten das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens – die Beklagte zu 2) zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1) – in vollem Umfang ihrer Beschwer an. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz habe sich nicht mit dem ihr von den Parteien vorgetragenen Prozessstoff auseinandergesetzt und sei deshalb zu einem Fehlurteil gelangt.

An den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), K… N…, hätten keine wirksamen Zustellungen mehr erfolgen können.

Selbst im Passivrubrum der angefochtenen Entscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte zu 1) inzwischen ihren Verwaltungssitz nach Griechenland verlegt habe.

Im Übrigen sei die Zustellung von weiteren Prozessdokumenten an sie nicht erfolgt. Über die Frage, ob K… N… noch als Geschäftsführer im Handelsregister stehe, hätte Beweis erhoben werden müssen, weil dieser Punkt zwischen den Parteien streitig sei.

Dem Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin hätte nicht stattgegeben werden dürfen, weil die Beklagte zu 2) das Objekt mit einer Untermietgenehmigung nutze und das Hauptmietverhältnis nach wie vor ungekündigt sei.

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Die Beklagte zu 1) habe keine Kündigungserklärung erhalten. Auch in der Klageschrift sei eine solche nicht zu sehen; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht einmal geltend gemacht, zu einer weiteren Kündigung des Vertragsverhältnisses befugt zu sein.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen sinngemäß,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Räumung und Herausgabe an die Streithelferin der Klägerin zu erfolgen hat.

Sie verteidigen – das erstinstanzliches Vorbringen der Klägerin wiederholend und vertiefend – das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Die Beklagte zu 1) sei trotz ihrer Amtslöschung im vorliegenden Zivilprozess weiterhin als parteifähig zu behandeln; gegebenenfalls müsse für sie ein Nachtragsliquidator bestellt werden.

Da die kündigungsbegründenden Mietrückstände unstreitig geblieben seien, komme es für die Entscheidung des Streitfalles allein auf den Zugang der Kündigungserklärungen bei der Beklagten zu 1) an, den die Zivilkammer zutreffend bejaht habe.

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Die rein formalistischen Berufungsangriffe der Beklagten zu 2) müssten erfolglos bleiben. Bereits die negative Publizitätswirkung des § 15 HGB spreche gegen die Beklagte zu 1). Deren – bis zuletzt – im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer habe sich erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit auf eine angebliche Amtsniederlegung im Oktober 2007 berufen, die ohnedies zur Unzeit geschehen und deshalb unwirksam wäre.

Die Kündigungserklärungen seien ihm indes bereits zuvor zugestellt worden. Die Beklagte zu 2) bestreite unzulässigerweise „ins Blaue hinein“ und wolle lediglich den Prozess verschleppen.

Dass sie – die Klägerin – die Angabe der Privatadresse des Prokuristen J… R… auf dem Telefax vom 29. Juni 2007 (Kopie Anlage K8/GA I 96) als Korrespondenzanschrift der Beklagten zu 1) habe verstehen dürfen, könne angesichts der hier zu Tage getretenen Umständen keinem Zweifel begegnen.

Unter welcher Adresse J… R… als Bürge zu erreichen sei, habe sie damals längst gewusst. Der Zugang der Kündigungserklärung unter der genannten Anschrift sei zu fingieren; auf die zwischenzeitliche Sitzverlegung der Beklagten zu 1) nach Großbritannien beziehungsweise Griechenland komme es nicht an.

Jedenfalls müsse sich die Beklagte zu 1) so behandeln lassen, als sei ihr die Kündigungserklärung dort zugestellt worden.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten erörtert.

Der Senat hat auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

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A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO).

Dabei hat die Beklagte zu 2) gemäß § 67 2. Halbs. ZPO zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1) gehandelt.

Ob in der Eingangsinstanz alle prozessualen Förmlichkeiten gewahrt worden sind, ist für die Entscheidung im Berufungsrechtszug schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich hier beide Beklagten, die Beklagte zu 1) repräsentiert durch Rechtsanwalt … und durch ihre Streithelferin, in der mündlichen Verhandlung zur Sache selbst eingelassen haben (§ 295 Abs. 1 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO).

Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung der Zivilkammer, dass die Klageschrift – worauf später noch zurückzukommen sein wird – der Beklagten zu 1) am 30. März 2009 (GA I 35R) wirksam zu Händen von K… N… zugestellt werden konnte, der bis zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft von Amts wegen am 26. Oktober 2009 als deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer unter der HRB-Nummer 11923P beim Amtsgericht Potsdam im Handelsregister eingetragen war (GA I 196).

B. In der Sache selbst bleibt die Berufung erfolglos. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Fortentwicklung des tatsächlichen Geschehens zwischen den Instanzen ändert daran nichts. Die Klägerin konnte bis zum Wirksamwerden des Zuschlags in der Zwangsversteigerung von beiden Beklagten gemäß § 546 sowie § 985 BGB die Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Ladenlokals verlangen.

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Der Senat kommt – wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen als die Zivilkammer – ebenfalls zu dem Resultat, dass das Hauptmietverhältnis inzwischen beendet ist. Nach wohl ganz herrschender Meinung, die nicht zuletzt wegen der Ausgestaltung des § 546 Abs. 2 BGB als gesetzlicher Schuldbeitritt des Untermieters zur vertraglichen Rückgabeverpflichtung des Hauptmieters überzeugt

(zu § 556 Abs. 3 BGB a.F. vgl. RGZ 110, 124, 126; 136, 33; BGH, RE v. 22. 11.1995 – VIII ARZ 4/95, WM 1996, 212 = NJW 1996, 515, juris-Rdn. 16; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 28),

haften beide im Verhältnis zum Hauptvermieter für die Rückgabe der Mietsache nach § 431 BGB als Gesamtschuldner (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.11.1952 – 4 W 364/52, NJW 1953, 1474; ferner Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl., § 546 Rdn. 3; Schmidt-Futterer/Gather, MietR, 9. Aufl., § 546 Rdn. 101; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdn. 1332). Dies hat der Senat – lediglich aus Gründen der Klarstellung – in den Tenor aufgenommen.

Dass die Herausgabe des geräumten Objekts nunmehr an die Streithelferin der Klägerin geschuldet wird, ist Folge des Eigentümerwechsels, der sich gemäß § 90 Abs. 1 ZVG mit dem Wirksamwerden des Zuschlags in der Zwangsversteigerung vollzogen sowie – entsprechend § 566 i.V.m. 578 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 57 ZVG (vgl. BGHZ 72, 147, 150; ferner BeckOK-BGB/Herrmann, Edition 16, § 566 Rdn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 566 Rdn. 14) – zugleich den Eintritt dieser Nebenintervenientin auf Vermieterseite in das in Abwicklung befindliche Mietverhältnis bewirkt hat.

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Die Klägerin führt dem Rechtsstreit seither lediglich in gesetzlicher Prozessstandschaft fort (§ 265 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 265 Rdn. 9 und 12 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 265 Rdn. 5 und 6 f.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Dass sich der Sachverhalt zwischen der Eingangs- und der Berufungsinstanz in wesentlichen Punkten weiterentwickelt hat, berührt die Zulässigkeit des klägerischen Rechtsschutzbegehrens nicht.

a) Die von Amts wegen durchgeführte Löschung der Beklagten zu 1) aus dem Handelsregister hat auf deren Rechts- und Parteifähigkeit im Streitfall keinen Einfluss.

Welche Wirkungen der Eintragung des Löschungsvermerks in das Handelsregister mit Blick auf anhängige Zivilprozesse zukommen, ist umstritten. Nach einer Auffassung verlieren nicht nur die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ihre Vertretungsbefugnis, sondern es kommt auch zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit, so dass eine Klage als unzulässig abzuweisen ist (zu § 394 FamFG vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 394 Rdn. 32, m.w.N.).

Dagegen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung an, die Parteifähigkeit einer gelöschten Gesellschaft bleibe insoweit bestehen, wie diese von ihr beanspruchte Vermögensrechte gerichtlich durchsetzen oder gegen sie erhobene und nach ihrer Ansicht nicht gegebene Ansprüche abwehren will (zu § 2 Abs. 1 LöschG vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1994 – XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 = GmbHR 1994, 260, m.w.N.). Diese Meinung überzeugt.

Denn sie ermöglicht weitgehend eine Entscheidung in der Sache selbst und verhindert nicht – ohne zwingende Notwenigkeit – die Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz aus rein prozessualen Gründen.

Sie steht ferner im Einklang mit der Ansicht, wonach bei einem Streit darüber, ob eine Partei existiert, ob sie partei- und prozessfähig ist oder ob sie ordnungsgemäß vertreten wird, bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels diese Prozessvoraussetzungen als gegeben gelten (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 56 Rdn. 13, m.w.N.). Für den Senat besteht deshalb weder Grund noch Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen.

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b) Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, die wegen des zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels nur noch als gesetzliche Prozessstandschafterin ihrer Streithelferin agiert, zu deren Gunsten ein Räumungs- und Herausgabeurteil zu erwirken, ist keineswegs deshalb entfallen, weil die Nebenintervenientin mittlerweile über einen rechtskräftigen Zuschlagbeschluss verfügt, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG selbst einen Vollstreckungstitel darstellt.

Denn beide Titel sind keineswegs gleichwertig. Ein Urteil bietet den umfassenderen Rechtsschutz. Das Zwangsversteigerungsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass aus dem Zuschlagbeschluss nicht vollstreckt werden soll, wenn der Besitzer – wie hier von den Beklagten als Haupt- beziehungsweise Untermieter eingewandt wird – aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht erlischt, und verweist den Besitzer im Streitfall auf eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (§ 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG).

Zudem ist anerkannt, dass trotz Existenz eines nicht der materiellen Rechtskraft fähigen Titels das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, wenn mit einer Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 23.05. 1962 – V ZR 187/60, NJW 1962, 1392 = WM 1962, 746; Urt. v. 07.12.1988 – IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318 = MDR 1989, 339, juris-Rdn. 8; ferner Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 253 Rdn. 18a). Sollte es zu einer Mehrheit von Titeln kommen, die auf dasselbe Ziel gerichtet sind und nicht nebeneinander durchgesetzt werden können, lassen sich eventuell daraus entstehende Probleme ähnlich wie in Fällen echter Anspruchskonkurrenz lösen (vgl. hierzu jüngst OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.2010 – 3 U 112/ 09, juris-Rdn. 17).

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2. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt es für den Erfolg der Klage darauf an, ob eine der klägerischen Kündigungserklärungen wirksam geworden ist, was der Senat – allerdings aus anderen rechtlichen Erwägungen als das Landgericht – bejaht. Einen kündigungsbegründenden Mietrückstand der Beklagten zu 1) nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b) BGB hat die Klägerin schlüssig dargetan (GA I 4); die von der Beklagtenseite eingereichte Zahlungsauflistung (Anlage B10/GA I 143) steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon verlängert sich der Hauptmietvertrag gemäß seinem § 2 Nr. 2 jeweils nur um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien spätestens drei Monate vor dem Ende des betreffenden Kalenderjahres widerspricht.

Als nicht unproblematisch erweist sich dagegen der Beleg des Zugangs eines Kündigungsschreibens bei der Hauptmieterin. Von der Zivilkammer wurde – ohne nähere Ausführungen (LGU 5) – angenommen, die Beklagte zu 1) habe „die Kündigungserklärung vom 25.11.2008“ erhalten; bei den Akten befinden sich allerdings – in Ablichtung als Anlagen K2 (GA I 16 ff.) und K3 (GA I 21 ff.) – zwei verschiedene Anwaltsschreiben, die dieses Datum tragen. Eines davon ist – nach den Behauptungen der Klägerin – an die B… Anschrift und das andere an die Adresse des K… N… in Griechenland gesandt worden. Urkunden, mit denen die Zustellung als solche nachgewiesen werden kann, vermochte die Klägerin nicht vorzulegen.

Ob die Voraussetzungen gegeben sind, um eine Zugangsvereitelung durch die Beklagte zu 1) zu bejahen, wie die Klägerin meint, kann hier allerdings offen bleiben. Denn – entgegen der Ansicht der Beklagten – beinhaltete die Klageschrift vom 12. Februar 2009 (GA I 1 ff.) zugleich eine (erneute) Kündigungserklärung, zumindest aber einen Widerspruch gegen die automatische Verlängerung des Mietverhältnisses; die wirksame Zustellung an die Beklagten zu 1) erfolgte – zu Händen von K… N… – am 30. März 2009 (GA I 35R).

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann in einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen eine – zuvor nicht oder nicht wirksam erklärte – Kündigung liegen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass die Klageschrift neben der Prozesshandlung als solche eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll; hierfür genügt es, wenn die jeweilige Klageschrift die Kündigungsgründe im Einzelnen darlegt, hieraus die Berechtigung zur Kündigung folgert und auf eine frühere Kündigungserklärung verweist (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1996 – XII ZR 60/95, NJW-RR 1997, 203 = WM 1997, 540 und dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdn. 925).

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Genau so ist die Klägerin im Streitfall vorgegangen (GA I 1, 4 f.). Dabei fällt auf, dass in der Klageschrift – aufgrund der Einbeziehung der inzwischen fällig gewordenen Beträge für den Monat Februar 2009 – ein höherer Mietrückstand aufgelistet wird als in den beiden Kündigungsschreiben, die jeweils mit dem 25. November 2008 datiert sind.

Zumindest konnte nach dem Inhalt der Klageschrift für die Beklagte zu 1) keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin der automatischen Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr entgegentreten will. Gesonderter Erklärungen zur Kündigungsbefugnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten bedurfte es nicht, weil eine ordnungsgemäß erteilte Prozessvollmacht dafür ausreicht und § 174 BGB insoweit nicht einschlägig ist (vgl. Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 926).

b) Zu Händen des – seinerzeit noch im Handelsregister als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragenen – K… N… konnte die Klageschrift am 30. März 2009 schon deshalb wirksam zugestellt werden, weil die negative Registerpublizität des § 15 Abs. 1 HGB für die Klägerin streitet. § 15 Abs. 2 HGB ist dagegen – anders als das Landgericht meint (LGU 5) – nicht einschlägig, weil sich diese Vorschrift auf eingetragene Tatsachen bezieht und zugunsten des Unternehmers gegen den Drittenwirkt.

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Die negative Publizitätswirkung nach § 15 Abs. 1 HGB, die den Unternehmer dazu veranlassen soll, eintragungspflichtige Tatsachen registerkundig zu machen, erstreckt sich keineswegs allein auf den Geschäftsverkehr, sondern umfasst auch den so genannten Prozessverkehr einschließlich Zustellungen (vgl. RGZ 127, 98, 99; BGH, Urt. v. 09.10.1978 – VIII ZR 176/77, NJW 1979, 42 = WM 1978, 1272, juris-Rdn. 14 f.; ferner Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 15 Rdn. 8).

Im Streitfall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin seinerzeit von der behaupteten Amtsniederlegung des K… N… Kenntnis hatte. Zu den Gerichtsakten meldete er sich erst mit einem am 06. April 2009 beim Landgericht eingegangen Schreiben (GA I 39).

Eine außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolgte unter dem 05. August 2009 (Kopie Anlage K22/GA I 120). Ob K… N… sein Amt tatsächlich schon am 17. Oktober 2007 wirksam niedergelegt hat, spielt angesichts dessen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits keine maßgebliche Rolle. Zu Unrecht meinen die Beklagten, bereits im ersten Rechtszug hätte darüber Beweis erhoben werden müssen.

C. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und die durch die Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin verursachten Kosten den Beklagten zur Last, weil sie die Berufung eingelegt haben. Aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Verurteilung in der Hauptsache, haften sie auch für die Kostenerstattung solidarisch.

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D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 Satz 1 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.

F. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt€ 64.260,00(§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Umstand, dass Haupt- und Untermieter zur Räumung und Herausgabe verurteilt worden sind, führt – infolge wirtschaftlicher Identität (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 5 Rdn. 8, m.w.N.) – nicht zur Streitwerterhöhung (vgl. Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 226, m.w.N.).

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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